Daten
Kommune
Pulheim
Größe
21 kB
Datum
02.12.2009
Erstellt
23.11.09, 21:55
Aktualisiert
23.11.09, 21:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf des Umweltberichtes des Bebauungsplanes Nr. 98 Geyen für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Einleitung
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und
in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Nach Satz 2 legt die Gemeinde dazu
fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist.
Nachfolgend werden jene Inhalte für die Erstellung eines Umweltberichtes zusammengefasst, die
sich zum gegenwärtigen Verfahrensstand bestimmen bzw. herleiten lassen.
1. Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes
Mit dem Bebauungsplan Nr. 98 Geyen soll dass verbindliche Planungsrecht für ein Gerätehaus für
die Feuerwehr Geyen sowie eine Wohnbebauung geschaffen werden.
Der bisherige Standort in der Mittelstraße ist aufgrund der zunehmenden Größe der Feuerwehrfahrzeuge sowie der schlechten Anfahrbarkeit innerhalb eines Wohngebiets nicht mehr zeitgemäß
und ausreichend für die Anforderungen einer modernen Feuerwehr.
Demgegenüber bietet die mit diesem Bebauungsplan beplante Fläche nördlich des Nelleswegs
vergleichsweise gute Bedingungen für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses, da von diesem
Standort die gesetzlich vorgeschriebenen Erreichbarkeitszeiten für Notfallstellen im Einsatzgebiet
der freiwilligen Feuerwehr Geyen erreicht werden können. Gleichzeitig ist mit der Anbindung an die
K 25 kein Durchfahren von Wohngebieten erforderlich.
Die Erschließung des Feuerwehrgerätehauses greift dabei auf einen bestehenden Wirtschaftsweg
zurück.
Die städtebauliche Konzeption sieht spätere Erweiterungsmöglichkeiten des Gebäudes vor.
In Ergänzung zum Standort für das Feuerwehrgerätehaus ist die Bebauung eines großen Teils der
Parzelle 508 auf der Nordseite des Nelleswegs mit Einfamilienhäusern vorgesehen.
Die gesamte Tiefe der Bebauung orientiert sich dabei an der nördlichen Gebäudekante des Feuerwehrgerätehauses.
Zwischen dem Gebäude und dem Nellesweg sind vier Wohngebäude mit Stichwegerschließung
vorgesehen.
Nach Nordwesten daran anschließend kann die Wohnbebauung am bislang einseitig angebauten
Nellesweg fortgesetzt werden. Hierbei empfiehlt sich die Anlage von kurzen, nach Nordosten ausgerichteten Stichwegen, zur Erschließung der Grundstückstiefe.
Die geplante Neubebauung soll nach Nordosten und Nordwesten von einer öffentlichen Siedlungsrandeingrünung begrenzt werden.
Das Plangebiet umfasst 13042 m². Davon sind 3634 m² für das Feuerwehrgerätehaus sowie 6852
m² für die Wohnbebauung vorgesehen. Auf die Verkehrsflächen (öffentliche Stichwege, Verbreiterung des Nelleswegs, als Zufahrt auszubauender Wirtschaftsweg) entfallen 1078 m².
Für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 98 Geyen existiert derzeit im Bereich einer
ca. 10800 m² großen Fläche nördlich des Nellleswegs der Bebauungsplan Nr. 51 Geyen von 1972,
der eine Grünfläche mit einem begrünten Erdwall festsetzt. Für den übrigen Bereich besteht kein
Bebauungsplan.
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Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet hauptsächlich Grünfläche dar. Entlang der K 25
ist Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Acker:
Das Plangebiet wird bislang als Acker genutzt.
Lärmschutz:
Zur Untersuchung möglicher Lärmimmissionen durch das Feuerwehrgerätehaus ist im weiteren
Verlauf des Planverfahrens ein schalltechnisches Gutachten erforderlich.
Möglicherweise wird die Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen zu der vorhandenen und der geplanten Wohnbebauung erforderlich.
Sonstiges:
Das gesamte Gebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage
Weiler.
Hinweise auf weitere geschützte oder schutzwürdige Objekte bzw. Flächen (z. B. Naturschutzgebiete, Gebiete des europäischen Netzes „Natura 2000“) bestehen nicht.
Das Umfeld des Plangebietes wird im Süden von der Ein- und Mehrfamilienhausbebauung des
Nelleswegs geprägt. Nach Norden und Osten finden sich Ackerflächen. Im Westen schließen ein
Einfamilienhaus sowie eine Reihenhausbebauung an.
3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Prognose bei Durchführung der Planung
Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit insbesondere der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
aufgeführten Belange des Umweltschutzes (⇒ im Sinne der in § 2 Abs. 1 UVPG aufgelisteten
Schutzgüter), einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu untersuchen und zu
bewerten. Dies gilt unter anderem im Hinblick auf die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden,
Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung
insgesamt, umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c)
und d).
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird angenommen, dass es hinsichtlich der nachfolgend benannten
Schutzgüter zu erheblichen Umweltauswirkungen kommen wird:
Tiere und Pflanzen ⇒ Inanspruchnahme von Pflanzenstandorten und Tierlebensräumen durch
Versiegelung und Überbauung.
Boden ⇒ Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung und Überbauung.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen ⇒ Mit der Realisierung von zusätzlichen
Wohneinheiten erhöht sich das Aufkommen des MIVs (motorisierten Individualverkehrs) und der
damit verbundenen Beeinträchtigungen.
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Gleichzeitig werden mit der Aufgabe des Feuerwehrstandortes im Wohngebiet am Mittelweg dort
mögliche Beeinträchtigungen reduziert. Die Planung am neuen Standort wird im Rahmen des Verfahrens unter Berücksichtigung des Konfliktbewältigungsgebotes gutachterlich begleitet.
Gutachterliche Untersuchungen zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 BauGB
bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu beachtenden Belange liegen zum derzeitigen Zeitpunkt
nicht vor. Vertiefende Betrachtungen zur Betroffenheit möglicher Tierartenvorkommen bzw. des
Orts-/ Landschaftsbildes sind voraussichtlich nicht nötig.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Sollte auf die Planung verzichtet werden, ist davon auszugehen, dass die überplante Fläche in
ihrem jetzigen Zustand mit intensiver Ackernutzung erhalten bleibt. Eine Entwicklung zu mehr Naturnähe, mit entsprechend positiven Auswirkungen, erscheint wenig wahrscheinlich.
4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Neben den grundsätzlichen Aussagen in § 1a Abs. 2 BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit Grund
und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind gemäß
§ 1a Abs. 3 BauGB die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die geplante Bebauungsplanneuaufstellung auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln.
Im vorliegenden Fall können folgende Maßnahmen zur Verringerung bzw. Kompensation des Eingriffs in den Bestand beitragen:
Tiere und Pflanzen
⇒ Anlage / Neugestaltung von Vegetationsflächen zur Aufwertung von Pflanzenstandorten / Tierlebensräumen (umfangreiche Ortsrandbegrünung)
Boden
⇒ fachgerechte Behandlung des Oberbodens nach DIN 18915 und 18300
Wasser
⇒ Verwendung wasserdurchlässiger Wegeaufbauten und -beläge
⇒ örtliche Versickerung von anfallendem unbelastetem Oberflächenwasser
Ortsbild
⇒ Einbindung der Bebauung gemäß den örtlichen Erfordernissen (niedrige Bauweise am
Ortsrand)
Die Umsetzung vorgenannter Maßnahmen wird durch textliche und zeichnerische Darstellungen
im Sinne der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a BauGB bzw. durch fachgesetzliche Regelungen (z. B. des Bodenschutzgesetzes oder Denkmalschutzgesetzes) sichergestellt.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Schwierigkeit, einen Standort für ein Feuerwehrgerätehaus zu finden, bestehen derzeit keine Alternativen zu dem gewählten Standort. Im Vorfeld der
Planung sind mehrere mögliche Standorte begutachtet und als nicht geeignet betrachtet worden,
hierbei ist auch die Verfügbarkeit von Grundstücken von Bedeutung.
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Zusätzliche Angaben
Die Umweltprüfung wird mit der Rechtskraft des Planes abgeschlossen. Die hierzu erforderlichen
Angaben werden bis zur Offenlage erarbeitet und in einem Umweltbericht, der eigenständiger Teil
der Begründung ist, dargelegt. Sie beinhalten eine schutzgutbezogene Erfassung des Bestandes,
die Ermittlung der relevanten Wirkungen und die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unvermeidbaren Umweltauswirkungen. In diesen Ablauf wird eine systematische Prüfung der Vermeidungs- und Minderungsmöglichkeiten einbezogen.
Pulheim, den 13.10.2009
Planungsabteilung
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