Daten
Kommune
Pulheim
Größe
32 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
15.12.09, 21:56
Aktualisiert
15.12.09, 21:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
Rat
IV-61 ro/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
02.12.2009
X
15.12.2009
X
Herr Rosenkranz
(Verfasser/in)
534/2009
nö. S. TOP
10.11.2009
(Datum)
BETREFF:
Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim, 1. Änderung
Bereich: Am Schwefelberg
- Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
siehe Rat vom 30.06.2009, TOP 23, NS-S. 37
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
-1-
ja
nein
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss
zu fassen:
1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen/Anregungen sowie die während der Beteiligung der Öffentlichkeit
eingegangenen Äußerungen/Anregungen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB Abs. 1 vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.06.2008
(GV. NRW. S. 514) die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 Pulheim als Satzung.
Der Änderungsplan besteht aus der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie örtlichen
Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW in Verbindung mit § 9 (4) BauGB vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)
als Bestandteil des Änderungsplanes.
Dem Änderungsplan ist gemäß § 9 (8) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) die Begründung beigefügt,
die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
ERLÄUTERUNGEN:
In seiner Sitzung am 30.06.2009 beauftragte der Rat der Stadt Pulheim die Verwaltung, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim, 1. Änderung mit dem Entwurf der Begründung öffentlich
auszulegen.
Die Auslegung erfolgte – wegen der Sommerferien mit verlängerter Frist – in der Zeit vom
15.07.2009 bis zum 28.08.2009.
Von Bürgern wurde zum Bebauungsplanentwurf eine Stellungnahme abgegeben, von Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen sieben ein. Während drei von ihnen keinerlei
Bedenken vortrugen, erhielt die Verwaltung in vier Fällen Hinweise zum oder Einwände gegen den
Planentwurf. Siehe hierzu im Einzelnen die folgenden Verwaltungsstellungnahmen bzw. Abwägungsvorschläge zu T 1, T 2, T 3 und T 6.
Nach Gesprächen bzw. zusätzlichem Schriftverkehr mit den fraglichen Trägern öffentlicher Belange konnten die vorgetragenen Bedenken ausgeräumt bzw. die Hinweise durch Aufnahme in den
Bebauungsplan berücksichtigt werden.
Zur Eingabe des Bürgers nimmt die Verwaltung unter B 1 Stellung und schlägt vor, diese nicht zu
berücksichtigen.
Folgt der Ausschuss den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung, kann er dem Rat den Satzungsbeschluss empfehlen.
-2-
Eingabesteller T 1
LVR – Amt für Bodendenkmalpflege
Schreiben vom 20.07.2009
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
Das Amt für Bodendenkmalpflege weist darauf hin, dass neben dem als Bodendenkmal geschützten römischen Burgus noch Reste einer metallzeitlichen Siedlung zu finden sein werden. Dies sei
im Umweltbericht nicht erwähnt. Auch sei der unter Ziffer 1 der „Hinweise und nachrichtliche(n)
Übernahmen“ in den Bebauungsplan aufgenommene Hinweis auf die Möglichkeit von Denkmalfunden und die dann zur Anwendung kommenden §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes
NRW unzureichend. Es müsste im Vorfeld der Planrealisierung eine Abstimmung mit dem LVRAmt für Bodendenkmalpflege erfolgen, da Sicherungsmaßnahmen für Bodendenkmäler im Vorfeld
der Planumsetzung einzuplanen seien.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Verwaltung sieht kein Problem darin, den Hinweis auf mögliche Reste einer metallzeitlichen
Siedlung in der Nähe des römischen Burgus in den Umweltbericht der Planbegründung aufzunehmen. Diese textliche Ergänzung würde lediglich eine Vervollständigung der Bestandsanalyse hinsichtlich des Schutzgutes „Kulturgüter“ bedeuten. Eine Recht setzende Festsetzung ginge damit
nicht einher, so dass eine Verfahrensverzögerung durch eine notwendig werdende zweite Offenlage damit nicht verbunden wäre.
Die Verwaltung sieht aber keine Veranlassung, weitere Sicherungsmaßnahmen für Bodendenkmäler einzuplanen und diese mit dem Amt für Bodendenkmalpflege abzustimmen.
Bereits im Vorfeld der Aufstellung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim hat das
damalige Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in der Zeit zwischen 1996 und 1998 auf den
Flächen des projektierten Gewerbegebietes eine Grunderfassung sowie eine qualifizierte Prospektion durchgeführt. Auf einer besonders bedeutsamen Teilbereichsfläche wurden in 1999 mit einem
Kostenaufwand von rd. 870.000 DM archäologische Grabungen vorgenommen.
Die Ergebnisse der Untersuchungen hatten zur Folge, dass eine ca. 4.000 qm große Teilfläche im
Geltungsbereich des Ursprungsplans wie auch in dem der jetzigen 1. Änderung zur Sicherung des
römischen Burgus’ als öffentliche Grünfläche festgesetzt wurde. Gemäß Abstimmung mit dem
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege wurde per textlicher Festsetzung geregelt, dass diese
Fläche (nur) als Rasenfläche anzulegen ist. Mit dieser planerischen Berücksichtigung der BurgusFläche war nach damaligem Diskussionsstand den Denkmalbelangen in vollem Umfang Rechnung
getragen worden. Von weiteren, vor Planrealisierung notwendigen Untersuchungen war nicht mehr
auszugehen.
Die Verwaltung sieht es daher als ausreichend an, auf die Vorschriften der §§ 15 und 16 des
Denkmalschutzgesetzes NRW hinzuweisen. Zukünftige Bauherren haben die darin normierte Anzeige- und Erhaltungsverpflichtung zu beachten. Den Hinweis enthielt bereits der 2000 zur
Rechtskraft gelangte Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim.
Den potentiellen Bietern im europaweiten Ausschreibungsverfahren für den Verkauf der Plangebietsflächen wurden die bodendenkmalpflegerischen Besonderheiten mitgeteilt. Unter anderem
erhielten sie mit den Ausschreibungsunterlagen die „Archäologische Prognose“ der Abteilung
„Denkmalschutz/Denkmalrecht“, LVR-Bodendenkmalpflege im Rheinland, vom 16.06.2009.
Aus Sicht des Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland mag der Vorschlag, im Geltungsbereich der 1. Änderung des BP 69 Pulheim im Vorfeld der Bebauung eine archäologische Untersuchung durchzuführen, unter denkmalpflegerischen Aspekten eine „sinnvolle Lösung“ darstellen.
Unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt dies jedoch keine notwendige Voraussetzung für
die Baurechtschaffung und die sich anschließende Veräußerung der Plangebietsflächen dar.
Ein in der Folge der o.g. Stellungnahme geführter Schriftverkehr zwischen der Verwaltung und
dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege mündete im Übrigen in ein Schreiben des LVR-Amtes, in
welchem klargestellt wird, dass „planungsrechtliche und damit abwägungsrelevante Kriterien
-3-
…von Seiten des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege in Bezug auf das hier anstehende Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 69 nach wie vor nicht vorgetragen“ werden, „weil denkmalrechtliche Aspekte bereits angemessen im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 69
berücksichtigt wurden“ (die Schreiben sind ergänzend zur o.g. Stellungnahme in Kopie beigefügt).
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Begründung bzw. den Umweltbericht wie oben dargelegt zu
ergänzen, die Stellungnahme darüber hinaus aber nicht zu berücksichtigen.
Beschlussentwurf
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag teilweise zu berücksichtigen.
-4-
Eingabesteller T 2
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst
Schreiben vom 24.07.2009
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst teilt mit, dass das Plangebiet in einem ehemaligen Bombenabwurf- und Kampfgebiet liegt und empfiehlt eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Da bereits im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim das gesamte Plangebiet auf Kampfmittel untersucht worden war, bat die Verwaltung den Kampfmittelbeseitigungsdienst um nochmalige Prüfung. Es stellte sich heraus, dass nur ein schmaler Streifen (siehe Anlage zu T 2) des Plangeltungsbereichs seinerzeit nicht erfasst wurde und somit als „nicht geräumte
Fläche“ anzusehen wäre.
Ein Termin zur Untersuchung dieser Restfläche wurde für Anfang November 2009 mit dem
Kampfmittelbeseitigungsdienst vereinbart. Zum Zeitpunkt der Ausschusssitzung kann davon ausgegangen werden, dass das gesamte Plangebiet kampfmittelfrei ist.
Beschlussentwurf
Kein Beschluss erforderlich.
-5-
Eingabesteller T 3
Straßen NRW
Schreiben vom 23.07.2009
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen äußert keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bauleitplanung. Er gibt allerdings mehrere Hinweise, die sich auf die Kostentragung eventuell notwendig werdender Maßnahmen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Knotens L 183 /
K 6 oder zum Schutz gegen Verkehrslärm sowie auf die Zulässigkeit von Werbeanlagen beziehen.
Stellungnahme / Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Frage der Leistungsfähigkeit des Knotens L 183 / K 6 wurde in einem Gespräch mit dem
Rhein-Erft-Kreis, dem Landesbetrieb Straßenbau NRW und dem Verkehrsgutachter erörtert.
Sowohl der REK als auch der Landesbetrieb erwarten, dass eine Ertüchtigung des Knotens
zwecks Erhalts der Leistungsfähigkeit dann und auf Kosten der Stadt Pulheim erfolgen soll, wenn
sich ein entsprechender Bedarf ergeben sollte. Eine darauf hinweisende Textpassage muss in die
Planbegründung aufgenommen werden. Festsetzungen in der Planzeichnung bzw. in Textform,
die Aussagen zum zukünftigen Ausbau des Knotens machen, können nicht Inhalt der Bebauungsplanänderung werden, da sein Geltungsbereich den Knoten nicht einschließt. Eine Ausdehnung
des Geltungsbereiches ist jedoch verzichtbar, da mit der geforderten Verwaltungsvereinbarung
festgelegt werden soll, welche Ertüchtigung des Knotens dann erforderlich wird und dass sie dann
auf Kosten der Stadt Pulheim ausgeführt werden muss. Da es aus zeitlichen Gründen nicht möglich war, die Verwaltungsvereinbarung vor Beratung des Satzungsbeschlusses abzuschließen, soll
die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erst nach Abschuss der Verwaltungsvereinbarung
durchgeführt werden (siehe auch Abwägung zu T 6).
Hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbeanlagen wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, dass die einschlägigen Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NordrheinWestfalen zu beachten sind. Der Landesbetrieb hält die Festsetzung, die einen maximal
20 m hohen Werbeturm zulässt, für unbedenklich.
Beschlussentwurf
Kein Beschluss erforderlich.
-6-
Eingabesteller T 6
Rhein-Erft-Kreis
Schreiben vom 27.08.2009
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
Der Rhein-Erft-Kreis trägt aus der Sicht des Straßenbaulastträgers der K 6 erhebliche Bedenken
gegen die Änderung des Flächenutzungsplanes vor, weil die Auswirkungen auf das unmittelbar
benachbarte Straßennetz, insbesondere auch auf die Knotenpunkte, nicht hinreichend betrachtet
worden seien. Die im Verkehrsgutachten erkannten Defizite des Knotenpunktes L 183 / K 6 seien
planerisch nicht gewürdigt worden.
Des Weiteren wird bemängelt, dass es nur eine Zufahrtsmöglichkeit zum Gewerbegebiet gebe,
und dass bei Straßenunterhaltungsarbeiten mit erheblichen Problemen bei der Aufrechterhaltung
der Erschließung des gesamten Bebauungsplangebietes zu rechnen sei.
Der REK hält es für erforderlich, für Fußgänger und Radfahrer eine bequeme und sichere Erreichbarkeit des Möbelhauses zu gewährleisten.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Frage der Leistungsfähigkeit des Knotens L 183 / K 6 wurde in einem Gespräch mit dem
Rhein-Erft-Kreis, dem Landesbetrieb Straßenbau NRW und dem Verkehrsgutachter erörtert. Sowohl der REK als auch der Landesbetrieb erwarten, dass eine Ertüchtigung des Knotens zwecks
Erhalts der Leistungsfähigkeit dann und auf Kosten der Stadt Pulheim erfolgen soll, wenn sich ein
entsprechender Bedarf ergeben sollte. Eine darauf hinweisende Textpassage muss in die Planbegründung aufgenommen werden. Festsetzungen in der Planzeichnung bzw. in Textform, die Aussagen zum zukünftigen Ausbau des Knotens machen, können nicht Inhalt der Bebauungsplanänderung werden, da sein Geltungsbereich den Knoten nicht einschließt. Eine Ausdehnung des Geltungsbereiches ist jedoch verzichtbar, da mit der geforderten Verwaltungsvereinbarung festgelegt
werden soll, welche Ertüchtigung des Knotens dann erforderlich wird und dass sie dann auf Kosten der Stadt Pulheim ausgeführt werden muss. Da es aus zeitlichen Gründen nicht möglich war,
die Verwaltungsvereinbarung vor Beratung des Satzungsbeschlusses abzuschließen, soll die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erst nach Abschuss der Verwaltungsvereinbarung
durchgeführt werden (siehe auch Abwägung zu T 3).
Die fehlende zweite Zufahrtsmöglichkeit wurde im Aufstellungsverfahren für den Ursprungsplan Nr.
69 nicht kritisiert. Im o.g. Abstimmungsgespräch konnten allerdings die Bedenken des REK, bei
Straßenunterhaltungsarbeiten könnte die Erschließung des gesamten Gewerbegebietes gestört
sein, mit Hinweis auf den im Bau befindlichen Fuß-/Radweg entlang der DB-Trasse als denkbare
„Ausweichstrecke“ bzw. als zweite Zu- und Abfahrtsmöglichkeit im Notfall ausgeräumt werden.
Unabhängig von den das Plangebiet erschließenden Fahrstraßen können Fußgänger und Radfahrer auf einem eigenen Geh- und Radweg das Gewerbegebiet erreichen. Der aus Richtung Pulheim
(Wohngebiet Asternweg/Aurikelweg) die Bonnstraße unterquerende Wirtschaftsweg verläuft parallel zur Eisenbahnlinie Richtung Osten und hat eine Abzweigung nach Süden ungefähr in der Mitte
des Plangebiets des rechtskräftigen BP 69 Pulheim. Im Zentrum des Gebiets mündet er in den mit
der vereinfachten Änderung 1301 des BP 69 Pulheim geplanten Kreisverkehrsplatz, von dem aus
auch das Möbelhausgrundstück erschlossen werden soll.
Beschlussentwurf
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag teilweise zu berücksichtigen.
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Eingabesteller B 1
Ein Bürger (siehe nicht öffentlicher Teil)
Schreiben vom 25.08.2009
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
Der Eingabesteller erhebt Einwände gegen den Bebauungsplan bzw. gegen sein Planungsziel und
plädiert mit unterschiedlichen Argumenten gegen die Errichtung eines Möbelhauses.
Er hält die zusätzliche Schaffung von Möbelverkaufsflächen für verfehlt, da bereits ein Überangebot bestehe. Als Kannibalisierungs- sprich Verdrängungsopfer durch große „Multi-Möbelhäuser“,
die er mit Kaufhäusern gleichsetzt, sieht er nicht nur kleinere Möbelhäuser, sondern auch den
sonstigen lokalen Einzelhandel. Dies gelte sogar für die örtliche Gastronomie, da große Möbelhäuser immer auch preiswerte Mahlzeiten anböten.
Weiter weist der Eingabesteller darauf hin, dass dem in 2008 vom Rat beschlossenen Einzelhandelskonzept zufolge das Nachfragepotenzial in Pulheim für ein Möbelhaus der jetzt geplanten
Größe nicht ausreiche. Auch sei das mit Betrieben wie dem kürzlich errichteten Logistik-Center
und dem jetzt geplanten Möbelhaus einhergehende Angebot „nachgeordneter“ Arbeitsplätze (z.B.
Staplerfahrer, Kommissionierer, usw.) für Pulheimer Bürger nicht zukunftsträchtig.
Zusätzlich kritisiert er den mit der Realisierung des Projekts verbundenen Flächenverbrauch, der
zu Lasten der Landwirtschaft und der Umwelt gehe. Die in der Planung zum Ausdruck kommende
Ignorierung der Empfehlung des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums, Fläche zu schützen
statt zu verbrauchen, bedeutet für ihn die indirekte Forderung nach dessen Abschaffung.
Am Schluss empfiehlt der Eingabesteller, - nach der Kommunal- bzw. Bürgermeisterwahl – eine
anspruchsvollere Planung zu entwickeln und z.B. einen Technologie-Park in Erwägung zu ziehen.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Das Argument des Eingabestellers, die Möbelbranche leide an einem Überangebot, mag im nationalen Maßstab nicht ganz unbegründet sein, für Pulheim trifft es allerdings gerade nicht zu. Der
eklatante Mangel an einem Möbelverkaufsangebot in Pulheim wird seit Jahren beklagt und muss
für ein Mittelzentrum mit über 50.000 Einwohnern als Defizit betrachtet werden. Ein Möbelanbieter
der geplanten Größenordnung könnte einen bedeutenden Beitrag zur Verringerung des chronischen Kaufkraftabflusses in Pulheim leisten.
Schon im vergangenen Jahrzehnt war ein Möbelhaus Planungsziel für das Grundstück des damals
nicht mehr betriebenen Autokinos. Seinerzeit scheiterte das Projekt nicht zuletzt wegen der durch
die Bezirksplanungsbehörde in zu geringer Größe begrenzten Verkaufsfläche. Die jetzt geplanten
20.000 qm Verkaufsfläche bewegen sich an der unteren Grenze heutzutage üblicherweise errichteter Möbelhäuser.
Der Hinweis, dass gemäß Pulheimer Einzelhandelskonzept das örtliche Nachfragepotenzial für
das Sortiment Möbel die Planung eines 20.000 qm großen Hauses nicht rechtfertige, ist zwar richtig. Jedoch hat der Rat der Stadt Pulheim in seinem Beschluss über das Einzelhandelskonzept
abweichend von der Gutachter-Empfehlung an der zu diesem Zeitpunkt bereits verfolgten Möbelhausplanung festgehalten.
Im Planaufstellungsverfahren mit der Erarbeitung einer Wirkungsanalyse zur geplanten Möbelhausansiedlung eigens beauftragte Gutachter haben ermittelt, dass das in der Stadt Pulheim vorhandene projektrelevante Kaufkraftvolumen sich auf rund 34 Mio. EUR. beläuft, was auch der Gesamtumsatzleistung des geplanten Möbelhauses entspricht. Auch die IHK kommt in ihrer Stellungnahme zum Planverfahren zu dem Ergebnis, dass ein Möbelhaus mit 20.000 qm Verkaufsfläche in
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Pulheim tragfähig ist, da durch das in dieser Größenordnung angebotene Sortiment die Kaufkraft
gebunden wird, die auch in Pulheim vorhanden ist.
Lokale Einzelhandelsbetriebe gefährdet zu sehen, ist aus Sicht der Verwaltung unnötig, da der
Bebauungsplan per textlicher Festsetzung die zentrenrelevanten Randsortimente flächenmäßig
begrenzt. Dies geschieht nicht nur mittels einer Gesamtflächenbegrenzung sondern entsprechend
der Empfehlung der Gutachter der Wirkungsanalyse mit differenzierten Flächenobergrenzen für
die einzelnen zugelassenen Sortimente. Das gastronomische Angebot des geplanten Möbelhauses dürfte nicht Existenz bedrohend für die Pulheimer Restaurants und Imbissbuden sein. Der
Standort lässt nicht erwarten, dass täglich zahlreiche Bürger oder Berufstätige zwecks Essenseinnahme ins Gewerbegebiet wandern.
Dem Argument der „nachgeordneten Arbeitsplätze“ ist entgegenzuhalten, dass „Staplerfahrer“ und
„Kommissionierer“ gerade nicht den Kernbestand der für ein Möbelhaus typischen Arbeitsplätze
ausmachen. Aus Sicht der Verwaltung kann die gesamte Palette der mit dem Betrieb eines Möbelhauses verbundenen Arbeitsplätze grundsätzlich nur als willkommene Angebotserweiterung auf
dem Pulheimer Arbeitsmarkt angesehen werden.
Die Kritik am Flächenverbrauch und hinsichtlich der nachteiligen Wirkungen für die Landschaft und
die Umwelt einerseits und die Anregung, einen Technologie-Park zu planen, widersprechen sich.
Ginge es dem Eingabensteller um den Schutz der Landschaft und der Umwelt, müsste er keine
andere Planung fordern sondern die Aufhebung bestehender Baurechte. Diese wurden nämlich
bereits mit der Aufstellung des – rechtskräftigen – Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim geschaffen.
Die von der Umplanung für das Möbelhausprojekt betroffenen Flächen können bauplanungsrechtlich seit dem Jahr 2000 mit Gewerbebetrieben aller Art bebaut werden.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim wurden die Belange des Umweltund Landschaftsschutzes gewürdigt, in die Abwägung eingestellt und der mit Planung verbundene
Eingriff zu 85 % ausgeglichen. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans zwecks Baurechtschaffung für ein Möbelhaus erfolgt keine Verringerung dieses Ausgleichsumfangs, da im Plangebiet entfallende Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen per textlicher Festsetzung extern
auszugleichen sind.
Dem Eingabesteller geht es eindeutig um die Verhinderung des Möbelhauses und nicht so sehr
um den Schutz der Umwelt. Die gegen die Möbelhausplanung vorgebrachten Argumente überzeugen jedoch nicht.
Beschlussentwurf
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
nicht zu berücksichtigen.
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