Daten
Kommune
Pulheim
Größe
49 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
15.12.09, 21:56
Aktualisiert
15.12.09, 21:56
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Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 69 PULHEIM
1. ÄNDERUNG
BEGRÜNDUNG
(mit Ergänzungen nach der Auslegung in Kursiv- und Fettdruck)
I
STÄDTEBAU
1.
Planerfordernis
2.
Räumlicher Geltungsbereich
3.
Bestehende Rechtsverhältnisse
4.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
5.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
6.
Planungsziele
7.
Inhalt des Planentwurfes
7.1
Art der baulichen Nutzung
7.1.1 Sondergebiet (SO)
7.1.2 Gewerbegebiet (GE)
7.2
Maß der baulichen Nutzung
7.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
7.2.2 Höhe baulicher Anlagen
7.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
7.4
Erschließung
7.5
Grünflächen
II
UMWELTBERICHT
1.
2.
Einleitung / Darstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanentwurfs
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Eingriff / Ausgleichsmaßnahmen
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Alternative Konzepte und Nullvariante
Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Maßnahmen zur Überwachung
Zusammenfassung
3.
3.1
3.2
4.
5.
6.
7.
8.
9.
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1
I
STÄDTEBAU
1.
Planerfordernis
In einem in 2008 für die Stadt Pulheim erarbeiteten Einzelhandelskonzept kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die örtliche Einzelhandelsausstattung im Sortiment „Möbel“
defizitär ist.
Ein Projektentwickler hat der Stadt Pulheim angeboten, für ein noch nicht verbindlich zu benennendes Möbelunternehmen ein Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von ca. 20.000 qm
zu errichten. Als Standort wird ein Areal im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim für geeignet angesehen. Direkt benachbart soll zusätzlich ein Autohaus
entstehen.
Die angestrebte Verkaufsflächengröße macht das geplante Möbelhaus zu einem sogenannten „großflächigen Einzelhandelsbetrieb“ i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO. Sofern solche Betriebe sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und
Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich
auswirken können, sind sie – außer in Kerngebieten – nur in einem für sie festgesetzten
Sondergebiet zulässig. Für das geplante Möbelhaus ist von den genannten Auswirkungen
auszugehen, so dass für den vorgesehenen Standort ein verbindlicher Bauleitplan mit einer
Sondergebietsfestsetzung erforderlich ist.
Da der Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim die fraglichen Grundstücksflächen bisher als „Gewerbegebiet“ festsetzt, wird seine Änderung notwendig.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der für die Änderung des Bebauungsplans vorgesehene Geltungsbereich grenzt im Nordwesten an das benachbarte Grundstück der Feuerwehr Pulheim und des städtischen Bauhofs und im Westen an die Kreisstraße K 6.
Die südliche Grenze verläuft entlang der im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten
Erschließungsstraße, die östliche und nördliche entlang festgesetzter Grünflächen.
Die Flächengröße innerhalb des so abgegrenzten Plangebiets beträgt 6,97 ha.
3.
Bestehende Rechtsverhältnisse
Der unter 2. beschriebene Plangeltungsbereich ist bauleitplanerisch bereits durch den seit
dem 17.10.2000 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim überplant. Dieser setzt für
das gesamte Plangebiet ein „Gewerbegebiet“ fest. Weitere wesentliche Planinhalte sind eine
als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Erschließungsschleife und die Sicherung eines
Bodendenkmals durch Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt das Plangebiet als „Gewerbegebiet“ dar.
Im Regionalplan war das Gebiet bisher als „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich
(GIB)“ ausgewiesen. In seiner Sitzung am 19.12.2008 beschloss der Regionalrat die 17. Änderung des Regionalplans. Durch sie wurde der Gewerbe- und Industrienansiedlungsbereich
umgewandelt in einen „Allgemeinen Siedlungsbereich“(ASB). Zur Rechtswirksamkeit bedarf
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2
diese Regionalplanänderung gegenwärtig noch der Genehmigung durch das Ministerium für
Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW.
4.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Bei der gegenwärtigen FNP-Darstellung der Plangebietsflächen als „Gewerbegebiet“
würde die für die Zulassung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs erforderliche Festsetzung eines „Sondergebiets“ einen Verstoß gegen dieses Entwicklungsgebot bedeuten.
Daher wird parallel zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim eine Flächennutzungsplanänderung betrieben mit dem Ziel, die für die Errichtung des Möbelhauses erforderlichen Flächen nicht mehr als „Gewerbegebiet“ sondern als „Sondergebiet (SO)“ darzustellen.
5.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
Im Plangebiet befinden sich ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Auch südlich
der Geltungsbereichsgrenze bzw. südlich der im rechtskräftigen Plan festgesetzten Straße
sind die Flächen – beidseitig der B 59n – landwirtschaftlich genutzt. Im Osten und Norden
grenzen Gewerbeflächen an das Plangebiet, im Nordwesten das Gelände des städtischen
Bauhofes bzw. der Feuerwehr Pulheim.
Am südlichen Rand des Plangebiets ist während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim ein Bodendenkmal entdeckt worden.
6.
Planungsziele
Anlass für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim ist das Ziel, für eine ausreichend große und auch überörtlich gut erschlossene Fläche die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Möbelhauses zu schaffen. Damit soll eine Angebotslücke im
Sortimentsspektrum des Pulheimer Einzelhandels geschlossen werden.
Absicht ist also, für zur Zeit rechtskräftig festgesetzte gewerbliche Bauflächen die Baugebietsausweisung im erforderlichen Umfang in „Sondergebiet Möbelhaus“ umzuwandeln.
7.
Inhalt des Planentwurfes
7.1
Art der baulichen Nutzung
7.1.1
Sondergebiet (SO)
Auf der Basis eines von einem Projektentwickler vorgelegten Bebauungs- und Nutzungskonzepts setzt der Planentwurf im Westen des Plangebiets eine ca. 4,0 ha große Fläche als
„Sondergebiet Möbelhaus“ fest.
Durch Planeintrag und textliche Festsetzung 1.1.1 wird bestimmt, dass das Möbelhaus eine
maximale Gesamtverkaufsfläche von 20.000 qm haben darf. Die sortimentsspezifische Kaufkraft in Pulheim rechtfertigt diese Flächengröße.
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In einer Stellungnahme der IHK Köln legt diese dar, dass bei einer für Pulheim zugrunde zu
legenden durchschnittlichen Kaufkraft für Einrichtungsbedarf von 629,- €/Einwohner und
rund 54.000 Einwohnern sich ein Kaufkraftpotenzial von etwa 34 Mio. € ergibt. Ausgehend
von einer beim Sortiment Möbel durchschnittlichen Flächenproduktivität von 1.200,- bis
1.800,- € pro qm Verkaufsfläche errechnet sich für den Mittelwert – 1.500,- €/qm – eine realistische Verkaufsfläche von rund 22.650 qm. Selbst bei Verwendung der Obergrenze für die
Flächenproduktivität von 1.800 €/qm ergibt sich eine Untergrenze für die Verkaufsfläche von
etwa 18.900 qm.
Eine von der Stadt Pulheim in Auftrag gegebene Wirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Möbelhauses im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 69 kommt zu dem Ergebnis, dass
dem projektrelevanten Kaufkraftvolumen vom 34 Mio. € eine Gesamtumsatzleistung des
Vorhabens in Höhe von maximal 34 Mio. € gegenübersteht, wobei die Gutachter für die Berechnung des Umsatzes eine aus ihrer Sicht überdurchschnittliche Flächenleistung von
1.700,- €/qm zugrunde gelegt haben (sog. Worst-Case-Ansatz). Die Analyse fasst zusammen: „Aufgrund der angesetzten maximalen Umsatzumverteilungsquoten für die Innenstadt
der Stadt Pulheim und der hieraus abzuleitenden Umsatzumverteilungen in den weiteren
zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Pulheim und im übergemeindlichen Einzugsgebiet sind aufgrund des deutlich unterschrittenen Schwellenwerts Existenzgefährdungen bestehender Betriebe nicht zu erwarten.“
Abschließend bewerten die Gutachter das Planvorhaben insgesamt sowohl in städtebaulicher als auch in landesplanerischer Hinsicht als verträglich mit den Zielvorgaben der Einzelhandelsentwicklung in Nordrhein-Westfalen (siehe im Einzelnen die als Anlage 1 zur Planbegründung bezeichnete Wirkungsanalyse).
Mit der textlichen Festsetzung 1.1.2 erfolgt eine Beschränkung des Umfangs der für Möbelhäuser üblichen zentrenrelevanten Randsortimente auf 2.000 qm. Als zulässige Randsortimente werden im Einzelnen zugelassen:
•
•
•
•
•
Haushaltswaren, Hausrat,
Glas, Porzellan, Keramik, Geschenkartikel
Heim-/ Haustextilien, Bettwaren
Leuchten
Kunstgewerbe/Bilder
Spielwaren, Baby-Zubehör
Entsprechend den Berechnungen und Empfehlungen der Wirkungsanalyse werden für die
einzelnen Randsortimente Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt, die nicht überschritten
werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Umverteilungseffekte auftreten, die unter
versorgungsstrukturellen und städtebaulichen Aspekten für bestehende Einzelhandelsstrukturen schädigend sein würden.
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass mit der Begrenzung der Gesamtverkaufsfläche
auf max. 20.000 qm, mit der Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente auf 2.000 qm und mit spezifiziert festgelegten Verkaufsflächenobergrenzen für die
einzelnen zugelassenen Randsortimente in ausreichendem Maße sichergestellt ist, dass
weder die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in Pulheim oder in Nachbargemeinden noch die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Möbelhauses beeinträchtigt werden.
Die Festsetzung einer Verkaufsflächenbegrenzung steht im vorliegenden Fall nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008, da das Plangebiet aus einem einzigen, im Eigentum der Stadt Pulheim stehenden Grundstück besteht
und die Planung konkret auch nur ein Möbelhaus zulässt.
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4
Zusätzlich zugelassen sind 2.000 qm Service-, Spiel- und Restaurantfläche. Damit berücksichtigt die Planfestsetzung das für Möbelhäuser übliche Nutzungs- bzw. Angebotskonzept.
7.1.2
Gewerbegebiet (GE)
Die im Plangeltungsbereich des Änderungsentwurfes festgesetzten Gewerbegebiets-Flächen
wurden übernommen aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Sie sind rund 2,5 ha groß
und sollen dem Konzept des Projektentwicklers zufolge mit einem Autohaus bebaut werden.
Die Baugebietsfestsetzung macht natürlich auch alle sonst im GE zulässigen und nicht durch
ergänzende Regelungen ausgeschlossenen gewerblichen Betriebe und Anlagen genehmigungsfähig. Derartige einschränkende Bestimmungen finden sich in den textlichen Festsetzungen 1.2.1 und 1.2.4.
Mit ersterer wird wie in anderen Bebauungsplangebieten mit GE-Ausweisung der Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen. Ziel dabei ist
der Erhalt funktionstüchtiger Versorgungsstrukturen in den Ortszentren. Es handelt sich im
Prinzip um eine gleichlautende Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim, wobei allerdings die Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente insoweit aktualisiert ist, als sie derjenigen entspricht, die vom Rat der Stadt Pulheim auf Basis
des Pulheimer Einzelhandelskonzepts am 17.06.2009 beschlossen wurde.
Die Ausnahmeregelungen der textlichen Festsetzungen 1.2.2 und 1.2.3, denen zufolge der
Verkauf von Sortimenten der Liste dann zulässig ist, wenn sie entweder aus eigener Herstellung stammen oder im Rahmen des Betriebes einer Tankstelle angeboten werde, entsprechen analogen Regelungen in anderen Gewerbegebietsplänen. Sie haben den Zweck, branchenübliche Betriebskonzepte genehmigungsfähig zu machen, die keine negativen Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen in den Ortslagen erwarten lassen
Gemäß Festsetzung 1.2.4 sind Anlagen und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad unzulässig, wenn sie in der Abstandsliste zum Abstandserlass 2007 unter den Nummern 1 – 80 (Abstandsklassen I – IV) aufgeführt sind. Diese Regelung konnte erfolgen, da das zum festgesetzten Gewerbegebiet nächstgelegene Wohngebiet 300 m oder mehr entfernt ist. Ziel ist
der Schutz der „benachbarten“ Wohnbevölkerung vor schädlichen oder störenden Emissionen.
7.2
Maß der baulichen Nutzung
7.2.1
Grundflächenzahl (GRZ)
Als Maß der baulichen Nutzung wird für beide Baugebiete der gemäß Baunutzungsverordnung höchstzulässige Wert für die GRZ von 0,8 festgesetzt. Auf eine GFZ-Festsetzung wird
verzichtet, da mit den vorgenommenen Höhenbeschränkungen (s. 7.2.2) das Nutzungsmaß
ausreichend bestimmt ist. Es wird eine optimale Ausnutzung der Gewerbegebietsfläche gewährleistet.
7.2.2
Höhe baulicher Anlagen
Der Planentwurf setzt die Höhe baulicher Anlagen für das Sondergebiet mit 71 m üNN und
für das Gewerbegebiet – wegen der dort niedrigeren Geländehöhe - mit 69 m üNN fest. Diese Werte erlauben die Errichtung ca. 12 m bis 15 m hoher Gebäude, je nach Umgang mit
den vorhandenen Geländehöhen. Damit steht sowohl ausreichend Höhe für den Bau eines
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5
Möbelhauses als auch für ein Autohaus oder sonstige gewerbliche Produktions- und Lagerhallen zur Verfügung.
7.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Die Bauweise wird für beide Baugebiete als offene Bauweise - mit seitlichem Grenzabstand festgesetzt. Abweichend von § 22 Abs. 2 BauNVO wird gemäß § 22 Abs. 4 zusätzlich bestimmt, dass Gebäude über 50,0 m zulässig sind, um den Belangen der Gewerbebetriebe
nach größeren Gebäudeeinheiten Rechnung zu tragen.
Auch die überbaubare Fläche setzt der Änderungsentwurf wie der rechtskräftige Plan großzügig in zusammenhängenden Baufeldern fest. Ziel ist – ungeachtet des Bebauungskonzepts des Projektentwicklers - eine flexible Grundstücksaufteilung und Grundstücksausnutzung zu gewährleisten.
7.4
Erschließung
Im Plangeltungsbereich des Änderungsentwurfs sind keine Erschließungsflächen festgesetzt.
Das Bebauungs- und Nutzungskonzept des Projektentwicklers sieht vor, Möbelhaus und
Autohaus in der nördlichen Hälfte des Plangebiets zu errichten und südlich, den Gebäuden
vorgelagert, die erforderlichen Stellplatzflächen anzulegen.
Dieses Konzept macht die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim festgesetzte
Erschließungsschleife überflüssig. Im Änderungsplan ist sie ersatzlos entfallen.
Die südliche Geltungsbereichsgrenze des Planänderungsgebiets verläuft entlang der im
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche.
Diese ist bereits als Baustraße vorhanden, liegt aber nicht innerhalb des Plangebiets.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim 1301 wurde an der Südostecke des jetzigen Änderungsplans – außerhalb seines Geltungsbereichs – ein Kreisverkehrsplatz neu festgesetzt.
Das Bebauungs- und Erschließungskonzept des Projektentwicklers sieht vor, die Bauflächen
der beiden geplanten Baugebiete über eine gemeinsame Anbindung von diesem Kreisverkehrsplatz aus zu erschließen. Das heißt, dass bei vollständiger Umsetzung des Konzeptes
keine weitergehende Festsetzung zur Erschließung der Plangebietsflächen erforderlich ist.
Die in den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 69 Pulheim und Nr. 69 Pulheim 1301 ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsflächen sichern die Plangebietserschließung.
Damit bei Bildung von eigenständigen Baugrundstücken entsprechend der Ausweisung der
Baugebiete die Erschließung der Sondergebietsflächen auch bauleitplanerisch gesichert ist,
wird entlang des östlichen und nördlichen Plangebietsrands ein Geh- und Fahrrecht (G + F)
zugunsten der Sondergebietsnutzung festgesetzt. Die G + F-Fläche bindet an den im Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim 1301 ausgewiesenen Kreisverkehrsplatz an (siehe unten).
Die an das Netz klassifizierter Straßen anbindende, im rechtskräftigen Ursprungsplan festgesetzte Plangebietsstraße ist hinsichtlich ihrer Dimensionierung für gewerbegebietstypischen Verkehr konzipiert. Eine 7,0 m breite Fahrbahn wird einseitig von einem 2,50 m breiten Parkstreifen und einem 3,0 m breiten, kombinierten Rad-/Fußweg flankiert (siehe Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim).
Die Anbindung an die K 6 erfolgt über einen großen, bereits gebauten Kreisverkehrsplatz,
der Anschluss der K 6 an die Bonnstraße ist signalisiert.
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6
Der Abstand zwischen den beiden Kreisverkehrsplätzen beträgt ca. 200 m.
Bei Ausführung der vom Projektentwickler vorgesehenen Erschließung der Bauflächen im
Planänderungsgebiet aus dem im Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim 1301 neu festgesetzten,
(noch nicht vorhandenen) Kreisel sind – den Ergebnissen einer in Auftrag gegebenen Verkehrsuntersuchung zufolge – die vorhandenen und geplanten öffentlichen Verkehrsflächen
ausreichend leistungsfähig. Die Ziel- und Quellverkehre der Gewerbe- und Sondergebietsflächen werden das dann benutzbare Straßennetz nicht überlasten.
Unter Umständen kann in Zeiten starker Ziel- und Quellverkehre des Möbelhausgrundstücks die Leistungsfähigkeit des Kotens L 183/K 6 eingeschränkt sein. Als
Maßnahme zur ausreichenden Ertüchtigung wäre einer zum Verkehrsgutachten ergänzend angefertigten Untersuchung zufolge der Bau eines freien Rechtsabbiegers in der
K6 zur L 183 geeignet. Die Baulastträger der beiden Straßen fordern, dass die Durchführung dieser Maßnahme im Bedarfsfall auf Kosten der Stadt Pulheim zu erfolgen
hat. Hierüber wird eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen sein.
Abgeraten wird vom Verkehrsgutachter, Grundstückserschließungen zu den Baugebietsflächen im Planstraßenabschnitt zwischen den Kreisverkehrsplätzen zuzulassen, da Linksabbiegeverkehre in Spitzenzeiten zu Stauungen in der Max-Planck-Straße führen können. Im
Planentwurf ist daher durch Planzeichen festgesetzt, dass im fraglichen Straßenabschnitt die
an die Max-Planck-Straße angrenzenden Grundstücksflächen keine Ein- oder Ausfahrt haben dürfen. Aus diesem Grund ist auch der Anschluss des oben beschriebenen Geh- und
Fahrrechts an die öffentliche Verkehrsfläche im Bereich des (zweiten) Kreisverkehrsplatzes
ausgewiesen (siehe oben).
Zu den Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung im Detail wird auf den als Anlage 2 zur
Planbegründung bezeichneten Endbericht verwiesen.
7.5
Grünflächen / Pflanzungen
Der Planänderungsentwurf setzt innerhalb seiner Grenzen zwei unterschiedlich qualifizierte
Grünflächen fest. Es handelt sich um Grünflächen, die in gleicher oder reduzierter Größe als
Planfestsetzungsinhalt aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim übernommen
wurden.
In identischer Größe festgesetzt bleibt eine auch zum Schutz des vorhandenen Bodendenkmals als Rasenfläche zu entwickelnde, öffentliche Grünfläche in der südlichen Mitte des
Plangebiets. Sie ist annähernd quadratisch und ca. 4.200 qm groß.
Eine zwischen ihr und der Planstraße des BP 69 Pulheim sich ergebende „Restfläche“ wird
wie im rechtskräftigen Plan als Fläche zum Anpflanzen mit Bäumen und/oder Sträuchern
ausgewiesen. Konkret schreibt die textliche Festsetzung Ziffer 3 hierfür als Maßnahme 4 die
Pflanzung von mindestens 5 Linden vor.
Des Weiteren sind durch textliche Festsetzungen spezifizierte Baum- und/oder Strauchbepflanzungen entlang den öffentlichen Straßenverkehrsflächen bzw. am nordwestlichen Plangebietsrand vorgeschrieben. Sie sind ebenfalls identisch aus dem rechtskräftigen Plan übernommen bzw. in Anpassung an den Planänderungsentwurf modifiziert worden.
Den Festsetzungen zu Grünflächen und Pflanzungen liegt das Ziel zugrunde, vom rechtskräftigen Bebauungsplan so wenig wie möglich abzuweichen. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz
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7
sollte sich für den Planänderungsbereich möglichst wenig ändern. (Näheres hierzu siehe
Kapitel 4 des Umweltberichts).
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8
II
UMWELTBERICHT
1.
Einleitung / Darstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanentwurfs
Hauptzielsetzung des Bebauungsplanänderungsentwurfs ist die Baurechtschaffung für ein
Möbelhaus.
Die Ausgangslage für das Bauleitplanverfahren ist durch folgende Faktoren gekennzeichnet:
•
•
•
Ein in 2008 von der GMA erarbeitetes Einzelhandelskonzept für Pulheim kam u.a. zu
dem Ergebnis, dass das Einzelhandelsangebot im Sortimentsbereich Möbel defizitär ist.
Ein Projektentwickler legte der Verwaltung ein Bebauungs- und Nutzungskonzept für eine
Teilfläche im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim vor,
nach welchem dort ein Möbelhaus und ein Autohaus entstehen sollen.
Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt die fragliche Fläche als Gewerbegebiet fest.
Die aus planungsrechtlichen Gründen erforderliche Umwandlung der für das Möbelhaus benötigten Fläche von Gewerbegebiet in Sondergebiet stellt den wesentlichen Inhalt des Änderungsplans dar. Außerdem macht das Nutzungskonzept des Projektentwicklers die im
rechtskräftigen Plan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Erschließungsschleife überflüssig. Sie ist im Planentwurf entfallen.
Ebenfalls entfallen sind drei von vier Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern,
die im rechtskräftigen Bebauungsplan einen als öffentliche Grünfläche festgesetzten Schutzbereich eines Bodendenkmals rahmten.
Damit ist der Planentwurf gekennzeichnet durch die Festsetzung zweier Baugebiete (SO,
GE), die – unveränderte – Sicherung des Bodendenkmals durch Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche und einige, am Plangebietsrand verlaufende, überwiegend dem ursprungsplan entstammende Flächenstreifen für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern.
Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung lassen eine für derartige Baugebiete übliche Bodenversiegelung zu, die zugelassenen Bauhöhen entsprechen mit bis zu 15,0 m der Höhe
der in östlicher Nachbarschaft und im Geltungsbereich desselben rechtskräftigen Bebauungsplans kürzlich entstandenen Logistikhalle.
Die in den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 69 Pulheim und Nr. 69 Pulheim 1301 ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsflächen sichern die Plangebietserschließung.
2.
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
benannten Schutzgüter.
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter berücksichtigt
werden müssen.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des
Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbe-
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9
siedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
•
•
•
•
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind
• die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6, Nr. 7).
• Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b und § 1a Abs. 4
• Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3)
zu berücksichtigen.
Schutzgut Boden
Bundesbodenschutzgesetz
Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind
•
•
•
•
•
•
•
•
•
der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt,
insbesondere als
Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen,
Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen
Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz),
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen,
der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen,
die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten.
Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2)
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung
von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden.
Schutzgut Wasser
Wasserhaushaltsgesetz
• Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Landeswassergesetz
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•
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit.
Wasserschutzgebietsverordnung Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel
vom 21. Oktober 1991
Schutzgut Luft
Bundesimmissionsschutzgesetz
• Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie der Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
TA Luft
• Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.
Schutzgut Klima
Landschaftsgesetz NW
• Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung.
Schutzgut Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
• Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres
eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und
Landschaft.
Landschaftsplan
• Der Landschaftsplan setzt für den überplanten Bereich das Entwicklungsziel 2 fest:
Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen
und mit gliedernden und belebenden Elementen.
Schutzgut Mensch
TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005
• Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Geräusche sowie Vorsorge schädlichen Umwelteinwirkungen.
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Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form
von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden.
Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen der Planung ergibt sich die Art
und Weise, wie die hier dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass
die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen. Sie stellen damit den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar.
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Denkmalschutzgesetz
• Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung der Denkmäler .
Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen.
3
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
3.1
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Die Grundstücksflächen im Plangeltungsbereich sind ausschließlich ackerbaulich genutzt. An
den nördlichen und nordwestlichen Bereichsgrenzen finden sich vereinzelt BuchenEichenwaldgesellschaften.
Das Umfeld des Plangebiets wird durch das nördlich jenseits der Bahnlinie Köln – Mönchengladbach gelegene Pulheimer Gewerbegebiet, eine im Osten errichtete Logistik-Halle und im
Westen durch die Gebäude der Pulheimer Feuerwehr und des städtischen Bauhofs geprägt.
Entlang der Südgrenze verläuft eine Baustraße, über die die kürzlich in Betrieb genommene
Logistikhalle erschlossen wird. Südlich der Baustraße erstrecken sich Ackerflächen bis zur
B 59.
Das Gebiet wird durch für die landwirtschaftliche Nutzung interessante Lößböden charakterisiert. Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen weist in Teilbereichen humose Böden
aus.
3.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lassen sich hinsichtlich der oben genannten Schutzgüter Umweltauswirkungen unterschiedlicher Intensität prognostizieren.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Eine starke Umweltbeeinträchtigung ergibt sich durch Inanspruchnahme von Pflanzenstandorten und Tierlebensräumen für Versiegelung bzw. Überbauung.
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Schutzgut Boden
Durch Versiegelung und Überbauung gehen Bodenfunktionen verloren.
Schutzgut Wasser
Natürliche Fließ- oder Stillgewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Die zukünftig umfangreich versiegelten Flächen werden einen stark reduzierten Beitrag zur
Grundwasserneubildung leisten.
Schutzgut Luft
Die mit dem Änderungsplan angestrebte gewerbliche Nutzung ist nicht mit luftverunreinigenden Emissionen verbunden. Die Entstehung der neuen Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft zum vorhandenen Pulheimer Gewerbegebiet wird auch nicht zu einer dramatischen
Beeinträchtigung bei der Frischluftzufuhr führen.
Die mit dem Gewerbe- und Kundenverkehr einhergehende steigende Luftverunreinigung
durch Autoabgase ist zwar nicht völlig irrelevant, bringt aber keine bedenkliche Verschlechterung des Ist-Zustandes. Das Schutzgut Luft wird nicht nachhaltig beeinträchtigt.
Schutzgut Klima
Die Umsetzung des Planungsziels wird voraussichtlich keine Auswirkungen auf das Mikroklima haben; eine spürbare Veränderung der Klimasituation im Ortsteil wird nicht eintreten.
Schutzgut Landschaft
Das Plangebiet stellt sich heute als ausgeräumte Feldflur mit nur wenigen gliedernden Elementen am nördlichen und nordwestlichen Gebietsrand dar. Die Schädigung des Landschaftsbildes durch tendenziell großvolumige Gewerbebauten kann als relativ gering bewertet werden, da das Plangebiet auf den benachbarten Flächen im Nordwesten, Nordosten und
Osten bereits von Bebauung umgeben ist.
Eine im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim auch als Ausgleichsfläche festgesetzte Grünachse, die das Plangebiet des BP 69 in Nord-Süd-Richtung durchquert, wird
durch Strauch- und Baumpflanzungen eine Anreicherung der Landschaft mit Grünstrukturen
bewirken.
Schutzgut Mensch
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen sind nicht bzw. nur in geringem Maße zu
erwarten. Im Plangebiet selbst werden keine Menschen wohnen, in unmittelbarer Nachbarschaft gibt es wenige, in Gewerbegebieten zulässige Wohnnutzungen. Für diese, nördlich
der Bahnlinie Köln – Mönchengladbach gelegenen Wohnungen, werden Lärmemissionen,
die im Plangebiet ausschließlich verkehrsbedingt sein werden, keine relevanten, über den
heutigen Zustand hinausgehenden Beeinträchtigungen mit sich bringen.
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Insoweit der durch die geplante Nutzung induzierte Verkehr zu einem höheren Aufkommen
auch auf der Bonnstraße führen wird, ist ausweislich einer im Rahmen der durchgeführten
Verkehrsuntersuchung vorgenommenen Lärmabschätzung nicht von einer spürbaren
nachteiligen Lärmentwicklung für das „Wohngebiet Asternweg-Aurikelweg“ auszugehen (siehe Anlage 2 zur Planbegründung)
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Ein am südlichen Rand des Plangeltungsbereichs gelegenes Bodendenkmal (römischer Burgus) wird durch eine Grünflächenfestsetzung in seinem Erhalt gesichert.
In der Nachbarschaft dieser festgesetzten Grünfläche sind Reste einer metallzeitlichen
Siedlung im Boden zu erwarten.
Sonstige Sachgüter sind nicht betroffen.
4.
Eingriff / Ausgleichsmaßnahmen
Der Planänderungsentwurf lässt die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Erschließungsschleife ersatzlos entfallen. Damit gehen bisher vorgeschriebene Baumpflanzungen in der öffentlichen Verkehrsfläche verloren. Außerdem entfallen die Straßenschleife
beidseitig begleitende, festgesetzte 3 m-breite Pflanzstreifen auf privaten Grundstücksflächen. Und schließlich sind bisher ausgewiesene Grünflächen, die die Fläche des Bodendenkmals großzügig einrahmten, nicht mehr im Plan enthalten bzw. stark reduziert worden.
Die im Planänderungsentwurf enthaltenen bzw. verbliebenen Regelungen zu Pflanzmaßnahmen oder Grünflächen wurden in der Planzeichnung und in den textlichen Festsetzungen
mit denselben Maßnahmenziffern gekennzeichnet, wie sie der rechtskräftige Plan verwendet.
Hinsichtlich der durch die Planänderung reduzierten, bisher im Plangebiet vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahmen ergibt sich folgende Bilanz:
Maßnahme
Flächenverlust
ökol. Wert
4
3.618 qm
6
21.708
5
575 qm
6
3.450
6
323 qm
6
1.938
10
2.348 qm
3
7.044
Summe:
Wertverlust
34.140
Dieser Flächenwertverlust von 34.140 reduziert sich auf den Wert 33.063 durch eine um
359 qm vergrößerte Fläche für die Maßnahme 9. Bei einer ökologischen Wertigkeit von 3
resultiert daraus ein Flächenwert-Plus von 1.077.
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Bereits durch die vereinfachte Änderung 1301 des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim (LogistikHalle) gingen plangebietsinterne Ausgleichsmaßnahmen verloren. Dadurch vergrößerte sich
das planexterne Ausgleichserfordernis. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz für den Ursprungsplan
Nr. 69 Pulheim wies einen 77%igen Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes aus. Gemäß Begründung zum Plan bzw. als Ergebnis einer Abwägung beschloss der Rat der Stadt Pulheim, durch zusätzliche planexterne Ausgleichsmaßnahmen einen Ausgleichsumfang von 85% zu erzielen. Das hatte zur Folge, dass – bei einer
zugrunde gelegten ökologischen Punktwertigkeit von 4 – Ausgleichsmaßnahmen auf einer
8.167 qm großen Fläche außerhalb des Plangebietes durchzuführen sein würden. Die vereinfachte Änderung 1301 erhöhte den Wert um 5.436 qm auf 13.603 qm.
Mit der jetzt geplanten 1. Änderung des BP 69 Pulheim wird die erforderliche planexterne
Ausgleichsfläche um weitere 8.535 qm größer, so dass für einen 85%igen Ausgleichsumfang
Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt 22.138 qm durchzuführen sind.
5.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Die Realisierung der mit dem Planänderungsentwurf zulässig werdenden baulichen und
sonstigen Grundstücksnutzung hat nachteilige Auswirkungen insbesondere auf die Umweltschutzgüter „Tiere und Pflanzen“ und „Boden“. Eher gering sind die Auswirkungen auf die
Schutzgüter „Landschaft“, „Wasser“ und „Mensch“. Hinsichtlich des Schutzgutes „Kulturgüter“ ist bei Funden, die im Verlauf von Baumaßnahmen gemacht werden, nach Maßgabe der §§ 15 und 16 DSchG NRW zu verfahren.
Zur Verringerung bzw. zum Ausgleich der Auswirkungen auf Boden und Landschaft – vermeidbar sind sie im Falle der Umsetzung der Planung nicht (siehe Kap. 6) – werden die in
Kap. 4 dargelegten Maßnahmen vorgeschrieben. Die Auswirkungen auf das Schutzgut
„Wasser“ werden durch die Festsetzung zur Versickerung bzw. Einleitung des Niederschlagswassers im bestmöglichen Umfang begrenzt.
6.
Alternative Konzepte und Nullvariante
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim, 1. Änderung stellt eine auf eine Teilfläche
bezogene Überplanung des seit dem 17.10.2000 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim dar. Er verändert das ursprüngliche Plankonzept lediglich hinsichtlich der zulässigen
Art der Nutzung und einer daraus resultierenden Reduzierung öffentlicher Verkehrsflächen.
Da es spezielles Ziel der Planänderung ist, die Ansiedlung eines Möbelhauses zulässig zu
machen, um so eine Angebotslücke im Sortimentsspektrum des Pulheimer Einzelhandels zu
schließen, ist die Planung alternativlos.
Ein Verzicht auf die Änderungsplanung würde hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter keinen vermeidenden oder verringernden Effekt haben, da der rechtskräftige
Bebauungsplan eine gleichartige bauliche Nutzung der Plangebietsflächen weiterhin zulassen würde.
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7.
Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Viele Angaben der Umweltprüfung beruhen auf Erfahrungswerten und Abschätzungen und
haben rein beschreibenden Charakter ohne auf konkreten Rechnungen oder Modellierungen
zu basieren. Somit können bestimmte Umweltbeeinträchtigungen zwar als potentielle Beeinträchtigung identifiziert werden, aber nicht genau beziffert werden, da Detailuntersuchungen
fehlen.
Für den Bodendenkmalschutz ist ein entsprechendes Gutachten erstellt worden. Die Eingriffsbewertung bzw. ihre Veränderung gegenüber dem rechtskräftigen Plan ist nach den
Planvorgaben qualifiziert worden.
8.
Maßnahmen zur Überwachung
Zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt
nach Realisierung der Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen.
9.
Zusammenfassung
Mit dem Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim, 1. Änderung erfolgt eine Überplanung von bisher
landwirtschaftlichen Grundstücksflächen, für die aber die gewerblich-bauliche Nutzung durch
einen seit 2000 rechtskräftigen Bebauungsplan bereits planungsrechtlich zulässig ist.
Spezielles Ziel ist, im Geltungsbereich des Änderungsplans die Errichtung eines Möbelhauses genehmigungsfähig zu machen.
Die durch diese Sondernutzung möglicherweise bedingten Auswirkungen sind in erster Linie
ökonomischer oder nutzungsstruktureller Art.
Nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB normierten Umweltschutzgüter
sind kaum in anderem Umfang zu erwarten, als dies für eine übliche sonstige – seit 2000
zulässige – gewerbliche Nutzung der Plangebietsflächen der Fall wäre.
Die mit der großflächigen Versiegelung von Ackerflächen einhergehende Beeinträchtigung
von Natur und Landschaft ist unvermeidbar. Kompensationsmaßnahmen sind auf der Basis
der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim und der
entsprechenden Nachbesserung planextern vorzunehmen.
Lärmemissionen, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der Bonnstraße für die Bewohner
des Wohngebiets Asternweg-Aurikelweg mit sich bringen könnte, erreichen keine relevante
Größenordnung.
Pulheim, den 10.11.2009
Planungsabteilung
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