Daten
Kommune
Pulheim
Größe
30 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
15.12.09, 21:56
Aktualisiert
15.12.09, 21:56
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 69 PULHEIM
1. ÄNDERUNG
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 69 Pulheim, 1. Änderung werden folgende textliche
Festsetzungen getroffen. Rechtsgrundlage sind das Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.09.2006 (BGBl. l S. 2098) sowie die Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22.04.1993 (BGBl. I S. 466).
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
(mit Ergänzungen nach der Auslegung in Kursiv- und Fettdruck)
1.
Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB
1.1
Sondergebiet (SO)
1.1.1
Im „Sondergebiet Möbelhaus“ ist ein Einrichtungshaus mit dem Kernsortiment Möbel und
einer Gesamtverkaufsfläche von 20.000 qm zulässig.
1.1.2
Im Rahmen der Gesamtverkaufsfläche ist auf einer Fläche von max. 2.000 qm der Verkauf folgender zentrenrelevanter Randsortimente zulässig:
RANDSORTIMENT
VERKAUFSFLÄCHENOBERGRENZE
Haushaltswaren, Hausrat,
Glas, Porzellan, Keramik, Geschenkartikel
1.200 qm
Heim-/ Haustextilien, Bettwaren
900 qm
Leuchten
400 qm
Kunstgewerbe/Bilder
250 qm
Spielwaren, Baby-Zubehör
200 qm
1.1.3
Zusätzlich zur Gesamtverkaufsfläche sind max. 2.000 qm Service-, Spiel- und Restaurantfläche zulässig.
1.1.4
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche des Sondergebiets ist die Errichtung
eines Werbeturms zulässig. Er darf eine maximale Höhe von 79,00 m üNN (entspricht
20,0 m über höchstem Geländeniveau im Plangebiet) nicht überschreiten.
T2354.doc
1
An dem Werbeturm sind ausschließlich starre Firmenlogos des geplanten Einrichtungshauses zulässig.
1.2
Gewerbegebiet (GE)
Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Nutzungsarten werden gemäß § 1 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 BauNVO i.V. m. § 1 Abs. 8 BauNVO wie folgt eingeschränkt:
1.2.1
Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben
Gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO 1990 wird festgesetzt, dass im Gewerbegebiet
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment ganz
oder teilweise den Waren der nachstehenden Liste zuzuordnen ist:
- Lebensmittel, Reformwaren
- Getränke, Tabakwaren
- Brot, Backwaren
- Fleisch-, Wurstwaren
- Drogerie- / Reinigungsartikel
- Kosmetikartikel
- Pharmazeutische Artikel
- Sanitätswaren
- Blumen/Zimmerpflanzen
- Blumen/Zimmerpflanzen
- Bücher
- Zeitschriften
- Papier-, Schreibwaren
- Bastelbedarf
- Bekleidung
- Wäsche / Miederwaren
- Schuhe
- Lederwaren
- Sportbekleidung
- Sportschuhe
- Sportartikel
- Elektrokleingeräte
- Elektrozubehör
- Leuchten / Lampen
- Radio, TV, Video („braune Ware“/ Unterhaltungselektronik)
- Ton-, Bildträger
- Telefone / Telefonzubehör
- Fotoartikel
- Glas, Porzellan, Keramik (GPK)
- Geschenkartikel
- Haushaltswaren
- Kunst / Kunstgewerbe
- Spiegel
- Heimtextilien, Bettwaren, Raumausstattungsartikel
- Kurzwaren, Handarbeitsartikel
T2354.doc
2
- Optikartikel
- Hörgeräte
- Uhren, Schmuck
- Babyartikel
- Musikalien
1.2.2
Ausnahmsweise sind Verkaufsstellen von Gewerbebetrieben zulässig, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm
ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet zulässig ist. Der produzierende Anteil muss überwiegen. Die Verkaufsfläche darf 200
m2 nicht überschreiten. (Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB)
1.2.3
Ausnahmsweise zulässig ist der Verkauf von Waren der Liste gem. Nr. 1.2.1 dann,
wenn dies im Rahmen des Betriebes einer Tankstelle erfolgt.
1.2.4
Nicht zulässig sind die unter den Nummern 1 – 80 (Abstandsklassen I – IV) der Abstandsliste 2007 aufgeführten Anlagen und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad.
Die Abstandsliste 2007 ist der Anlage 1 der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen.
2.
Maßnahmen bzw. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
(Redaktioneller Hinweis: Die nachfolgenden Maßnahmen-Ziffern sind nicht numerisch
aufsteigend, beginnend bei 1, gewählt: Sie entsprechen den Maßnahmen-Ziffern des Ursprungbebauungsplans Nr. 69 Pulheim: Sie wurden aus Gründen der besseren Nachvollziehbarkeit beibehalten! Sie sind in der Planzeichnung in Dreiecke gestellt.)
Maßnahme 3 : Rasenfläche Bodendenkmal
Auf der mit der Maßnahme 3 festgesetzten Fläche (= Schutzbereich des Bodendenkmals) ist eine Rasenfläche (z.B. Spielrasen) zu entwickeln.
3.
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs.
1 Nr. 25 BauGB
Maßnahme 4 : Baumraster
Auf der mit der Maßnahme 4 festgesetzten Fläche außerhalb des Schutzbereichs des
Bodendenkmals ist die Rasenfläche mit mind. 5 Linden (Tilia cordata) zu bepflanzen.
Qualität: Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang 16 -18 cm
Maßnahme 6 : Einzelbäume, Baumreihen, Baumgruppen
T2354.doc
3
Auf den mit der Maßnahme 6 festgesetzten Flächen sind insgesamt 21 Bäume als Einzelbäume, Baumreihen oder Baumgruppen zu pflanzen. Innerhalb der Baumreihen ist
eine Baumart zu verwenden.
Es sind Arten der Artenliste A zu verwenden.
Maßnahme 8 : Freiwachsende, 3-reihige Hecken
Auf den mit der Maßnahme 8 festgesetzten Flächen sind freiwachsende, 3-reihige Hecken aus 95 % Sträuchern und 5 % Bäumen zu pflanzen. Der Pflanzabstand beträgt
1,50 m zwischen den Pflanzreihen und 1,0 m innerhalb der Reihen.
Es sind Arten der Artenliste B und C zu verwenden.
Maßnahme 9 : Privater Grünstreifen mit Baumpflanzung
Auf den mit der Maßnahme 9 festgesetzten Pflanzstreifen in einer Breite von mindestens
3,0 m auf den privaten Grundstücksflächen sind im Abstand von höchstens 25 m Bäume
als straßenbegleitende Baumreihe zu pflanzen.
Es sind Arten der Artenliste A zu verwenden.
Der Pflanzstreifen ist mit einer Standard-Rasenmischung einzusäen oder mit Sträuchern
und Bodendeckern der Artenliste D zu bepflanzen.
Artenliste A:
Qualität:
Bäume im Straßenraum
Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang 16-18 cm
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Corylus columa
Baumhasel
Fraxinus excelsior
Esche
Quercus robur
Stieleiche
Tilia cordata
Winterlinde
Artenliste B:
Qualität:
Bäume in den extensiven Grünzügen und zur Gebietseingrünung
Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang 16-18 cm
Acer campestre
Feldahorn
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Fagus sylvatica
Buche
Fraxinus excelsior
Esche
Prunus avium
Vogelkirsche
T2354.doc
4
Quercus robur
Stieleiche
Sorbus aucuparia
Eberesche
Tilia cordata
Winterlinde
Artenliste C:
Qualität:
Sträucher in den extensiven Grünzügen und zur Gebietseingrünung
Strauch, 2 x verpflanzt, ohne Ballen, 60-100 cm
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Corylus avellana
Hasel
Crataegus monogyna
Weißdorn
Euonymus europaeus Pfaffenhütchen
Ligustrum vulgare
Liguster
Prunus serotina
Späte Traubenkirsche
Prunus spinosa
Schlehe
Artenliste D:
Straucharten:
Qualität:
private Grünstreifen (Gewerbe-Grünflächen)
Strauch, 2 x verpflanzt, ohne Ballen, 60-100 cm
Philadelphus coronarius
Falscher Jasmin
Cornus sanguinea
Hartriegel
Sambucus nigra
Holunder
Rosa canina
Hundsrose
Cornus mas
Kornelkirsche
Ligustrum vulgare
Liguster
Prunus spinosa
Schlehe
Viburnum spec.
Schneeball
Spiraea spec.
Spierstrauch
Craetaegus laevigata
Zweigriffliger Weißdorn
T2354.doc
5
Bodendecker:
Qualität:
4.
Topfballen, 3 Triebe, 30-40 cm
Hedera helix
Efeu
Lamium galeobdolon
Goldnessel
Vinca minor
Immergrün
Rosa spec.
Flächenrosen
Lonicera pileata
Böschungsmyrte
Lonicera xylosteoides
„Clavey´s Dwarf“
Niedrige Heckenkirsche
Niederschlagswasserbeseitigung
Das Niederschlagswasser ist in den vorhandenen Regenwasserkanal der Trennkanalisation einzuleiten.
5.
Vorkehrungen zum Schutz vor Schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Bauliche und sonstige Vorkehrungen zur Lärmminderung (Straßenverkehrslärm)
Im Bebauungsplangebiet sind bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten aufgrund der
Lärmbelastung durch den Kfz-Verkehr auf der Bundesstraße 59n für die Gebäude bauliche und sonstige Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen.
Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Innenschallpegel dürfen nicht überschritten werden.
Die Tabelle ist nur insoweit anwendbar, als die dort genannten Raumarten nach den
Festsetzungen über die Art der Baulichen Nutzung zulässig sind:
Raumarten
Mittelungspegel
1.
Schlafräume nachts
30 bis 35 dB(A)
2.
Wohnräume tagsüber
35 bis 40 dB(A)
3.
Kommunikations- und Arbeitsräume tagsüber:
3.1 Unterrichtsräume, ruhebedürftige Einzelbüros
30 bis 40 dB(A)
3.2 Großraumbüros, Gaststätten, Schalterräume
40 bis 50 dB(A)
Sofern diese Werte nicht schon durch Grundrissanordnung und Baukörpergestaltung
T2354.doc
6
eingehalten werden können, sind schallschützende Außenbauteile, wie z.B. Schallschutzfenster (entsprechend den VDI-Richtlinien 2719), Außentüren, Wände etc. zu verwenden.
Nach dem Runderlaß vom 24.09.1990 (MBl. NW S. 1348) des nordrhein-westfälischen
Ministers für Bauen und Wohnen betreffend DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – ist
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens als Bestandteil der Bauvorlage vom Bauherrn/Antragsteller auf den Einzelfall abgestellt der Nachweis der konkret erforderlichen
Schallschutzmaßnahmen zu erbringen.
T2354.doc
7
HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
1.
Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn (Tel.:
0228/9834-0, Fax: 0228/9834-119) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle
mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls sie nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben
wird. Der Landschaftsverband Rheinland ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen,
auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen
(§16 Abs. 4 DSchG NW).
2.
Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Waserwerks KölnWeiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet
der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel der Gas-, Elektrizitäts- und
Wasserwerke Köln AG vom 21.10.1991 des Regierungspräsidenten Köln, Aktenzeichen
54.1.11.4.9-hu, sind zu beachten.
3.
Baugrundverhältnisse
Die Bodenkarte des Landes NRW, Blatt L 5106 weist für Teilbereiche des Plangebietes
Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und nur eingeschränkt tragfähig. Hier sind die Bauvorschriften der DIN
1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“ und der DIN 18196 „Erd- und Grundbau;
Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Landesbauordnung des Landes NRW zu beachten.
4.
Anlagen der Außenwerbung
Anträge auf Genehmigung zur Errichtung von Anlagen der Außenwerbung, die dazu geeignet sind, den Verkehrsteilnehmer auf der B 59n anzusprechen, sind dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zur Zustimmung bzw. Genehmigung gem. § 9 FStrG zu übersenden.
Im Übrigen sind bei der Zulassung von Werbeanlagen die einschlägigen Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NRW zu beachten.
Pulheim, den 10.11.2009
T2354.doc
8