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Beschlussvorlage (textl. Festsetzungen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
30 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
15.12.09, 21:56
Aktualisiert
15.12.09, 21:56

Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 69 PULHEIM 1. ÄNDERUNG Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 69 Pulheim, 1. Änderung werden folgende textliche Festsetzungen getroffen. Rechtsgrundlage sind das Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.09.2006 (BGBl. l S. 2098) sowie die Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (mit Ergänzungen nach der Auslegung in Kursiv- und Fettdruck) 1. Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB 1.1 Sondergebiet (SO) 1.1.1 Im „Sondergebiet Möbelhaus“ ist ein Einrichtungshaus mit dem Kernsortiment Möbel und einer Gesamtverkaufsfläche von 20.000 qm zulässig. 1.1.2 Im Rahmen der Gesamtverkaufsfläche ist auf einer Fläche von max. 2.000 qm der Verkauf folgender zentrenrelevanter Randsortimente zulässig: RANDSORTIMENT VERKAUFSFLÄCHENOBERGRENZE Haushaltswaren, Hausrat, Glas, Porzellan, Keramik, Geschenkartikel 1.200 qm Heim-/ Haustextilien, Bettwaren 900 qm Leuchten 400 qm Kunstgewerbe/Bilder 250 qm Spielwaren, Baby-Zubehör 200 qm 1.1.3 Zusätzlich zur Gesamtverkaufsfläche sind max. 2.000 qm Service-, Spiel- und Restaurantfläche zulässig. 1.1.4 Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche des Sondergebiets ist die Errichtung eines Werbeturms zulässig. Er darf eine maximale Höhe von 79,00 m üNN (entspricht 20,0 m über höchstem Geländeniveau im Plangebiet) nicht überschreiten. T2354.doc 1 An dem Werbeturm sind ausschließlich starre Firmenlogos des geplanten Einrichtungshauses zulässig. 1.2 Gewerbegebiet (GE) Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Nutzungsarten werden gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO i.V. m. § 1 Abs. 8 BauNVO wie folgt eingeschränkt: 1.2.1 Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben Gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO 1990 wird festgesetzt, dass im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den Waren der nachstehenden Liste zuzuordnen ist: - Lebensmittel, Reformwaren - Getränke, Tabakwaren - Brot, Backwaren - Fleisch-, Wurstwaren - Drogerie- / Reinigungsartikel - Kosmetikartikel - Pharmazeutische Artikel - Sanitätswaren - Blumen/Zimmerpflanzen - Blumen/Zimmerpflanzen - Bücher - Zeitschriften - Papier-, Schreibwaren - Bastelbedarf - Bekleidung - Wäsche / Miederwaren - Schuhe - Lederwaren - Sportbekleidung - Sportschuhe - Sportartikel - Elektrokleingeräte - Elektrozubehör - Leuchten / Lampen - Radio, TV, Video („braune Ware“/ Unterhaltungselektronik) - Ton-, Bildträger - Telefone / Telefonzubehör - Fotoartikel - Glas, Porzellan, Keramik (GPK) - Geschenkartikel - Haushaltswaren - Kunst / Kunstgewerbe - Spiegel - Heimtextilien, Bettwaren, Raumausstattungsartikel - Kurzwaren, Handarbeitsartikel T2354.doc 2 - Optikartikel - Hörgeräte - Uhren, Schmuck - Babyartikel - Musikalien 1.2.2 Ausnahmsweise sind Verkaufsstellen von Gewerbebetrieben zulässig, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet zulässig ist. Der produzierende Anteil muss überwiegen. Die Verkaufsfläche darf 200 m2 nicht überschreiten. (Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB) 1.2.3 Ausnahmsweise zulässig ist der Verkauf von Waren der Liste gem. Nr. 1.2.1 dann, wenn dies im Rahmen des Betriebes einer Tankstelle erfolgt. 1.2.4 Nicht zulässig sind die unter den Nummern 1 – 80 (Abstandsklassen I – IV) der Abstandsliste 2007 aufgeführten Anlagen und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad. Die Abstandsliste 2007 ist der Anlage 1 der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. 2. Maßnahmen bzw. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Redaktioneller Hinweis: Die nachfolgenden Maßnahmen-Ziffern sind nicht numerisch aufsteigend, beginnend bei 1, gewählt: Sie entsprechen den Maßnahmen-Ziffern des Ursprungbebauungsplans Nr. 69 Pulheim: Sie wurden aus Gründen der besseren Nachvollziehbarkeit beibehalten! Sie sind in der Planzeichnung in Dreiecke gestellt.) Maßnahme 3 : Rasenfläche Bodendenkmal Auf der mit der Maßnahme 3 festgesetzten Fläche (= Schutzbereich des Bodendenkmals) ist eine Rasenfläche (z.B. Spielrasen) zu entwickeln. 3. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Maßnahme 4 : Baumraster Auf der mit der Maßnahme 4 festgesetzten Fläche außerhalb des Schutzbereichs des Bodendenkmals ist die Rasenfläche mit mind. 5 Linden (Tilia cordata) zu bepflanzen. Qualität: Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang 16 -18 cm Maßnahme 6 : Einzelbäume, Baumreihen, Baumgruppen T2354.doc 3 Auf den mit der Maßnahme 6 festgesetzten Flächen sind insgesamt 21 Bäume als Einzelbäume, Baumreihen oder Baumgruppen zu pflanzen. Innerhalb der Baumreihen ist eine Baumart zu verwenden. Es sind Arten der Artenliste A zu verwenden. Maßnahme 8 : Freiwachsende, 3-reihige Hecken Auf den mit der Maßnahme 8 festgesetzten Flächen sind freiwachsende, 3-reihige Hecken aus 95 % Sträuchern und 5 % Bäumen zu pflanzen. Der Pflanzabstand beträgt 1,50 m zwischen den Pflanzreihen und 1,0 m innerhalb der Reihen. Es sind Arten der Artenliste B und C zu verwenden. Maßnahme 9 : Privater Grünstreifen mit Baumpflanzung Auf den mit der Maßnahme 9 festgesetzten Pflanzstreifen in einer Breite von mindestens 3,0 m auf den privaten Grundstücksflächen sind im Abstand von höchstens 25 m Bäume als straßenbegleitende Baumreihe zu pflanzen. Es sind Arten der Artenliste A zu verwenden. Der Pflanzstreifen ist mit einer Standard-Rasenmischung einzusäen oder mit Sträuchern und Bodendeckern der Artenliste D zu bepflanzen. Artenliste A: Qualität: Bäume im Straßenraum Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang 16-18 cm Acer pseudoplatanus Bergahorn Carpinus betulus Hainbuche Corylus columa Baumhasel Fraxinus excelsior Esche Quercus robur Stieleiche Tilia cordata Winterlinde Artenliste B: Qualität: Bäume in den extensiven Grünzügen und zur Gebietseingrünung Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang 16-18 cm Acer campestre Feldahorn Acer pseudoplatanus Bergahorn Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Buche Fraxinus excelsior Esche Prunus avium Vogelkirsche T2354.doc 4 Quercus robur Stieleiche Sorbus aucuparia Eberesche Tilia cordata Winterlinde Artenliste C: Qualität: Sträucher in den extensiven Grünzügen und zur Gebietseingrünung Strauch, 2 x verpflanzt, ohne Ballen, 60-100 cm Cornus sanguinea Roter Hartriegel Corylus avellana Hasel Crataegus monogyna Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Liguster Prunus serotina Späte Traubenkirsche Prunus spinosa Schlehe Artenliste D: Straucharten: Qualität: private Grünstreifen (Gewerbe-Grünflächen) Strauch, 2 x verpflanzt, ohne Ballen, 60-100 cm Philadelphus coronarius Falscher Jasmin Cornus sanguinea Hartriegel Sambucus nigra Holunder Rosa canina Hundsrose Cornus mas Kornelkirsche Ligustrum vulgare Liguster Prunus spinosa Schlehe Viburnum spec. Schneeball Spiraea spec. Spierstrauch Craetaegus laevigata Zweigriffliger Weißdorn T2354.doc 5 Bodendecker: Qualität: 4. Topfballen, 3 Triebe, 30-40 cm Hedera helix Efeu Lamium galeobdolon Goldnessel Vinca minor Immergrün Rosa spec. Flächenrosen Lonicera pileata Böschungsmyrte Lonicera xylosteoides „Clavey´s Dwarf“ Niedrige Heckenkirsche Niederschlagswasserbeseitigung Das Niederschlagswasser ist in den vorhandenen Regenwasserkanal der Trennkanalisation einzuleiten. 5. Vorkehrungen zum Schutz vor Schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Bauliche und sonstige Vorkehrungen zur Lärmminderung (Straßenverkehrslärm) Im Bebauungsplangebiet sind bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten aufgrund der Lärmbelastung durch den Kfz-Verkehr auf der Bundesstraße 59n für die Gebäude bauliche und sonstige Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Innenschallpegel dürfen nicht überschritten werden. Die Tabelle ist nur insoweit anwendbar, als die dort genannten Raumarten nach den Festsetzungen über die Art der Baulichen Nutzung zulässig sind: Raumarten Mittelungspegel 1. Schlafräume nachts 30 bis 35 dB(A) 2. Wohnräume tagsüber 35 bis 40 dB(A) 3. Kommunikations- und Arbeitsräume tagsüber: 3.1 Unterrichtsräume, ruhebedürftige Einzelbüros 30 bis 40 dB(A) 3.2 Großraumbüros, Gaststätten, Schalterräume 40 bis 50 dB(A) Sofern diese Werte nicht schon durch Grundrissanordnung und Baukörpergestaltung T2354.doc 6 eingehalten werden können, sind schallschützende Außenbauteile, wie z.B. Schallschutzfenster (entsprechend den VDI-Richtlinien 2719), Außentüren, Wände etc. zu verwenden. Nach dem Runderlaß vom 24.09.1990 (MBl. NW S. 1348) des nordrhein-westfälischen Ministers für Bauen und Wohnen betreffend DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens als Bestandteil der Bauvorlage vom Bauherrn/Antragsteller auf den Einzelfall abgestellt der Nachweis der konkret erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zu erbringen. T2354.doc 7 HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 1. Bodendenkmäler Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn (Tel.: 0228/9834-0, Fax: 0228/9834-119) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls sie nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Rheinland ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§16 Abs. 4 DSchG NW). 2. Wasserschutzzone Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Waserwerks KölnWeiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG vom 21.10.1991 des Regierungspräsidenten Köln, Aktenzeichen 54.1.11.4.9-hu, sind zu beachten. 3. Baugrundverhältnisse Die Bodenkarte des Landes NRW, Blatt L 5106 weist für Teilbereiche des Plangebietes Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und nur eingeschränkt tragfähig. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“ und der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Landesbauordnung des Landes NRW zu beachten. 4. Anlagen der Außenwerbung Anträge auf Genehmigung zur Errichtung von Anlagen der Außenwerbung, die dazu geeignet sind, den Verkehrsteilnehmer auf der B 59n anzusprechen, sind dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zur Zustimmung bzw. Genehmigung gem. § 9 FStrG zu übersenden. Im Übrigen sind bei der Zulassung von Werbeanlagen die einschlägigen Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NRW zu beachten. Pulheim, den 10.11.2009 T2354.doc 8