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Beschlussvorlage (Wiederwahl eines Beigeordneten hier: Herr Beigeordneter Florian Herpel)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
15.12.09, 21:56
Aktualisiert
15.12.09, 21:56
Beschlussvorlage (Wiederwahl eines Beigeordneten
hier: Herr Beigeordneter Florian Herpel) Beschlussvorlage (Wiederwahl eines Beigeordneten
hier: Herr Beigeordneter Florian Herpel)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Rat I/10 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 15.12.2009 X Günter Schmitz (Verfasser/in) 522/2009 nö. S. TOP 17.11.2009 (Datum) BETREFF: Wiederwahl eines Beigeordneten hier: Herr Beigeordneter Florian Herpel VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: SPD-Fraktion / Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Rat beschließt, auf die Ausschreibung der Stelle von Herrn Beigeordneten Florian Herpel zu verzichten. WAHLVORSCHLAG: Der Rat wählt Herrn Beigeordneten Florian Herpel für die Zeit vom 11.04.2010 bis 10.04.2018 wieder. -1- ERLÄUTERUNGEN: Die Wahlzeit von Herrn Herpel endet am 10.04.2010, 24.00 Uhr. Die SPD-Fraktion hat seine Wiederwahl vorgeschlagen. Die Beigeordneten werden vom Rat für die Dauer von 8 Jahren gewählt. Grundsätzlich sind die Stellen der Beigeordneten auszuschreiben. Bei Wiederwahl kann jedoch von einer Ausschreibung abgesehen werden. Die Wiederwahl ist frühestens 6 Monate vor Ablauf der Amtszeit (hier somit seit dem 11.10.2009) zulässig. Die frühere Vorschrift, wonach der Rat bei einer Wiederwahl durch Beschluss entscheidet, wurde im Rahmen der Reform der Gemeindeordnung 2007 gestrichen. Für die Wiederwahl ist daher die für Wahlen durch den Rat allgemein geltende Vorschrift des § 50 Abs. 2 GO NW maßgeblich. Wenn niemand widerspricht, erfolgt die Wahl in offener Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln. -2-