Daten
Kommune
Pulheim
Größe
13 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
15.12.09, 21:56
Aktualisiert
15.12.09, 21:56
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 35.12 Pulheim 1302
„Johannisstraße, Fläche Hotel Ascari“
Verfahren nach § 13 a BauGB
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
(Änderungen nach der Offenlage sind kursiv gedruckt)
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7, und 8 BauNVO im Mischgebiet allgemein zulässigen
Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten
nicht zulässig sind.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 6 Abs. 3 BauNVO im Mischgebiet ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht zulässig sind.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Traufhöhe (TH) und Oberkante baulicher Anlagen (OK)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe
baulicher Anlagen durch die max. Traufhöhen (TH), die Firsthöhen (FH) und die max. Höhen
der Oberkante der baulichen Anlagen (OK) bestimmt, die sich auf die Höhe über Oberkante
Fertigfußboden (OKFF) beziehen. OKFF ist die 0,00 Ebene die 48,10 üNHN entspricht.
Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des
aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Die Firsthöhe ist die
Schnittlinie zweier geneigter Dachflächen.
Die Oberkante der baulichen Anlage ergibt sich aus der Dachabschlusskante oder bei Gebäudeteilen ohne geneigte Dachflächen aus der Abschlusskante des aufgehenden Mauwerkes.
2.2 Grundflächenzahl
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wurde im BP 35.12 Pulheim die max. Grundflächenzahl für das Mischgebiet mit 0,6 festgesetzt.
Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 BauNVO wird in diesem Änderungsverfahren festgesetzt, dass eine Überschreitung des Höchstmaßes der GRZ für das
Hotelgrundstück bis max. 0,75 zulässig ist.
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Gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass eine Überschreitung der Werte
nach § 19 Abs. 4 BauNVO durch aufgeständerte Terrassen bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig ist.
2.3 Geschossflächenzahl
Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 BauNVO wird in diesem Änderungsverfahren festgesetzt, dass eine Überschreitung des Höchstmaßes der GFZ (in Mischgebieten 1,2) für das Hotelgrundstück bis max. 2,1 zulässig ist.
3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
3.1 Bauweise (§ 22 Abs. 1 und 2 BauNVO)
Für den Änderungsbereich wird entsprechend des bestehenden Planungsrechts die geschlossene Bauweise festgesetzt.
3.2 Nicht überbaubare Grundstücksfläche
Gem. § 14 Abs.1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO sind Nebenanlagen im Sinne des
§ 14 BauNVO auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ausgeschlossen.
Gem. § 23 Abs. 3 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche über den Bestand (Wendeltreppe, Bohlenterrasse und Spielgeräte) hinausgehende bauliche Anlagen unzulässig sind.
B.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit
§ 86 Bauordnung NRW
1. Dachgestaltung
Im Erweiterungsbereich ist das Dach als Flachdach auszubilden und extensiv zu begrünen.
Der nicht mit der Signatur (extensive Begrünung) versehene Erweiterungsbereich ist als
Zeltdach auszubilden.
C.
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß
§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB
1. Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes
Köln-Weiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der
Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel der Gas-, / Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG sind zu beachten.
2. Entwässerung
Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald
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Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser.
Pulheim, den 29.10.2009
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