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Beschlussvorlage (Erstellung von Zweitbescheiden)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
20 kB
Datum
26.01.2010
Erstellt
26.01.10, 21:51
Aktualisiert
26.01.10, 21:51
Beschlussvorlage (Erstellung von Zweitbescheiden) Beschlussvorlage (Erstellung von Zweitbescheiden) Beschlussvorlage (Erstellung von Zweitbescheiden)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss I/001 (Amt/Aktenzeichen) Termin 26.01.2010 ö. S. X Krüger (Verfasser/in) 18/2010 nö. S. TOP 14.01.2010 (Datum) BETREFF: Erstellung von Zweitbescheiden VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Herr Kauth, Verwaltung, Rat HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der HFA hebt seinen Beschluss v. 08.12.2009 bzgl. der Erstellung von Zweitbescheiden auf. -1- ERLÄUTERUNGEN: Der HFA hat in seiner Sitzung am 08.12.2009 unter TOP I.16 (nach Ergänzung der Tagesordnung I.17) mehrheitlich beschlossen, die Anregung von Herrn Kauth bzgl. der Erstellung eines Zweitbescheides zu befürworten (Anlagen 1 u. 2). Gegen diesen Beschluss wurde mit Schreiben der CDU-Fraktion v. 09.12.2009 Einspruch eingelegt (Anlage 3). Die Angelegenheit wurde daraufhin in der Ratssitzung am 15.12.2009 erörtert. In der Diskussion verwies der Bürgermeister darauf, dass zu prüfen sei, ob der Beschluss des HFA nicht den Kernbereich der Organisationskompetenz des Bürgermeisters betreffe. In diesen Kernbereich könne weder vom HFA noch vom Rat eingegriffen werden. Man einigte sich darauf, die Angelegenheit zunächst einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen und danach nochmals im HFA zu behandeln. Fraglich ist, ob HFA / Rat bindende Vorgaben für die Verwaltung bzgl. der Zusicherung eines Zweitbescheides beschließen können oder ob ein solcher Beschluss rechtswidrig und damit zu beanstanden wäre. Die Prüfung durch das Rechtsamt ist zwischenzeitlich erfolgt. Aus § 41 Abs. 1 S. 1 GO NRW (GO) ergibt sich, dass der Rat der Gemeinde grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig ist, soweit die GO nichts anderes bestimmt. Eine Ausnahme von der Allzuständigkeit des Rates ist in § 41 Abs. 3 GO NRW geregelt. Danach gelten Geschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Es lässt sich nicht generell bestimmen, welche Geschäfte solche der laufenden Verwaltung sind. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang von den Verwaltungsgerichten nachgeprüft werden kann. Allgemein kann nach der Rechtsprechung festgehalten werden, dass unter den Begriff der Geschäfte der laufenden Verwaltung die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit üblichen Geschäfte fallen, deren Erledigung nach feststehenden Grundsätzen erfolgt (OVG NRW, Urteil vom 15.12.1969, zitiert in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, § 41 IV 1). Diese Merkmale treffen auf die Zusicherung von Zweitbescheiden zu, so dass hier von einem Geschäft der laufenden Verwaltung auszugehen ist, das gem. § 41 (3) GO grundsätzlich dem Bürgermeister obliegt. Der Rat (nicht der HFA) hätte allerdings auch für diesen Bereich die Möglichkeit, die Entscheidungskompetenz an sich zu ziehen (Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, § 41 III 2), soweit dem keine anderen gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen. So stehen dem Bürgermeister originäre Befugnisse zu, die nicht vom Rat abgeleitet sind und für die somit auch nicht das Rückholrecht gilt (Rehn/Cronauge a. a. O. § 41 IV 1). Dies gilt insbesondere für die dienst- und arbeitsrechtlichen Befugnisse gem. § 73 (2) u. (3) GO und das Organisationsrecht gem. § 62 (1) GO. Namentlich bestimmt § 62 Abs. 1 S. 2 GO NRW, dass der Bürgermeister verantwortlich ist für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. In diese Kompetenzen darf der Rat nicht eingreifen; die Organisationsgewalt des Bürgermeisters ist geschützt (Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben/Winkel, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 62 GO Anm. 3.4). Sie wird nur dort begrenzt, wo das Gesetz dem Rat einzelne Kompetenzen vorbehält. -2- Sofern der Rat bindende Vorgaben für ein bestimmtes, gleichförmiges Verwaltungshandeln (Zweitbescheid) im Kommunalabgabenbereich machen sollte, dürfte die Leitung des Geschäftsgangs der Verwaltung berührt sein, so dass solche Vorgaben in den Kernbereich der Organisationsgewalt eingreifen würden. Eine Eingriffsbefugnis des Rates könnte sich vorliegend allenfalls aus § 41 Abs. 1 Buchst. a GO NRW ergeben. Danach kann die Entscheidung über die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, nicht übertragen werden und unterfällt somit der Befugnis des Rates. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Geltungsbereich dieser „allgemeinen Grundsätze“ auf die Verfahren im Rat und in seinen Ausschüssen begrenzt ist. Einwirkungen auf die hauptamtliche Verwaltung und/oder ihre Beschäftigten sind dem Rat - wegen der allein dem Bürgermeister zugeordneten Organisationskompetenz der gesamten hauptamtlichen Verwaltung - dagegen verwehrt (Held u. a., a. a. O.). Somit dürfte es auch nicht zulässig sein, im Hinblick auf § 41 Abs. 1 Buchst. a GO NRW dem Bürgermeister Vorgaben zur Zusicherung eines Zweitbescheides zu machen. Rechtsprechung hierzu ist allerdings - soweit ersichtlich - noch nicht ergangen. Fazit: Für den Bürgermeister bindende Vorgaben über die Zusicherung eines Zweitbescheides würden ein Geschäft der laufenden Verwaltung betreffen, so dass grundsätzlich nur der Rat selbst in Ausübung seines Rückholrechts entscheiden könnte. Aber auch dessen Entscheidung dürfte vorliegend rechtswidrig sein, weil sie in das unentziehbare Organisationsrecht des Bürgermeisters eingriffe. Ein entsprechender Beschluss wäre gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW zu beanstanden. Die dargestellte Rechtsauffassung wird vom nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebund geteilt (Anlage 4) Der diesbezügliche Beschluss des HFA v. 08.12.2009 ist entsprechend aufzuheben (s. Beschlussentwurf). -3-