Daten
Kommune
Pulheim
Größe
19 kB
Datum
02.12.2009
Erstellt
26.01.10, 21:51
Aktualisiert
26.01.10, 21:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV-61 foi/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
02.12.2009
ö. S.
X
Frau Foitzik
(Verfasser/in)
529/2009
nö. S. TOP
12
09.11.2009
(Datum)
BETREFF:
Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim
Teilbereichsänderung Nr. 16.2 - Ortsteil Stommeln - Cäcilienstraße
Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Auslegungsbeschluss
siehe UPA 17.06.2009, TOP 10, Niederschrift S. 17
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beauftragt die Verwaltung, den Entwurf
der Änderung Nr. 16.2 - Ortsteil Stommeln des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim mit dem
Entwurf der Begründung gemäß § 3 (2) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) öffentlich auszulegen.
Auslegungsbeschluss
ERLÄUTERUNGEN:
-1-
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim hat am 17.06.2009 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und die Beteiligung gemäß § 4 abs.1 BauGB, Beteiligung der Behörden, für den Entwurf der Teilbereichsänderung Nr. 16.2 - Ortsteil Stommeln des
Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim beschlossen.
Die Unterrichtung der Bürger fand in der Zeit vom 16.09.2009 bis 07.10.2009 einschließlich statt.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 01.09.2009 um Stellungnahme gebeten. Eingegangene Stellungnahmen mit Hinweisen sind nachfolgend aufgelistet und in Anlage beigefügt.
Die Verwaltung schlägt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung
der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB vor.
Eingabensteller
Inhalt
Bemerkung der Verwaltung
T2:
Bezirksregierung
Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst
(KBD)
Da in diesem Fall nicht unmittelbar
von nicht erheblichen Erdeingriffen
auszugehen ist, ist der KBD nicht zu
beteiligen. Bei der Realisierung von
Bauvorhaben ist ein Antrag auf Untersuchung des Grundstückes auf seine
Kampfmittelbelastung zu stellen. Der
Antrag ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu stellen, da nach der
Kampfmittelverordnung die örtlichen
Ordnungsbehörden für den Schutz vor
den von Kampfmitteln ausgehenden
Gefahren zuständig ist.
Es wird darum gebeten, sicherzustellen, dass bei Planrealisierung auf die
gesetzlichen Vorgaben (§§ 15 und 16
DSchG NW) hingewiesen wird.
Für die FNP-Änderung ist dieser
Hinweis nicht relevant, der Bebauungsplan wird unter „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahme § 9 Abs. 5 und 6 BauGB Aussagen treffen.
Die Ausführungen des Rhein-ErftKreises beziehen sich auf das für den
künftigen Bebauungsplan
Nr. 43 Stommeln gefertigte Gutachten
auf Grundlage der bestehenden Situation.
Zu der FNP-Änderung, die M-Fläche
auf Grund des Bestandes in eine WFläche zu ändern, wurde nicht eingegangen.
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Chorbusch.
Die Änderung in die Darstellung
einer Wohnbaufläche (W) dient der
Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für das Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 43
Stommeln, der in diesem Bereich
den derzeitigen Bestand, der sich
überwiegend als Wohnnutzung
darstellt, festsetzen und die künftigen Nutzungen, entsprechend der
bestehenden Situation, steuern
soll. Einbezogen in die FNPÄnderung wird ein angrenzender
Teilbereich im Nordwesten, der
ebenfalls faktisch als Wohnfläche
genutzt und bereits bebaut ist. Seitens der Bezirksregierung wurde
bestätigt, dass aus Sicht der
Raumordnung und Landesplanung
keine Bedenken bestehen.
T3:
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
T9:
Rhein-Erft-Kreis
-2-
Für die FNP-Änderung ist dieser
Hinweis nicht relevant, der Bebauungsplan wird unter „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahme § 9 Abs. 5 und 6 BauGB Aussagen treffen.