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Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim Teilbereichsänderung Nr. 16.2 - Ortsteil Stommeln - Cäcilienstraße Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Auslegungsbeschluss siehe UPA 17.06.2009, TOP 10, Niederschrift S. 17)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
19 kB
Datum
02.12.2009
Erstellt
26.01.10, 21:51
Aktualisiert
26.01.10, 21:51
Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim 
Teilbereichsänderung Nr. 16.2 - Ortsteil Stommeln - Cäcilienstraße
Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Auslegungsbeschluss 
siehe UPA 17.06.2009, TOP 10, Niederschrift S. 17) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim 
Teilbereichsänderung Nr. 16.2 - Ortsteil Stommeln - Cäcilienstraße
Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Auslegungsbeschluss 
siehe UPA 17.06.2009, TOP 10, Niederschrift S. 17)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Umwelt- und Planungsausschuss IV-61 foi/wo (Amt/Aktenzeichen) Termin 02.12.2009 ö. S. X Frau Foitzik (Verfasser/in) 529/2009 nö. S. TOP 12 09.11.2009 (Datum) BETREFF: Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim Teilbereichsänderung Nr. 16.2 - Ortsteil Stommeln - Cäcilienstraße Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Auslegungsbeschluss siehe UPA 17.06.2009, TOP 10, Niederschrift S. 17 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beauftragt die Verwaltung, den Entwurf der Änderung Nr. 16.2 - Ortsteil Stommeln des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim mit dem Entwurf der Begründung gemäß § 3 (2) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) öffentlich auszulegen. Auslegungsbeschluss ERLÄUTERUNGEN: -1- Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim hat am 17.06.2009 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und die Beteiligung gemäß § 4 abs.1 BauGB, Beteiligung der Behörden, für den Entwurf der Teilbereichsänderung Nr. 16.2 - Ortsteil Stommeln des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim beschlossen. Die Unterrichtung der Bürger fand in der Zeit vom 16.09.2009 bis 07.10.2009 einschließlich statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 01.09.2009 um Stellungnahme gebeten. Eingegangene Stellungnahmen mit Hinweisen sind nachfolgend aufgelistet und in Anlage beigefügt. Die Verwaltung schlägt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB vor. Eingabensteller Inhalt Bemerkung der Verwaltung T2: Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Da in diesem Fall nicht unmittelbar von nicht erheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Bei der Realisierung von Bauvorhaben ist ein Antrag auf Untersuchung des Grundstückes auf seine Kampfmittelbelastung zu stellen. Der Antrag ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu stellen, da nach der Kampfmittelverordnung die örtlichen Ordnungsbehörden für den Schutz vor den von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren zuständig ist. Es wird darum gebeten, sicherzustellen, dass bei Planrealisierung auf die gesetzlichen Vorgaben (§§ 15 und 16 DSchG NW) hingewiesen wird. Für die FNP-Änderung ist dieser Hinweis nicht relevant, der Bebauungsplan wird unter „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahme § 9 Abs. 5 und 6 BauGB Aussagen treffen. Die Ausführungen des Rhein-ErftKreises beziehen sich auf das für den künftigen Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gefertigte Gutachten auf Grundlage der bestehenden Situation. Zu der FNP-Änderung, die M-Fläche auf Grund des Bestandes in eine WFläche zu ändern, wurde nicht eingegangen. Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Chorbusch. Die Änderung in die Darstellung einer Wohnbaufläche (W) dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln, der in diesem Bereich den derzeitigen Bestand, der sich überwiegend als Wohnnutzung darstellt, festsetzen und die künftigen Nutzungen, entsprechend der bestehenden Situation, steuern soll. Einbezogen in die FNPÄnderung wird ein angrenzender Teilbereich im Nordwesten, der ebenfalls faktisch als Wohnfläche genutzt und bereits bebaut ist. Seitens der Bezirksregierung wurde bestätigt, dass aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung keine Bedenken bestehen. T3: LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland T9: Rhein-Erft-Kreis -2- Für die FNP-Änderung ist dieser Hinweis nicht relevant, der Bebauungsplan wird unter „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahme § 9 Abs. 5 und 6 BauGB Aussagen treffen.