Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
06.05.2009
Erstellt
28.04.09, 06:55
Aktualisiert
28.04.09, 06:55
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 208/2009
Az.: 51 36
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 14.04.2009
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
Termin
06.05.2009
Bemerkungen
Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel stehen zur Verfügung.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 14.04.2009
Beschlussentwurf:
Die in der Anlage per Synopse dargestellten Änderungen der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen werden beschlossen.
Begründung:
Insbesondere in Folge des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Kinderförderungsgesetzes (KiföG)
sind Änderungen in den Richtlinien notwendig geworden.
Zur 1. Änderung:
In § 39 Absatz 4 Satz 4 SGB VIII hieß es bisher:
„Ist die Pflegeperson unterhaltsverpflichtet, so kann der monatliche Pauschalbetrag angemessen
gekürzt werden.“
Mit diesem mit dem KICK (Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe) zum
01.10.2005 in das SGB VIII eingefügten Satz wurde den Jugendämtern in den Fällen, in denen die
Pflegeperson mit dem Pflegekind in gerader Linie verwandt ist (insbesondere gemeint: Großeltern
als Pflegeeltern für ihr Enkelkind), hinsichtlich der Höhe des Pflegegeldes ein Ermessen eingeräumt. Mangels einer einheitlichen, landesrechtlichen Regelung hat der Jugendhilfeausschuss der
Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am 17.05.2006 eine entsprechende Änderung der hiesigen Richtlinien beschlossen.
Mit dem KiföG wurde Absatz 4 Satz 4 des § 39 SGB VIII wie folgt neu gefasst:
„Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrags, der die
Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden.“
Hiermit wurde zunächst klargestellt, dass sich die Kürzung nur noch auf den Sachaufwand beziehen kann. Schon aus diesem Grunde ist die 50%ige Kürzung der Kosten der Erziehung (derzeitiger, monatlicher Satz: 219,00 €) aus den Richtlinien zu streichen.
In der Gesetzesbegründung heißt es:
„...Zugleich wird klargestellt, dass eine Kürzung nur in Betracht kommt, wenn die Pflegeperson
unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts dem Kind oder Jugendlichen Unterhalt gewähren kann...“
Damit entspricht der Rest der bisherigen Regelung in Erftstadt nicht mehr der Rechtslage. Ab sofort kommt eine Kürzung des Pflegegeldes nur in den Fällen in Betracht, in denen die mit ihrem
Pflegekind verwandten Pflegeeltern nach einer Unterhaltsberechnung nach dem BGB in der Lage
wären, dem Pflegekind Barunterhalt zu leisten. Um dies ermitteln zu können, hat der Gesetzgeber
mit dem KiföG eine Auskunftspflicht dieser Pflegeeltern über ihre Einkommensverhältnisse eingeführt.
Aktuell gibt es im Jugendamt Erftstadt nur zwei Fälle der Vollzeitpflege durch Großeltern.
Zur 2. Änderung:
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Wochenpflege (= Hilfe zur Erziehung in
Form der Vollzeitpflege nur an 5 oder 6 Tagen pro Woche) kommt in der Praxis kaum vor. Wenn
doch, so bedarf es keiner Regelung in den Richtlinien, denn eine Kürzung des Pflegegeldes auf
5/7 oder 6/7 des normalen Satzes würde sich in einem solchen Fall ohnehin aufdrängen.
Zur 3. Änderung:
Der Jugendhilfeausschuss hat mit einstimmigen Beschluss vom 18.02.2009 die Entscheidung
über den Stundensatz im Bereich der Kindertagespflege in den Finanzausschuss verwiesen. Die
Verwaltung wurde gebeten darzustellen, wie sich eine Übertragung des letzten Tarifabschlusses
für den öffentlichen Dienst auf den Satz für die Tagespflegepersonen auswirken würde.
Der Finanzausschuss hat am 19.03. diesen Jahres die Mittel zur Verfügung gestellt, um den Stundensatz im Bereich der Kindertagespflege um 7,5% (von 4,00 € auf 4,30 €) zu erhöhen. Diese Erhöhung entspricht der tariflichen Gehaltssteigerung einer Kinderpflegerin von Oktober 2005 bis
Januar 2009 (siehe Anlage zu V 69/2009).
Es bietet sich an, diese Praxis fortzuführen und die Tagespflegepersonen auch künftig an der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst teilhaben zu lassen.
In § 23 SGB VIII hieß es bisher:
„...Über die Gewährung einer Geldleistung an unterhaltspflichtige Personen entscheidet der Träger
der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen...“
Nach dem KiföG wird keine Unterscheidung mehr zwischen unterhaltspflichtigen oder nichtunterhaltspflichtigen Tagespflegepersonen gemacht. Denn der vorerwähnte Satz wurde ersatzlos aus
dem Gesetz gestrichen. Demzufolge ist auch die Regelung zur Kürzung des Kindertagespflegegeldes bei Betreuung durch unterhaltspflichtige Personen aus den Richtlinien der Stadt Erftstadt
zu streichen. Den zumeist Großmüttern steht der gleiche Satz wie allen anderen Tagesmüttern zu.
Allerdings ist eine solche Konstellation in der Praxis kaum noch von Belang, seitdem Kindertagespflege nur noch dann vom Jugendamt finanziert wird, wenn die betreuende Person eine entsprechende Qualifikation nachweisen kann. Denn hierzu sind Großeltern kaum bereit.
Zur 4. Änderung:
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Die Orientierung der Höhe der Erstattung eines Beitrags zu einer Unfallversicherung am Mindestbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (z. Zt. jährlich 79,38 €) sollte in den Richtlinien festgeschrieben werden.
Dadurch werden zum einen Änderungen der Richtlinien bei künftigen Änderungen dieses Satzes
überflüssig. Zum anderen erhalten die meisten Tagesmütter nun 100%ige Erstattung, da sie
überwiegend gesetzlich unfallversichert sind.
Zur 5. Änderung:
Am 18.02.2009 hat der Jugendhilfeausschuss bereits beschlossen, nach Vorgabe des KiföG den
über das Jugendamt finanzierten Tagespflegepersonen den hälftigen Anteil einer nachgewiesenen
Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten.
Aus den seitdem gesammelten praktischen Erfahrungen im Umgang mit dieser Gesetzesänderung
hat sich die Notwendigkeit detaillierterer Regelungen in den Richtlinien insbesondere zur Frage
der Angemessenheit ergeben.
In der Begründung zum KiföG wird eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Fall als angemessen angesehen. Jedoch sollte nach
Auffassung der Verwaltung die Übernahme auf die Beiträge begrenzt werden, die sich aus dem
nach den hiesigen Richtlinien gezahlten Aufwendungsersatz (4,00 € bzw. künftig 4,30 € pro Kind
und Stunde) ergeben.
Damit werden Beiträge ausgeschlossen, die aus anderen Einkommensarten resultieren. Denn
auch Einnahmen aus anderen selbstständigen Tätigkeiten, Renten (zum Beispiel gesetzliche Renten, Betriebsrenten, Renten aus privater Lebensversicherung, Pensionen), Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Erträge aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividenden, Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten etc. gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Kranken- und Pflegeversicherungsrechts und können im Einzelfall zu höheren Beiträgen führen.
Außerdem sollten Beiträge, die sich aus weiteren Einnahmen der Tagesmutter aus ihrer Tätigkeit
als Tagespflegeperson ergeben, von der Erstattung ausgeschlossen werden (z. B. Geldleistungen
von anderen Jugendämtern, Zahlungen der Eltern des betreuten Kindes an die Tagesmutter über
die Geldleistung der Stadt Erftstadt hinaus oder „Selbstzahler“ in Gänze, z. B. weil eine Förderung
seitens des Jugendamtes nicht beantragt wurde und/oder nicht in Betracht kommt).
Erhält die Tagespflegeperson noch von einem anderen Jugendamt Geldleistungen für die Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder in Kindertagespflege und demzufolge auch einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, so sollte dafür gesorgt werden,
dass die Höhe der Erstattung insgesamt nicht mehr als 50% beträgt. Ansonsten nähme man eine
Benachteiligung der Tagesmütter, die nur von einem Jugendamt Leistungen erhalten, in Kauf. Eine
Lösung könnte darin liegen, dass sich die beteiligten Jugendämter den Zuschuss zum Krankenund Pflegeversicherungsbeitrag im Verhältnis der bewilligten Geldleistungen teilen.
In Vertretung
(Erner)
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