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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 99, E.-Liblar, Bahnhof; Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 99, E.-Liblar, Bahnhof;
Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 99, E.-Liblar, Bahnhof;
Aufstellungsbeschluss)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 349/2009 Az.:61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 04.06.2009 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 24.06.2009 Rat 30.06.2009 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 99, E.-Liblar, Bahnhof; Aufstellungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 04.06.2009 Beschlussentwurf: Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414 in der zuletzt gültigen Fassung) wird beschlossen, einen Bebauungsplan für das aus dem Übersichtsplan ersichtliche Gebiet aufzustellen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof. Begründung: Die Vorentwurfsplanung für die Osttangente (K45 n) wird zur Zeit vom Straßenbaulastträger (Rhein-Erft-Kreis) fertiggestellt. Anschließend wird die Planung mit der Stadt Erftstadt abgestimmt und die Genehmigungsplanung für das Planfeststellungsverfahren erstellt. Die Planungen für das Bahnhofsumfeld sollten daher auf der Grundlage des aktuellen Planungsstandes der Osttangente bzw. in Abstimmung mit dem Rhein-Erft-Kreis fortgesetzt werden. Es wird dazu vorgeschlagen, für den Gesamtbereich des Bahnhofsumfeldes (s. Anlageplan) einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Bebauungsplan soll dabei unabhängig vom weiteren Ablauf des Planfeststellungsverfahrens der K 45n aufgestellt werden, um die für die städtebauliche Entwicklung der Stadt Erftstadt wichtigen Planungsgrundlagen, insbesondere für die Realisierung des Parkdecks und die Umgestaltung des Bahnhofsvorplatzes, zeitnah zu schaffen. Es ist beabsichtigt, auf der Grundlage der bisherigen Bürgerbeteiligung incl. Bürgerwerkstatt dem zuständigen Fachausschuss zur weiteren Beratung zunächst alternative Vorentwurfsplanungen vorzulegen, welche dann im Rahmen einer Bürgerversammlung erörtert werden sollen. Der „erneute“ Aufstellungsbeschluss - es besteht bereits ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 99 - ist aufgrund zwischenzeitlich erfolgter mehrfacher Novellierungen des Baugesetzbuches aus Rechtssicherheitsgründen erforderlich. (Bösche) Anlageplan -2-