Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 349/2009
Az.:61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 04.06.2009
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
24.06.2009
Rat
30.06.2009
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 99, E.-Liblar, Bahnhof;
Aufstellungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 04.06.2009
Beschlussentwurf:
Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.
I S. 2414 in der zuletzt gültigen Fassung) wird beschlossen, einen Bebauungsplan für das aus
dem Übersichtsplan ersichtliche Gebiet aufzustellen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil des
Beschlusses.
Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof.
Begründung:
Die Vorentwurfsplanung für die Osttangente (K45 n) wird zur Zeit vom Straßenbaulastträger
(Rhein-Erft-Kreis) fertiggestellt. Anschließend wird die Planung mit der Stadt Erftstadt abgestimmt
und die Genehmigungsplanung für das Planfeststellungsverfahren erstellt.
Die Planungen für das Bahnhofsumfeld sollten daher auf der Grundlage des aktuellen
Planungsstandes der Osttangente bzw. in Abstimmung mit dem Rhein-Erft-Kreis fortgesetzt
werden. Es wird dazu vorgeschlagen, für den Gesamtbereich des Bahnhofsumfeldes (s.
Anlageplan) einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Bebauungsplan soll dabei unabhängig vom
weiteren Ablauf des Planfeststellungsverfahrens der K 45n aufgestellt werden, um die für die
städtebauliche Entwicklung der Stadt Erftstadt wichtigen Planungsgrundlagen, insbesondere für
die Realisierung des Parkdecks und die Umgestaltung des Bahnhofsvorplatzes, zeitnah zu
schaffen.
Es ist beabsichtigt, auf der Grundlage der bisherigen Bürgerbeteiligung incl. Bürgerwerkstatt dem
zuständigen Fachausschuss zur weiteren Beratung zunächst alternative Vorentwurfsplanungen
vorzulegen, welche dann im Rahmen einer Bürgerversammlung erörtert werden sollen.
Der „erneute“ Aufstellungsbeschluss - es besteht bereits ein Beschluss über die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 99 - ist aufgrund zwischenzeitlich erfolgter mehrfacher Novellierungen des
Baugesetzbuches aus Rechtssicherheitsgründen erforderlich.
(Bösche)
Anlageplan
-2-