Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,4 MB
Datum
27.10.2009
Erstellt
26.10.09, 11:28
Aktualisiert
26.10.09, 11:28
Stichworte
Inhalt der Datei
BEGRÜNDUNG
zur Teilbereichsänderung Nr. 16. 3 Stommeln
des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim
Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung
Stand August 2009
Abteilung 610 Planung
BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen
der frühzeitigen Beteiligung
Teilbereichsänderung 16 3 Stommeln
Stand August 2009
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Grenzen des Änderungsbereiches
Seite 3
2.
Planungsrechtliche Situation
Seite 3
3.
Ziel und Zweck der Planung
Seite 3
4.
Umweltbericht
Seite 4
5.
Eingriff in Natur und Landschaft
Seite 4
Stadt Pulheim
Abteilung 610 Planung
T1985.doc
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BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen
der frühzeitigen Beteiligung
Teilbereichsänderung 16 3 Stommeln
1.
Stand August 2009
Grenzen des Änderungsbereiches
Die z. Zt. gültige Fassung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim besteht aus einer
Teilgenehmigung aus dem Jahre 1979 in Verbindung mit der 1. Änderung aus dem Jahre
1982 sowie weiteren Teiländerungen.
Die Teiländerung Nr. 16.3 Stommeln umfasst den Bereich des bestehenden Freibades
Stommeln, das zwischen der Ingendorfer Straße und dem bestehenden Sportplatz in Stommeln liegt.
2.
Planungsrechtliche Situation
Im aktuellen Regionalplan liegt der Teilbereich außerhalb des allgemeinen Siedlungsbereiches. Gemäß § 32 (1) Landesplanungsgesetz (LPlG) wird auf dem Dienstwege bei der Regionalplanungsbehörde angefragt, inwieweit landesplanerische Bedenken gegen die beabsichtigte Teiländerung bestehen. Es ist davon auszugehen, dass keine Bedenken bestehen.
Der derzeit wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt für diesen Bereich eine
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Badeplatz/Freibad und Parkplatzfläche dar. Dieser
Bereich ist durch den seit 1983 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 22 Stommeln beplant mit
der Festsetzung Sondergebiet (§ 10 BauNVO 1977), Sondergebiet I Vollgeschoss, vorhandene Schwimmbadanlage und Sondergebiet II Vollgeschosse als Höchstgrenze, Untergeschoss überflutbar.
Im eingeschossigen Bereich befinden sich die baulichen Anlagen für das Freibad. Der als
Höchstgrenze zweigeschossig festgesetzte Bereich ist mit Anlagen wie Fahradabstellplätzen, Garagen und Carports bebaut.
3.
Ziel und Zweck der Planung
Die Stadt Pulheim hat 2007 die Gesellschaft für Entwicklung und Management von Freizeitsystemen mbH & Co. KG (GMF) beauftragt, eine Machbarkeitsstudie zu erstellen, die die
Entwicklung eines zukunftsfähigen Bäderkonzeptes für die Stadt Pulheim zum Inhalt hat.
Erarbeitet wurde eine Bedarfsanalyse, eine Bestandsaufnahme, Handlungsoptionen und
eine Maßnahmenempfehlung. Die Bedarfsanalyse kommt zu dem Fazit, dass ein Nachfragebedarf öffentlicher Gäste im Bereich des ganzjährigen Schwimmsportangebotes besteht.
Die Bestandsaufnahme hatte zum Ergebnis, dass das Hallenbad aufgrund erheblicher Gebäudeschäden ohne eine Generalsanierung nicht mehr zukunftsfähig ist und der öffentliche
Bedarf nicht abgedeckt ist. Fazit des Abschnittes Handlungsoptionen ist, dass die Generalsanierung des Hallenbades einem Neubau entspricht, mit der Maßnahmenempfehlung eines
Hallenbadneubaues in Stommeln im Bereich des Freibades. Entsprechend hierzu fasste der
Rat der Stadt Pulheim am 30.06.2009 den Beschluss.
Zweck der Teiländerung Nr. 16.3 Stommeln ist es, die vorbereitenden planungsrechtlichen
Voraussetzungen für einen Bebauungsplan zu schaffen, mit dem Ziel der Errichtung eines
Hallenbades in diesem Bereich. Der beabsichtigte Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln soll die
Art der Bodennutzung nach den voraussichtlichen Bedürfnissen, hier Erweiterung des Freibades um ein Hallenbad und die konkreten städtebaulichen Vorgaben hinsichtlich der Nutzung und Lage der Gebäude auf dem Grundstück planungsrechtlich verbindlich sichern.
Stadt Pulheim
Abteilung 610 Planung
T1985.doc
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BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen
der frühzeitigen Beteiligung
Teilbereichsänderung 16 3 Stommeln
4.
Stand August 2009
Umweltbericht
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln ist in einer der nächsten
Sitzungen beabsichtigt, so dass die Verfahren nahezu parallel geführt werden.
Im § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist geregelt, dass bei Plänen, die zu einer Planungshierarchie
gehören, Mehrfachprüfungen vermieden werden sollen (Abschichtungsregelung).
Auf dieser Grundlage wird im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens auf die umfangreiche Erarbeitung eines Umweltberichts verzichtet. Es erscheint sinnvoller, diesen im Bebauungsplanverfahren zu erstellen, da auf dieser Planungsebene erheblich detailliertere Angaben zu dem geplanten Eingriff vorliegen und deshalb die Umweltauswirkungen auf das
Plangebiet besser und genauer beschrieben und bewertet werden können.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird bei der Umweltprüfung neben einer Bestandsaufnahme des Umweltzustandes des Plangebiets eine Prognose über die Entwicklung
des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (hinsichtlich der relevanten Schutzgüter) erstellt. Außerdem werden Überlegungen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum
Ausgleich möglicher nachteiliger Folgen der Planung angestellt. Wesentliche Teile des Umweltberichts sind auch Angaben über die wichtigsten Merkmale der bei der Umweltprüfung
verwandten Verfahren bzw. Angaben über Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Daten sowie geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Planung (Monitoring).
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
benannten Schutzgüter. Untersucht werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Mensch sowie Kultur- und sonstige Güter.
Innerhalb der Fachgesetze sind für diese Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden bzw. Beurteilungskriterien bieten.
Zur Erarbeitung des Umweltberichts im Bebauungsplanverfahren sind bei einzelnen Schutzgütern als Grundlage gegebenen Falles Untersuchungen notwendig.
Eine Überprüfung auf umweltrelevante Objekte wird ebenfalls im Bebauungsplanverfahren
stattfinden. Die Ergebnisse werden in die Beurteilung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen
sowie Landschaft und Mensch einfließen.
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass es sich bei der Planung um eine Bestandssicherung des Freibades und Steuerung der künftigen Nutzung Hallenbad handelt.
5.
Eingriff in Natur und Landschaft
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB letzter Satz ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe
bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Bei dem Bereich
der Teiländerung Nr. 16.3 Stommeln handelt es sich um bebautes Areal. Neubebauung ist
nach Teilabbruch des Bestandes möglich. Die verbindliche Planung des Bebauungsplanes
Nr. 44 Stommeln wird hierzu konkrete Aussagen treffen.
Pulheim, den 27.05.2009
Planungsabteilung
Stadt Pulheim
Abteilung 610 Planung
T1985.doc
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