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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Änderung des Streckenverlaufs des Erftstadt-Laufes)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
8,5 kB
Datum
23.04.2009
Erstellt
17.04.09, 06:40
Aktualisiert
17.04.09, 06:40
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Änderung des Streckenverlaufs des Erftstadt-Laufes)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 207/2009 Az.: Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 09.04.2009 Beratungsfolge Sportausschuss Betrifft: Termin 23.04.2009 Bemerkungen Anregung bzgl. Änderung des Streckenverlaufs des Erftstadt-Laufes Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 09.04.2009 Stellungnahme der Verwaltung: Hinsichtlich des Erftstadtlaufes 2009 liegt mir noch kein Antrag auf Genehmigung der Veranstaltung (Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums) vor. Insoweit kann auch keine Aussage zur Streckenführung getätigt werden. Angenommen, die Streckenführung bliebe gegenüber 2008 unverändert, so wäre diese wie folgt: Markt – Bonner Straße – Weiher – Auf dem Graben – Weltersmühle – Bonifatiusweg – Vilskaul – Am Böttchen – Am Qualenberg – Am Karwinkel – St. Servatius – Richardstraße – Hildegardweg – Schlosspark – Hildegardweg – Wokinghamplatz –Bonner Straße – Steinstraße – Schloßstraße – Markt -. Der Antragsteller selber ist durch die Streckenführung nicht tangiert, wohl aber seine in der Zehntstraße wohnende bedürftige Schwiegermutter, wo sich ein Notfallbesuch ergeben könnte. Straßenrechtliche Sondernutzungen und die damit verbundenen Sperrmaßnahmen werden immer mit der hauptamtlichen Feuerwache abgesprochen und entsprechende Ausweichstrecken für Rettungsfahrzeuge werden erarbeitet. In diesem Fall besteht während der straßenrechtlichen Sperrmaßnahmen die Möglichkeit, dass Rettungsfahrzeuge über die Bundesstraße 265 n – Klosterstraße in die Altstadt Lechenichs und somit in die Zehntstraße gelangen können. Darüber hinaus wird immer dafür Sorge getragen, dass die Interessen der Anlieger gegenüber den Interessen der Sondernutzungsinhaber nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. In Vertretung (Erner) Erster Beigeordneter