Daten
Kommune
Pulheim
Größe
22 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
15.12.09, 21:56
Aktualisiert
15.12.09, 21:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
Rat
IV-61 ro/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
02.12.2009
X
15.12.2009
X
Herr Rosenkranz
(Verfasser/in)
531/2009
nö. S. TOP
10.11.2009
(Datum)
BETREFF:
Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim
Teiländerung Nr. 15.8 Pulheim, Am Schwefelberg
Änderung der Darstellung von "Gewerbegebiet" in "Sondergebiet Möbelhaus"
- Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen
- Beschluss der Flächennutzungsplanänderung
siehe Rat vom 30.06.2009, TOP 23, NS-S. 36
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Investor / Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
-1-
ja
nein
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss
zu fassen:
1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen/Anregungen sowie die während der Beteiligung der Öffentlichkeit
eingegangenen Äußerungen/Anregungen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Änderung Nr. 15.8 des Flächennutzungsplanes der
Stadt Pulheim, der gemäß § 5 (5) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beigefügt ist.
Die Änderungen ergeben sich aus der Planzeichnung.
ERLÄUTERUNGEN:
In seiner Sitzung am 30.06.2009 beauftragte der Rat der Stadt Pulheim die Verwaltung, den Entwurf der Änderung Nr. 15.8 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim mit dem Entwurf der
Begründung öffentlich auszulegen.
Die Auslegung erfolgte – wegen der Sommerferien mit verlängerter Frist – in der Zeit vom
15.07.2009 bis zum 28.08.2009.
Von Bürgern wurden zur FNP-Änderung keine Stellungnahmen abgegeben, von Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen drei ein.
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln informierte, keine Bedenken gegen die Planung zu
haben. Gleiches äußerte der Landesbetrieb Straßenbau NRW, gab jedoch verschiedene Hinweise.
Der Rhein-Erft-Kreis trug erhebliche Bedenken als Straßenbaulastträger der K 6 vor.
Auf die Schreiben des Landesbetriebs und des Rhein-Erft-Kreises wird im Folgenden unter T 2
und T 3 näher eingegangen.
Da infolge von Gesprächen mit den beiden Trägern öffentlicher Belange und entsprechender Umsetzung der Diskussionsergebnisse (siehe die Stellungnahmen der Verwaltung zu T 2 und
T 3) die vorgetragenen Bedenken ausgeräumt bzw. Hinweise beachtet wurden, steht einer Beschlussfassung der FNP-Teiländerung nichts entgegen.
-2-
Eingabesteller T 2
Rhein-Erft-Kreis
Schreiben vom 27.08.2009
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
Der Rhein-Erft-Kreis trägt aus der Sicht des Straßenbaulastträgers der K 6 erhebliche Bedenken
gegen die Änderung des Flächenutzungsplanes vor, weil die Auswirkungen auf das unmittelbar
benachbarte Straßennetz, insbesondere auch auf die Knotenpunkte, nicht hinreichend betrachtet
worden seien. Die im Verkehrsgutachten erkannten Defizite des Knotenpunktes L 183 / K 6 seien
planerisch nicht gewürdigt worden.
Des Weiteren wird bemängelt, dass es nur eine Zufahrtsmöglichkeit zum Gewerbegebiet gebe,
und dass bei Straßenunterhaltungsarbeiten mit erheblichen Problemen bei der Aufrechterhaltung
der Erschließung des gesamten Bebauungsplangebietes zu rechnen sei.
Der REK hält es für erforderlich, für Fußgänger und Radfahrer eine bequeme und sichere Erreichbarkeit des Möbelhauses zu gewährleisten.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Frage der Leistungsfähigkeit des Knotens L 183 / K 6 wurde in einem Gespräch mit dem
Rhein-Erft-Kreis, dem Landesbetrieb Straßenbau NRW und dem Verkehrsgutachter erörtert. Sowohl der REK als auch der Landesbetrieb erwarten, dass eine Ertüchtigung des Knotens zwecks
Erhalts der Leistungsfähigkeit dann und auf Kosten der Stadt Pulheim erfolgen soll, wenn sich ein
entsprechender Bedarf ergeben sollte. Eine darauf hinweisende Textpassage muss in die Planbegründung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim 1. Änderung aufgenommen werden. Außerdem soll eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landesbetrieb
Straßen NRW und der Stadt Pulheim geschlossen werden, in der geregelt ist, welche Ertüchtigung
des Knotens erforderlich wird und dass sie dann auf Kosten der Stadt Pulheim ausgeführt werden
muss (siehe auch den Abwägungsvorschlag zu T 3 sowie die Abwägungsvorschläge zu T 3 und
T 6 im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim 1. Änderung).
Die fehlende zweite Zufahrtsmöglichkeit wurde im Aufstellungsverfahren für den Ursprungsbebauungsplan Nr. 69 Pulheim nicht kritisiert. Im o.g. Abstimmungsgespräch konnten allerdings die Bedenken des REK, bei Straßenunterhaltungsarbeiten könnte die Erschließung des gesamten Gewerbegebietes gestört sein, mit Hinweis auf den im Bau befindlichen Fuß-/Radweg entlang der
DB-Trasse als denkbare „Ausweichstrecke“ bzw. als zweite Zu- und Abfahrtsmöglichkeit im Notfall
ausgeräumt werden.
Unabhängig von den das Plangebiet erschließenden Fahrstraßen können Fußgänger und Radfahrer auf einem eigenen Geh- und Radweg das Gewerbegebiet erreichen. Der aus Richtung Pulheim
(Wohngebiet Asternweg/Aurikelweg) die Bonnstraße unterquerende Wirtschaftsweg verläuft parallel zur Eisenbahnlinie Richtung Osten und hat eine Abzweigung nach Süden ungefähr in der Mitte
des Plangebietes des rechtskräftigen BP 69 Pulheim. Im Zentrum des Gebietes mündet er in den
mit der vereinfachten Änderung 1301 des BP 69 Pulheim geplanten Kreisverkehrsplatz, von dem
aus auch das Möbelhausgrundstück erschlossen werden soll.
Beschlussentwurf
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Stellungnahme
gemäß oben stehendem Abwägungsvorschlag teilweise zu berücksichtigen.
-3-
Eingabesteller T 3
Straßen NRW
Schreiben vom 23.07.2009
Wesentlicher Inhalt der Eingabe
Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen äußert keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bauleitplanung. Er gibt allerdings mehrere Hinweise, die sich auf die Kostentragung eventuell notwendig werdender Maßnahmen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Knotens L 183 /
K 6 oder zum Schutz gegen Verkehrslärm sowie auf die Zulässigkeit von Werbeanlagen beziehen.
Stellungnahme / Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Frage der Leistungsfähigkeit des Knotens L 183 / K 6 wurde in einem Gespräch mit dem
Rhein-Erft-Kreis, dem Landesbetrieb Straßenbau NRW und dem Verkehrsgutachter erörtert. Sowohl der REK als auch der Landesbetrieb erwarten, dass eine Ertüchtigung des Knotens zwecks
Erhalts der Leistungsfähigkeit dann und auf Kosten der Stadt Pulheim erfolgen soll, wenn sich ein
entsprechender Bedarf ergeben sollte. Eine darauf hinweisende Textpassage muss in die Planbegründung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim 1. Änderung aufgenommen werden. Außerdem soll eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landesbetrieb
Straßen NRW und der Stadt Pulheim geschlossen werden, in der geregelt ist, welche Ertüchtigung
des Knotens erforderlich wird und dass sie dann auf Kosten der Stadt Pulheim ausgeführt werden
muss (siehe auch den Abwägungsvorschlag zu T 2 sowie die Abwägungsvorschläge zu T 3 und
T 6 im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim 1. Änderung).
Hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbeanlagen wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, dass die einschlägigen Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NordrheinWestfalen zu beachten sind. Der Landesbetrieb hält die Festsetzung, die einen maximal
20 m hohen Werbeturm zulässt, für unbedenklich.
Beschlussentwurf
Kein Beschluss erforderlich.
-4-