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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
43 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
15.12.09, 21:56
Aktualisiert
15.12.09, 21:56

Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG TEILBEREICHSÄNDERUNG 15.8 BEGRÜNDUNG zur Flächennutzungsplan-Teiländerung 15.8 Pulheim, Am Schwefelberg I STÄDTEBAU 1. 2. 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 4. 5. Allgemeines Planungsrechtliche Situation und derzeitige Nutzung Ziel, Zweck und Inhalt der Flächennutzungsplanänderung Erforderlichkeit der Flächennutzungsplanänderung Planinhalte Standortwahl Tragfähigkeit der angestrebten Verkaufsflächengröße Änderung des Regionalplans Erschließung II UMWELTBERICHT Vorwort 1. 2. 3. 3.1 3.2 4. 5. 6. 7. 8. 9. Einleitung / Darstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanentwurfs Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Eingriff / Ausgleichsmaßnahmen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Alternative Konzepte und Nullvariante Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Maßnahmen zur Überwachung Zusammenfassung T2348.doc 1 I. STÄDTEBAU 1. Allgemeines In einem in 2008 für die Stadt Pulheim erarbeiteten Einzelhandelskonzept kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Einzelhandelsausstattung im Sortiment „Möbel“ defizitär ist. Diese Feststellung basiert sowohl auf einer in zwei Varianten prognostizierten Steigerung der sortimentsspezifischen Kaufkraft bzw. des daraus resultierenden Verkaufsflächenzusatzbedarfs wie auch auf den Analyseergebnissen zu den Stichworten Einkaufsorientierung und Ergänzungswünsche der Kunden. Der Stadt Pulheim hat ein Projektentwickler angeboten, für ein noch nicht verbindlich zu benennendes Möbelunternehmen ein Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von ca. 20.000 qm zu errichten. Als Standort wird ein Areal im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim für geeignet angesehen. Es grenzt im Norden an die Bahnlinie Köln – Mönchengladbach und hat als westlichen Nachbarn das Gelände der Feuerwehr und des städtischen Bauhofs. Die Stadt Pulheim hat großes Interesse an der Ansiedlung eines den lokalen Einzelhandel in einem unterversorgten Sortimentsbereich ergänzenden Anbieters und strebt an, das nötige Baurecht zu schaffen. 2. Planungsrechtliche Situation und derzeitige Nutzung Für den Ansiedlungsbereich stellt der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim derzeit ein Gewerbegebiet dar. Im Regionalplan ist er als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) ausgewiesen. Die Änderung der FNP-Darstellung soll im Verfahren nach § 2 BauGB erfolgen. Die FNP-Änderungsfläche ist ca. 5 ha groß und grenzt im Norden an die Bahntrasse Mönchengladbach – Köln, im Westen an die K 6 bzw. das Gelände des städtischen Bauhofs und der Feuerwehr. Die östliche Grenze bildet eine im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim festgesetzte Grünachse, die das geplante Gewerbegebiet von Norden nach Süden durchzieht. Die Ausdehnung der Fläche nach Süden ist so gewählt, dass für die Platzierung des Möbelhauses und des zugeordneten Stellplatzareals eine gewisse Variationsbreite gegeben ist. Das Plangebiet ist gegenwärtig landwirtschaftliche Nutzfläche. Es gibt keine wertvollen Biotopstrukturen. 3. Ziel, Zweck und Inhalt der Flächennutzungsplanänderung 3.1 Erforderlichkeit der Flächennutzungsplanänderung Projektziel ist die Errichtung eines Möbelhauses mit einer Verkaufsfläche von ca. 20.000 qm. Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm sind im planungsrechtlichen Sinne sog. „großflächige Einzelhandelsbetriebe“. Sofern solche Betriebe sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind sie – außer in Kerngebieten – nur in einem für sie festgesetzten Sondergebiet zulässig (§ 11 Abs. 3 BauNVO). T2348.doc 2 Für das geplante Möbelhaus ist von den genannten Auswirkungen auszugehen, so dass es erforderlich ist, die Gewerbegebiets-Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans in eine Sondergebiets-Festsetzung umzuwandeln. Um dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, demzufolge Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, Rechnung zu tragen, ist daher auch die Änderung der bisherigen FNP-Darstellung der Standort-Flächen von „Gewerbegebiet“ in „Sondergebiet“ notwendig. 3.2 Planinhalte Die neue Darstellung des FNP soll „Sondergebiet (SO)“ mit der näheren Nutzungsbestimmung „Großflächiger Einzelhandel - Möbelhaus“ ausweisen. Als maximale Verkaufsfläche wird ein Wert von 20.000 qm zugelassen. Auf 2000 qm davon sollen zentrenrelevante Randsortimente verkauft werden können. Mit der Begrenzung der Verkaufsfläche der Randsortimente auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche wird die Vorschrift des § 24a LEPro beachtet. Zur Verträglichkeit des Vorhabens hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Standortgemeinde wie auch die Nachbargemeinden wird auf Kapitel 3.4 verwiesen. 3.3 Standortwahl Für die Wahl des Ansiedlungsstandorts ausschlaggebend waren die gute Erschließung, die erforderliche Flächengröße und die zeitnahe Verfügbarkeit. Alternative Standorte im Hauptort, die alle drei Kriterien in gleicher Weise erfüllen, sind nicht vorhanden. So ist z.B. eine städtische Fläche in zentraler Ortslage an der Steinstraße zu klein. Außerdem könnte starker Kundenverkehr die bereits heute stark belastete innerörtliche Umgehungsstraße überstrapazieren. Eine zwar ausreichend große und über die Venloer Straße (ehem. B 59) auch gut an das regionale Straßenverkehrsnetz angebundene Brachfläche liegt im Pulheimer Industriegebiet (BP 10), stellt aber eine der wenigen, bauleitplanerisch für industrielle Nutzungen vorgehaltenen Reserveflächen dar. Darüber hinaus lässt sich kein annähernd geeignetes Grundstück für die Nutzung durch ein Möbelhaus in Pulheim finden, da es immer an der Lagegunst und der erforderlichen Größe mangelt. 3.4 Tragfähigkeit der angestrebten Verkaufsflächengröße Von Seiten des Projektentwicklers/Investors besteht der Wunsch, das Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von ca. 20.000 qm zu errichten. Dieser Zielwert ging seinen Angaben zufolge aus den Gesprächen hervor, die er mit potenziellen Möbelhausbetreibern geführt hat. Gemäß § 24a Abs. 1 Satz 3 LEPro dürfen großflächige Einzelhandelsbetriebe zentrale Versorgungsbereiche oder die wohnungsnahe Versorgung nicht beeinträchtigen. Nach Abs. 3 Satz 2 gilt das für Betriebe mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment, wenn der zu erwartende Umsatz für dieses Sortiment die entsprechende Kaufkraft der Einwohner im Gemeindegebiet nicht übersteigt. T2348.doc 3 In einer – aktualisierten – Stellungnahme vom Februar 2008 zur beabsichtigten Ansiedlung eines Möbelhauses in Pulheim kommt die IHK Köln zu dem Ergebnis, dass ein Möbelhaus mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 18.900 qm bis 22.650 qm in Pulheim tragfähig ist. Eine von der Stadt Pulheim in Auftrag gegebene Wirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Möbelhauses im Geltungsbereich des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 69 kommt zu dem Ergebnis, dass dem projektrelevanten Kaufkraftvolumen vom 34 Mio. € eine Gesamtumsatzleistung des Vorhabens in Höhe von maximal 34 Mio. € gegenübersteht, wobei die Gutachter für die Berechnung des Umsatzes eine aus ihrer Sicht überdurchschnittliche Flächenleistung von 1.700,- €/qm zugrunde gelegt haben (sog. Worst-Case-Ansatz). Die Analyse fasst zusammen: „Aufgrund der angesetzten maximalen Umsatzumverteilungsquoten für die Innenstadt der Stadt Pulheim und der hieraus abzuleitenden Umsatzumverteilungen in den weiteren zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Pulheim und im übergemeindlichen Einzugsgebiet sind aufgrund des deutlich unterschrittenen Schwellenwerts Existenzgefährdungen bestehender Betriebe nicht zu erwarten.“ Abschließend bewerten die Gutachter das Planvorhaben insgesamt sowohl in städtebaulicher als auch in landesplanerischer Hinsicht als verträglich mit den Zielvorgaben der Einzelhandelsentwicklung in Nordrhein-Westfalen. 4. Ausweisung im Regionalplan Die von der Stadt Pulheim beabsichtigte FNP-Änderung ist den Zielen der Raumordnung angepasst, wenn der Regionalplan für den fraglichen Bereich einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) ausweist (§ 24a Abs. 3 Satz 1 LEPro). Da der Regionalplan bisher einen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) auswies, hat die Stadt Pulheim eine Änderung beantragt mit dem Ziel, den fraglichen Standort neu als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) auszuweisen. Die Änderung ist am 19.12.2008 vom Regionalrat beschlossen worden. Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW genehmigte die Änderung des Regionalplans mit Erlass vom 13.07.2009. (ergänzt nach der Offenlage) 5. Erschließung Die geplanten Ansiedlungsflächen werden von einer im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim festgesetzten Planstraße erschlossen, die ihrerseits mit einem Kreisverkehrsplatz an die K 6 angebunden ist. Über die Kreisstraße und die L 183 (Bonnstraße) erfolgt die Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz (B 59, BAB 1 und 4). T2348.doc 4 II UMWELTBERICHT zur Flächennutzungsplanteiländerung Nr. 15.8, wortgleich mit dem Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim, 1. Änderung (mit Ergänzungen nach der Auslegung in Kursiv- und Fettdruck) Vorwort Mit der FNP-Änderung soll eine Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim bauleitplanerisch vorbereitet werden. Die Änderung der FNP-Darstellung von Gewerbegebiet in Sondergebiet und die damit verbundenen Veränderungen hinsichtlich der baulichen und sonstigen Nutzungsmöglichkeiten der Plangebietsflächen haben nur wenige umweltrelevante Auswirkungen. Welche Auswirkungen zu erwarten sind, lässt sich allerdings konkreter auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ermitteln. Daher wird an dieser Stelle der Umweltbericht für den Bebauungsplanänderungsentwurf Nr. 69 Pulheim, 1. Änderung als Umweltbericht für die FNP-Änderung 15.8 verwendet. In ihm sind die zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Umweltschutzgüter dargelegt und eventuelle Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zum Ausgleich aufgezeigt. 1. Einleitung / Darstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanentwurfs Hauptzielsetzung des Bebauungsplanänderungsentwurfs ist die Baurechtschaffung für ein Möbelhaus. Die Ausgangslage für das Bauleitplanverfahren ist durch folgende Faktoren gekennzeichnet: • • • Ein in 2008 von der GMA erarbeitetes Einzelhandelskonzept für Pulheim kam u.a. zu dem Ergebnis, dass das Einzelhandelsangebot im Sortimentsbereich Möbel defizitär ist. Ein Projektentwickler legte der Verwaltung ein Bebauungs- und Nutzungskonzept für eine Teilfläche im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim vor, nach welchem dort ein Möbelhaus und ein Autohaus entstehen sollen. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt die fragliche Fläche als Gewerbegebiet fest. Die aus planungsrechtlichen Gründen erforderliche Umwandlung der für das Möbelhaus benötigten Fläche von Gewerbegebiet in Sondergebiet stellt den wesentlichen Inhalt des Änderungsplans dar. Außerdem macht das Nutzungskonzept des Projektentwicklers die im rechtskräftigen Plan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Erschließungsschleife überflüssig. Sie ist im Planentwurf entfallen. Ebenfalls entfallen sind drei von vier Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, die im rechtskräftigen Bebauungsplan einen als öffentliche Grünfläche festgesetzten Schutzbereich eines Bodendenkmals rahmten. Damit ist der Planentwurf gekennzeichnet durch die Festsetzung zweier Baugebiete (SO, GE), die – unveränderte – Sicherung des Bodendenkmals durch Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche und einige, am Plangebietsrand verlaufende, überwiegend dem Ursprungsplan entstammende Flächenstreifen für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern. Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung lassen eine für derartige Baugebiete übliche Bodenversiegelung zu, die zugelassenen Bauhöhen entsprechen mit bis zu 15,0 m der Höhe der in östlicher Nachbarschaft und im Geltungsbereich desselben rechtskräftigen Bebauungsplans kürzlich entstandenen Logistikhalle. T2348.doc 5 Die in den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 69 Pulheim und Nr. 69 Pulheim 1301 ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsflächen sichern die Plangebietserschließung. 2. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter berücksichtigt werden müssen. Schutzgut Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass • • • • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Baugesetzbuch Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind • die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6, Nr. 7). • Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b und § 1a Abs. 4 • Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3) zu berücksichtigen. Schutzgut Boden Bundesbodenschutzgesetz Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind • • • • • • • • der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen, Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz), Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen, der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, T2348.doc 6 • die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Schutzgut Wasser Wasserhaushaltsgesetz • Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. Landeswassergesetz • Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit. Wasserschutzgebietsverordnung Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel vom 21. Oktober 1991 Schutzgut Luft Bundesimmissionsschutzgesetz • Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie der Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). TA Luft • Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Schutzgut Klima Landschaftsgesetz NW • Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung. Schutzgut Landschaft Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW • Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften SiT2348.doc 7 cherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Landschaftsplan • Der Landschaftsplan setzt für den überplanten Bereich das Entwicklungsziel 2 fest: Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen. Schutzgut Mensch TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005 • Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie Vorsorge schädlichen Umwelteinwirkungen. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden. Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen der Planung ergibt sich die Art und Weise, wie die hier dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen. Sie stellen damit den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar. Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Denkmalschutzgesetz • Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung der Denkmäler. Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen. 3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 3.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Die Grundstücksflächen im Plangeltungsbereich sind ausschließlich ackerbaulich genutzt. An den nördlichen und nordwestlichen Bereichsgrenzen finden sich vereinzelt BuchenEichenwaldgesellschaften. Das Umfeld des Plangebiets wird durch das nördlich jenseits der Bahnlinie Köln – Mönchengladbach gelegene Pulheimer Gewerbegebiet, eine im Osten errichtete Logistik-Halle und im Westen durch die Gebäude der Pulheimer Feuerwehr und des städtischen Bauhofs geprägt. Entlang der Südgrenze verläuft eine Baustraße, über die die kürzlich in Betrieb genommene Logistikhalle erschlossen wird. Südlich der Baustraße erstrecken sich Ackerflächen bis zur B 59. Das Gebiet wird durch für die landwirtschaftliche Nutzung interessante Lößböden charakterisiert. Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen weist in Teilbereichen humose Böden aus. T2348.doc 8 3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lassen sich hinsichtlich der oben genannten Schutzgüter Umweltauswirkungen unterschiedlicher Intensität prognostizieren. Schutzgut Tiere und Pflanzen Eine starke Umweltbeeinträchtigung ergibt sich durch Inanspruchnahme von Pflanzenstandorten und Tierlebensräumen für Versiegelung bzw. Überbauung. Schutzgut Boden Durch Versiegelung und Überbauung gehen Bodenfunktionen verloren. Schutzgut Wasser Natürliche Fließ- oder Stillgewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die zukünftig umfangreich versiegelten Flächen werden einen stark reduzierten Beitrag zur Grundwasserneubildung leisten. Schutzgut Luft Die mit dem Änderungsplan angestrebte gewerbliche Nutzung ist nicht mit luftverunreinigenden Emissionen verbunden. Die Entstehung der neuen Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft zum vorhandenen Pulheimer Gewerbegebiet wird auch nicht zu einer dramatischen Beeinträchtigung bei der Frischluftzufuhr führen. Die mit dem Gewerbe- und Kundenverkehr einhergehende steigende Luftverunreinigung durch Autoabgase ist zwar nicht völlig irrelevant, bringt aber keine bedenkliche Verschlechterung des Ist-Zustandes. Das Schutzgut Luft wird nicht nachhaltig beeinträchtigt. Schutzgut Klima Die Umsetzung des Planungsziels wird voraussichtlich keine Auswirkungen auf das Mikroklima haben; eine spürbare Veränderung der Klimasituation im Ortsteil wird nicht eintreten. Schutzgut Landschaft Das Plangebiet stellt sich heute als ausgeräumte Feldflur mit nur wenigen gliedernden Elementen am nördlichen und nordwestlichen Gebietsrand dar. Die Schädigung des Landschaftsbildes durch tendenziell großvolumige Gewerbebauten kann als relativ gering bewertet werden, da das Plangebiet auf den benachbarten Flächen im Nordwesten, Nordosten und Osten bereits von Bebauung umgeben ist. Eine im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim auch als Ausgleichsfläche festgesetzte Grünachse, die das Plangebiet des BP 69 in Nord-Süd-Richtung durchquert, wird T2348.doc 9 durch Strauch- und Baumpflanzungen eine Anreicherung der Landschaft mit Grünstrukturen bewirken. Schutzgut Mensch Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen sind nicht bzw. nur in geringem Maße zu erwarten. Im Plangebiet selbst werden keine Menschen wohnen, in unmittelbarer Nachbarschaft gibt es wenige, in Gewerbegebieten zulässige Wohnnutzungen. Für diese, nördlich der Bahnlinie Köln – Mönchengladbach gelegenen Wohnungen, werden Lärmemissionen, die im Plangebiet ausschließlich verkehrsbedingt sein werden, keine relevanten, über den heutigen Zustand hinausgehenden Beeinträchtigungen mit sich bringen. Insoweit der durch die geplante Nutzung induzierte Verkehr zu einem höheren Aufkommen auch auf der Bonnstraße führen wird, ist ausweislich einer im Rahmen der durchgeführten Verkehrsuntersuchung vorgenommenen Lärmabschätzung nicht von einer spürbaren nachteiligen Lärmentwicklung für das „Wohngebiet Asternweg-Aurikelweg“ auszugehen (siehe Anlage 2 zur Planbegründung) Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Ein am südlichen Rand des Plangeltungsbereichs gelegenes Bodendenkmal wird durch eine Grünflächenfestsetzung in seinem Erhalt gesichert. In der Nachbarschaft dieser festgesetzten Grünfläche sind Reste einer metallzeitlichen Siedlung im Boden zu erwarten. Sonstige Sachgüter sind nicht betroffen. 4. Eingriff / Ausgleichsmaßnahmen Der Planänderungsentwurf lässt die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Erschließungsschleife ersatzlos entfallen. Damit gehen bisher vorgeschriebene Baumpflanzungen in der öffentlichen Verkehrsfläche verloren. Außerdem entfallen die Straßenschleife beidseitig begleitende, festgesetzte 3 m-breite Pflanzstreifen auf privaten Grundstücksflächen. Und schließlich sind bisher ausgewiesene Grünflächen, die die Fläche des Bodendenkmals großzügig einrahmten, nicht mehr im Plan enthalten bzw. stark reduziert worden. Die im Planänderungsentwurf enthaltenen bzw. verbliebenen Regelungen zu Pflanzmaßnahmen oder Grünflächen wurden in der Planzeichnung und in den textlichen Festsetzungen mit denselben Maßnahmenziffern gekennzeichnet, wie sie der rechtskräftige Plan verwendet. Hinsichtlich der durch die Planänderung reduzierten, bisher im Plangebiet vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ergibt sich folgende Bilanz: T2348.doc 10 Maßnahme Flächenverlust ökol. Wert 4 3.618 qm 6 21.708 5 575 qm 6 3.450 6 323 qm 6 1.938 10 2.348 qm 3 7.044 Summe: Wertverlust 34.140 Dieser Flächenwertverlust von 34.140 reduziert sich auf den Wert 33.063 durch eine um 359 qm vergrößerte Fläche für die Maßnahme 9. Bei einer ökologischen Wertigkeit von 3 resultiert daraus ein Flächenwert-Plus von 1.077. Bereits durch die vereinfachte Änderung 1301 des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim (LogistikHalle) gingen plangebietsinterne Ausgleichsmaßnahmen verloren. Dadurch vergrößerte sich das planexterne Ausgleichserfordernis. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz für den Ursprungsplan Nr. 69 Pulheim wies einen 77%igen Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes aus. Gemäß Begründung zum Plan bzw. als Ergebnis einer Abwägung beschloss der Rat der Stadt Pulheim, durch zusätzliche planexterne Ausgleichsmaßnahmen einen Ausgleichsumfang von 85% zu erzielen. Das hatte zur Folge, dass – bei einer zugrunde gelegten ökologischen Punktwertigkeit von 4 – Ausgleichsmaßnahmen auf einer 8.167 qm großen Fläche außerhalb des Plangebietes durchzuführen sein würden. Die vereinfachte Änderung 1301 erhöhte den Wert um 5.436 qm auf 13.603 qm. Mit der jetzt geplanten 1. Änderung des BP 69 Pulheim wird die erforderliche planexterne Ausgleichsfläche um weitere 8.535 qm größer, so dass für einen 85%igen Ausgleichsumfang Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt 22.138 qm durchzuführen sind. 5. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Die Realisierung der mit dem Planänderungsentwurf zulässig werdenden baulichen und sonstigen Grundstücksnutzung hat nachteilige Auswirkungen insbesondere auf die Umweltschutzgüter „Tiere und Pflanzen“ und „Boden“. Eher gering sind die Auswirkungen auf die Schutzgüter „Landschaft“, „Wasser“ und „Mensch“. Hinsichtlich des Schutzgutes „Kulturgüter“ist bei Funden, die im Verlauf von Baumaßnahmen gemacht werden, nach Maßgabe der §§ 15 und 16 DSchG NRW zu verfahren. Zur Verringerung bzw. zum Ausgleich der Auswirkungen auf Boden und Landschaft – vermeidbar sind sie im Falle der Umsetzung der Planung nicht (siehe Kap. 6) – werden die in Kap. 4 dargelegten Maßnahmen vorgeschrieben. Die Auswirkungen auf das Schutzgut „Wasser“ werden durch die Festsetzung zur Versickerung bzw. Einleitung des Niederschlagswassers im bestmöglichen Umfang begrenzt. 6. Alternative Konzepte und Nullvariante Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim, 1. Änderung stellt eine auf eine Teilfläche bezogene Überplanung des seit dem 17.10.2000 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 PulT2348.doc 11 heim dar. Er verändert das ursprüngliche Plankonzept lediglich hinsichtlich der zulässigen Art der Nutzung und einer daraus resultierenden Reduzierung öffentlicher Verkehrsflächen. Da es spezielles Ziel der Planänderung ist, die Ansiedlung eines Möbelhauses zulässig zu machen, um so eine Angebotslücke im Sortimentsspektrum des Pulheimer Einzelhandels zu schließen, ist die Planung alternativlos. Ein Verzicht auf die Änderungsplanung würde hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter keinen vermeidenden oder verringernden Effekt haben, da der rechtskräftige Bebauungsplan eine gleichartige bauliche Nutzung der Plangebietsflächen weiterhin zulassen würde. 7. Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Viele Angaben der Umweltprüfung beruhen auf Erfahrungswerten und Abschätzungen und haben rein beschreibenden Charakter ohne auf konkreten Rechnungen oder Modellierungen zu basieren. Somit können bestimmte Umweltbeeinträchtigungen zwar als potentielle Beeinträchtigung identifiziert werden, aber nicht genau beziffert werden, da Detailuntersuchungen fehlen. Für den Bodendenkmalschutz ist ein entsprechendes Gutachten erstellt worden. Die Eingriffsbewertung bzw. ihre Veränderung gegenüber dem rechtskräftigen Plan ist nach den Planvorgaben qualifiziert worden. 8. Maßnahmen zur Überwachung Zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt nach Realisierung der Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen. 9. Zusammenfassung Mit dem Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim, 1. Änderung erfolgt eine Überplanung von bisher landwirtschaftlichen Grundstücksflächen, für die aber die gewerblich-bauliche Nutzung durch einen seit 2000 rechtskräftigen Bebauungsplan bereits planungsrechtlich zulässig ist. Spezielles Ziel ist, im Geltungsbereich des Änderungsplans die Errichtung eines Möbelhauses genehmigungsfähig zu machen. Die durch diese Sondernutzung möglicherweise bedingten Auswirkungen sind in erster Linie ökonomischer oder nutzungsstruktureller Art. Nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB normierten Umweltschutzgüter sind kaum in anderem Umfang zu erwarten, als dies für eine übliche sonstige – seit 2000 zulässige – gewerbliche Nutzung der Plangebietsflächen der Fall wäre. Die mit der großflächigen Versiegelung von Ackerflächen einhergehende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ist unvermeidbar. Kompensationsmaßnahmen sind auf der Basis T2348.doc 12 der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim und der entsprechenden Nachbesserung planextern vorzunehmen. Lärmemissionen, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der Bonnstraße für die Bewohner des Wohngebiets Asternweg-Aurikelweg mit sich bringen könnte, erreichen keine relevante Größenordnung. Pulheim, den 10.11. 2009 Planungsabteilung T2348.doc 13