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Beschlussvorlage (Abfallwirtschaft - Anregungen gemäß § 24 GO)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
21 kB
Datum
26.01.2010
Erstellt
26.01.10, 21:51
Aktualisiert
26.01.10, 21:51
Beschlussvorlage (Abfallwirtschaft - Anregungen gemäß § 24 GO) Beschlussvorlage (Abfallwirtschaft - Anregungen gemäß § 24 GO)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss III / 20 - gs (Amt/Aktenzeichen) Termin 26.01.2010 ö. S. X David Gerhards (Verfasser/in) 1/2010 nö. S. TOP 4 12.01.2010 (Datum) BETREFF: Abfallwirtschaft - Anregungen gemäß § 24 GO VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Herr Kauth vom 07.12.2009 und 12.01.2010 sowie Bürgerin vom 10.12.2009 HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die anliegenden Anregungen gemäß § 24 Gemeindeordnung von Herrn Kauth vom 07.12.2009 und 12.01.2010 sowie von Frau Plaßmann vom 10.12.2009 abzuweisen. ERLÄUTERUNGEN: Zu den Anregungen vom 07.12. und 10.12.2009 Die anliegenden Anregungen vom 07.12. und vom 10.12.2009 zielen beide darauf ab, dass Gebührenpflichtige, die mit fünf Personen 100-l-Restmüll-Mindestvolumen nutzen, eine Gebührenreduzierung erhalten sollen. Die zulässige Nutzung zweier Gefäße führt prinzipiell zu einem erhöhten Aufwand gegenüber der Nutzung einer Tonne. Insofern ist es angemessen, diesen erhöhten Aufwand über die Grundgebührenanteile der beiden Tonnengrößen anteilig zu finanzieren. Generell gilt im Gebührenrecht das Äquivalenzprinzip. Dieses besagt, dass Leistung entsprechend über Gebühren zu finanzieren ist. Wenn also 100 l oder 120 l Volumen zur Verfügung stehen, müssen diese Volumina auch über entspre-1- chende unterschiedliche Gebührensätze finanziert werden. Gebührenminderungen sind nur möglich bei verminderter Inanspruchnahme, dies ist z. B. die vollständige Eigenkompostierung. Hintergrund ist, dass jede Bevorteilung einer Gruppe zu Lasten der verbleibenden Gebührenpflichtigen gehen würde. Die Einnahmeminderung müsste durch entsprechend erhöhte Gebührensätze für andere Gruppen bzw. Gefäßgrößen aufgefangen werden. Dies ist nur vertretbar, wenn - wie im Falle der Eigenkompostierung - auch eine nachvollziehbare Leistungsminderung vorhanden ist. Dies ist die Nichtnutzung der Bioabfallentsorgung einschl. der Grünschnittabfuhr. Die Ausnutzung einer Restmülltonne ist naturgemäß unterschiedlich. Es ist jedoch grundsätzlich möglich, sie bei jeder Abfuhr bis zum Deckel zu füllen. Auch wenn dies nicht bei jeder Abfuhr der Fall sein sollte fallen bei fünf Personen im Bevölkerungsdurchschnitt über alle Abfallfraktionen mehr Abfälle an, als bei weniger Personen. Das Mindestvolumen erfüllt somit zwei Funktionen: 1. Bereitstellung eines ausreichend großen Abfallgefäßes - auch für gelegentliche „Abfallspitzen“. 2. Mindestbeteiligung an den Abfallentsorgungskosten für alle Abfallfraktionen nach Personenzahl. Zu der Anregung vom 12.01.2010 Die von Herrn Kauth getroffenen Schlussfolgerungen sind nicht zutreffend. Es gibt keine Bürger, die zu viel Gebühren gezahlt haben. Es gab allerdings Fälle, die sich aufgrund eines nicht satzungsgemäßen Gefäßes zu Lasten der überwiegenden Mehrheit der Bürger Vorteile verschafft haben. Dies sind die Haushalte, die nicht das entsprechende Mindestvolumen beachtet haben und die Haushalte, die häufiger ihre Tonne überfüllen. Das bei einem Mindestvolumen nicht immer zielgenau eine Tonnengröße lieferbar ist, traf auf die 7,5 l- und trifft auch auf die 10 l-Regelung zu. Es muss dann entsprechend aufgerundet werden. Die Anregung auf Strafverfahren zu verzichten, ist nicht sachgerecht, denn die Verwaltung leitet keine Strafverfahren ein. Mögliche Bußgeldverfahren werden nach pflichtgemäßem Ermessen durchgeführt. Hier ist eine Anregung nach § 24 GO auch deswegen nicht erforderlich, da es selbstverständlich ist, dass die Verwaltung entsprechend der Rechtslage agiert. Die Satzung sorgt für eine gerechte Gebührenverteilung. Sie braucht daher nicht überarbeitet werden. Zur Thematik der Entsorgungsgemeinschaften wurde auch im Schreiben an den Bund der Steuerzahler vom 18.12.2009 ausreichend Stellung bezogen. Das Schreiben liegt den Fraktionen vor und wurde auf der städtischen Homepage veröffentlicht. Nachstehend der entsprechende Auszug aus dem Schreiben: „Die vorgesehene Ablehnung neuer Entsorgungsgemeinschaften bezieht sich lediglich auf die, die darauf gründen, dass zwei Nachbargrundstücke zusammengefasst werden und somit fiktiv zu einem verschmelzen. Die „natürlichen“ Entsorgungsgemeinschaften bei Mehrfamilienhäusern, die es auf vielen Grundstücken in der Stadt Pulheim gibt, werden nicht abgeschafft. Viele Haushalte ab einem Zwei-Parteien-Haus aufwärts teilen sich Ihre Abfallgefäße. Dies sind wesentlich mehr, als der Sonderfall „benachbarte Grundstücke“. Auch wenn letztere nur wenige Fälle ausmachen, wäre es ungerecht, weitere Fälle zuzulassen. Hintergrund ist, dass insbesondere die überwiegend grundstücksbezogenen Bio-Abfälle Entsorgungskosten bei zwei Grundstücken verursachen, die zu einem nicht mehr vertretbaren Missverhältnis von Kosten und Gebühr führen. Insofern stellt die Neuregelung auch eine Grundkostenbeteiligung je Grundstück sicher und verhindert eine Verlagerung der Kosten auf andere. Sie wissen auch, dass die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes lediglich eine Empfehlung darstellt. Dieser muss allerdings, je nach den örtlichen Gegebenheiten, nicht zwangsweise gefolgt werden.“ Die Verwaltung empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss daher, die drei Anregungen abzuweisen. -2-