Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1/2010)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
13 kB
Datum
26.01.2010
Erstellt
26.01.10, 21:51
Aktualisiert
26.01.10, 21:51
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1/2010) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1/2010)

öffnen download melden Dateigröße: 13 kB

Inhalt der Datei

Werner Kauth 50259 Pulheim, den 12.01.2010 Dipl.Ing.(FH) i.R. Sinnersdorf August-Imhoff-Str.4 Tel./Fax 02238-7694 Werner.kauth@t-online.de Per Mail Herrn Bürgermeister Frank Keppeler und die Damen und Herren des Rates Rathaus Alte Kölner Str.26 50259 Pulheim Anregung gemäss §24 GO NW hier: Brief des Herrn Beigeordneten Thelen an den Bund der Steuerzahler NRW vom 18.12.2009 Veröffentlicht unter www.pulheim.de Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren, zu dem Schreiben des Herrn Beigeordneten Thelen nehme ich wie folgt Stellung: 1. Auszug aus der Abfallentsorgungssatzung „jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein MindestGefäßvolumen für Abfälle zur Beseitigung von 15 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem grauen Abfallgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Gefäßvolumens für Abfälle zur Beseitigung pro Person und Woche. Abweichend kann auf Antrag ein geringeres MindesGefäßvolumen für Abfälle zur Beseitigung von 7.5 Litern( ab 1.1.2010 = 10 Liter) pro Person und Woche zugelassen werde….“ 2. Dementsprechend werden benötigt: unter Zugrundlegung: - von folgenden vorhandenen Gefäßen = 60 l/ 80 l/ 120 l/ 240 l/ 770 l/ 1.100 l/ ab 01.01.2010 zusätzlich 40 l - einer 14-tägigen Leerung . - bei Vorgabe 15 L/Person/Woche für einen Ein-Personen-Haushalt (1x15x2) 30 Liter Gefäßvolumen für eine dreiköpfige Familie (3x15x2) 90 Liter Gefäßvolumen für eine fünfköpfige Familie (5x15x2) 150 Liter Gefäßvolumen zu bezahlendes Müllgefäß 60 l 80 oder 120 l 120 oder 240 l - bei der Vorgabe 7,5 L/Peron/Woche für einen Ein-Personen-Haushalt (1x7,5x2) 15 Liter Gefäßvolumen für eine dreiköpfige Familie (3x7,5x2) 45 Liter Gefäßvolumen für eine fünfköpfige Familie (5x7,5x2) 75 Liter Gefäßvolumen 60 l 60 l 80 l ab 1.1,2010 = 10 L/Peron/Woche für einen Ein-Personen-Haushalt (1x10x2) 20 Liter Gefäßvolumen für eine dreiköpfige Familie (3x10x2) 60 Liter Gefäßvolumen für eine fünfköpfige Familie (5x10x2) 100 Liter Gefäßvolumen 40 l 60 l 120 l -2- oder 60 + 40 l -2Diese Auflistung belegt, zumindest bis 31.12.2009, - die Gebühren-Benachteiligung der Ein-Personen-Haushalte. - dass viele Bürger, auf Grund der nicht mit den Abfall-Vorgaben-Mengen übereinstimmenden GefäßGrössen, zuviel Gebühren gezahlt haben. 3. Auszug aus dem Schreiben von Herrn Thelen. (Letzte Seite, 5.Absatz von unten) „Nach der bis zum 31.12.2009 gültigen Abfallentsorgungssatzung muss ein 5-Personen-Haushalt bereits heute mindestens eine 80-l-Tonne nutzen (5x7,5 l x 2 Wochen = 75 l, aufgerundet 80 l/14-tägig). Der fragliche Haushalt ist seiner satzungsgemäßen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat eine bußgeldbewehrte Inanspruchnahme eines nicht satzungsgemäßen Gefäßes vorgenommen. Dies ist, wie Ihnen bekannt ist, deswegen kein Kavaliersdelikt, weil die ehrlichen Gebührenzahler die erschlichene Inanspruchnahme mitfinanzieren müssen. Auch hier gilt der Grundsatz, dass Unwissenheit nicht vor der Begehung einer Ordnungswidrigkeit schützt und bestraft werden kann.“ Diese Feststellungen des Beigeordneten beinhalten m.E. einen Straftatbestand der verfolgt werden muß. Aus diesem Grund REGE ICH GEMÄSS §24 GO NW AN 1. Auf die Einleitung von Strafverfahren zu verzichten. 2. Durch Überarbeiten der Satzung eine gerechte Gebührenverteilung sicher zu stellen, mit dem Ziel, künftig sicherzustellen, dass kein Bürger zu viel oder zu wenig an Gebühren entrichtet. 3. Sicherzustellen, dass der demographischen Entwicklung mit einer sozialverträglichen Lösung Rechnung getragen wird. Wie z.B. in den 9 Erftkreis-Kommunen in denen Entsorgungsgemeinschaften genehmigt werden. Mit freundlichem Gruss gez. Werner Kauth