Daten
Kommune
Pulheim
Größe
13 kB
Datum
26.01.2010
Erstellt
26.01.10, 21:51
Aktualisiert
26.01.10, 21:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Werner Kauth
50259 Pulheim, den 12.01.2010
Dipl.Ing.(FH) i.R.
Sinnersdorf
August-Imhoff-Str.4
Tel./Fax 02238-7694
Werner.kauth@t-online.de
Per Mail
Herrn
Bürgermeister
Frank Keppeler
und die
Damen und Herren des Rates
Rathaus
Alte Kölner Str.26
50259 Pulheim
Anregung gemäss §24 GO NW
hier:
Brief des Herrn Beigeordneten Thelen
an den Bund der Steuerzahler NRW
vom 18.12.2009
Veröffentlicht unter www.pulheim.de
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren,
zu dem Schreiben des Herrn Beigeordneten Thelen nehme ich wie folgt Stellung:
1. Auszug aus der Abfallentsorgungssatzung
„jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein MindestGefäßvolumen für Abfälle zur Beseitigung von 15 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des
Gefäßvolumens bei dem grauen Abfallgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Gefäßvolumens
für Abfälle zur Beseitigung pro Person und Woche. Abweichend kann auf Antrag ein geringeres MindesGefäßvolumen für Abfälle zur Beseitigung von 7.5 Litern( ab 1.1.2010 = 10 Liter) pro Person und Woche
zugelassen werde….“
2. Dementsprechend werden benötigt:
unter Zugrundlegung:
- von folgenden vorhandenen Gefäßen = 60 l/ 80 l/ 120 l/ 240 l/ 770 l/ 1.100 l/
ab 01.01.2010 zusätzlich 40 l
- einer 14-tägigen Leerung
.
- bei Vorgabe 15 L/Person/Woche
für einen Ein-Personen-Haushalt (1x15x2) 30 Liter Gefäßvolumen
für eine dreiköpfige Familie (3x15x2)
90 Liter Gefäßvolumen
für eine fünfköpfige Familie (5x15x2)
150 Liter Gefäßvolumen
zu bezahlendes
Müllgefäß
60 l
80 oder 120 l
120 oder 240 l
- bei der Vorgabe 7,5 L/Peron/Woche
für einen Ein-Personen-Haushalt (1x7,5x2) 15 Liter Gefäßvolumen
für eine dreiköpfige Familie (3x7,5x2)
45 Liter Gefäßvolumen
für eine fünfköpfige Familie (5x7,5x2)
75 Liter Gefäßvolumen
60 l
60 l
80 l
ab 1.1,2010 = 10 L/Peron/Woche
für einen Ein-Personen-Haushalt (1x10x2) 20 Liter Gefäßvolumen
für eine dreiköpfige Familie (3x10x2)
60 Liter Gefäßvolumen
für eine fünfköpfige Familie (5x10x2)
100 Liter Gefäßvolumen
40 l
60 l
120 l
-2-
oder 60 + 40 l
-2Diese Auflistung belegt, zumindest bis 31.12.2009,
- die Gebühren-Benachteiligung der Ein-Personen-Haushalte.
- dass viele Bürger, auf Grund der nicht mit den Abfall-Vorgaben-Mengen übereinstimmenden GefäßGrössen, zuviel Gebühren gezahlt haben.
3. Auszug aus dem Schreiben von Herrn Thelen.
(Letzte Seite, 5.Absatz von unten)
„Nach der bis zum 31.12.2009 gültigen Abfallentsorgungssatzung muss ein 5-Personen-Haushalt bereits heute
mindestens eine 80-l-Tonne nutzen (5x7,5 l x 2 Wochen = 75 l, aufgerundet 80 l/14-tägig). Der fragliche Haushalt ist seiner satzungsgemäßen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat eine bußgeldbewehrte
Inanspruchnahme eines nicht satzungsgemäßen Gefäßes vorgenommen. Dies ist, wie Ihnen bekannt ist,
deswegen kein Kavaliersdelikt, weil die ehrlichen Gebührenzahler die erschlichene Inanspruchnahme
mitfinanzieren müssen. Auch hier gilt der Grundsatz, dass Unwissenheit nicht vor der Begehung einer
Ordnungswidrigkeit schützt und bestraft werden kann.“
Diese Feststellungen des Beigeordneten beinhalten m.E. einen Straftatbestand der verfolgt werden
muß.
Aus diesem Grund
REGE ICH GEMÄSS §24 GO NW AN
1. Auf die Einleitung von Strafverfahren zu verzichten.
2. Durch Überarbeiten der Satzung eine gerechte Gebührenverteilung
sicher zu stellen, mit dem Ziel, künftig sicherzustellen, dass kein
Bürger zu viel oder zu wenig an Gebühren entrichtet.
3. Sicherzustellen, dass der demographischen Entwicklung mit einer
sozialverträglichen Lösung Rechnung getragen wird. Wie z.B. in
den 9 Erftkreis-Kommunen in denen Entsorgungsgemeinschaften
genehmigt werden.
Mit freundlichem Gruss
gez. Werner Kauth