Daten
Kommune
Pulheim
Größe
29 kB
Datum
02.12.2009
Erstellt
03.12.09, 08:57
Aktualisiert
03.12.09, 08:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV/61 - kl/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
02.12.2009
ö. S.
X
Herr Klein
(Verfasser/in)
521/2009
nö. S. TOP
05.11.2009
(Datum)
BETREFF:
Flächennutzungsplan-Teiländerung 16.0 Pulheim - Nordpark Pulheim
Bereich: nordwestlicher bis nordöstlicher Stadtrand zwischen Venloer Straße und Orrer
Straße
Auslegungsbeschluss
siehe UPA vom 03.12.2008, TOP 8, Niederschrift Seite 13
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beauftragt die Verwaltung, den Entwurf
der Änderung Nr. 16.0 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim mit dem Entwurf der Begründung gemäß § 3 (2) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4
des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) öffentlich auszulegen.
– Auslegungsbeschluss
ERLÄUTERUNGEN:
-1-
In seiner Sitzung am 03.12.2008 fasste der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim
den Aufstellungsbeschluss zur FNP-Teiländerung 16.0 Pulheim – Nordpark Pulheim. In dieser Sitzung wurde die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung durchzuführen und bei der Bezirksplanungsbehörde eine Anfrage gemäß § 32 LPlG zu stellen.
In der Anlage sind verschiedene Plandarstellungen beigefügt. Die Anlage I ist ein Auszug aus dem
derzeitigen Flächennutzungsplan, in den der Entwurf des Wettbewerbsergebnisses eingearbeitet
wurde. In der Anlage II ist ein Auszug der derzeitigen Darstellung des Flächennutzungsplanes für
den Bereich der Änderung beigefügt. Die Anlage III ist ein Auszug aus dem Flächennutzungsplan
mit der Geltungsbereichsgrenze und den zukünftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes
nach Abschluss dieses Änderungsverfahrens. Eine Planskizze mit einer übertragenen Darstellung
aus dem Regionalplan ist unter Anlage IV beigefügt.
Die Bezirksregierung Köln hat schriftlich bestätigt, dass aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung keine Bedenken gegen die Teiländerung des Flächennutzungsplanes bestehen.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu dem städtebaulichen Entwicklungskonzept Nordpark
Pulheim wurde in einer ganztägigen Veranstaltung (vor Ort) am 25.04.2009 den Bürgerinnen und
Bürgern die Gelegenheit gegeben, sich über die Planungen zu informieren, Fragen zu stellen und
sich aktiv mit Vorschlägen und Anregungen in den Planungsprozess einzubringen. Im Bereich des
ersten Realisierungsabschnittes des zukünftigen Pulheimer Nordparks wurde mit verschieden Aktionen versucht, der Bevölkerung den zukünftigen Planungsraum näher zu bringen.
Begleitend zu dieser Veranstaltung wurde im Aufstellungsverfahren zur Teilbereichsänderung Nr.
16.0 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim, die sich inhaltlich auf das Stadtentwicklungskonzept Nordpark Pulheim bezieht, vom 22.04.2009 bis 13.05.2009 die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß den §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB durchgeführt.
Weiterhin führt die Koordinierungsstelle Umweltschutz, die das Projekt Nordpark Pulheim federführend betreut, Projekt begleitend Gespräche mit Eigentümern, Anwohnern und Betroffenen. Auch
die in den §§ 137 und 139 BauGB geregelte Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und der
öffentlichen Aufgabenträger wird von dieser Stelle entsprechend der längerfristigen Orientierung
des Projektes vergleichbar einer Sanierungsberatung wahrgenommen.
Die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden schriftlich von der Planung
unterrichtet und zur Stellungnahme aufgefordert. Verschiedene Hinweise bzw. Anregungen wurden vorgetragen, die wie nachfolgend zusammengefasst berücksichtigt oder nicht berücksichtigt
wurden.
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW (Anlage T3) regt an, aufgrund der Unbestimmtheit des vorgesehenen Flächennutzungsplanbereiches auf eine Darstellung östlich der L 183 in der Teiländerung zu verzichten. Zur L 183 hin seien nicht übersteigbare und lückenlose Einfriedungen zur
Vermeidung ungewollter Querungen vorzusehen, von neuen Anbindungen zur Erschließung an die
L 183 sei abzusehen.
Das Projekt Nordpark Pulheim ist Bestandteil der Schaffung eines Kulturlandschaftsnetzwerkes
von regionaler Bedeutung, das durch seinen strukturellen Aufbau und die langfristige Umsetzung
eine Zielsetzung für die nächsten 20 bis 30 Jahre darstellt. Der allgemeinen Zweckbestimmung
(Schaffung einer Kultur- und Erholungslandschaft), entspricht die Integration derzeit landwirtschaftlich genutzter Flächen. In diesem Zusammenhang ist die Einbeziehung sämtlicher Flächen des
Projektes Nordpark Pulheim in die Teiländerung des FNP erforderlich und sinnvoll. Sollte die
Nordumgehung Pulheim (L 183n) zur Umsetzung geführt werden und ihr Verlauf in relevanter Weise der Darstellung des FNP entgegenstehen, kann zu diesem Zeitpunkt eine bauleitplanerische
Anpassung erfolgen. Die Errichtung von Einfriedungen entlang der L 183 ist kein sinnvolles landschaftsgestalterisches Element zur Entwicklung einer Erholungs- und Kulturlandschaft. Dieser Bereich des Parks ist längerfristiges Entwicklungsziel. Die bisher vorgesehenen Nutzungen einer
eher feldgeprägten Erholungslandschaft in diesem Teil des Parkraumes lassen die Erforderlichkeit
zu Errichtung von Einfriedungen nicht erkennen. Sollten sich in der Entwicklung des Parks Nut-2-
zungen konkretisieren, die Einfriedungen zur Sicherheit als sinnvoll erscheinen lassen, kann das in
den nachfolgenden Verfahren sichergestellt werden.
Der Pulheimer Sport-Club (Anlage T5) regt an, für die Ergänzung und Erweiterung des Sportzentrums im Anschluss an die bestehenden Flächen neue Sportflächen auszuweisen.
Der Start der Umsetzung des Parkkonzeptes erfolgt durch den 1. Realisierungsabschnitt im westlichen Parkteil. Der an das Sportzentrum angrenzende Parkbereich ist langfristiges Entwicklungsziel. Eine Flächenverfügbarkeit liegt in diesem Bereich derzeit nicht vor. Sollte sich zukünftig ein
konkreter Bedarf für eine Erweiterung des Sportzentrums ergeben, die in ihrer Intensität über die
derzeitige Darstellung kleinteiliger Freizeitnutzungen hinausgeht, so ist dafür ohnehin die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der FNP könnte in diesem Verfahren angepasst werden.
Der Rhein-Erft-Kreis (Anlage T7) befürwortet die Planung und gibt Hinweise für den Umgang mit
Nutzungen entlang des Siedlungsrandes und unter den Hochspannungsleitungen.
Sollte sich die Planung in den entsprechenden Bereichen konkretisieren, werden diese Hinweise in
den Realisierungsschritten berücksichtigt. Ohnehin sollen in den Bereichen mit angrenzender
Wohnbebauung nur Nutzungen umgesetzt werden, die eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung
vermeiden.
Der Landschaftsverband Rheinland - Amt für Bodendenkmalpflege (Anlage T10) hält in seinem
Schreiben zur Erfassung des Ist-Bestandes an Bodendenkmälern die Durchführung einer archäologischen Prospektion für erforderlich.
Nach einem Telefonat mit der Bodendenkmalpflege wurde dieses Erfordernis aufgrund der relativ
geringen Eingriffsintensität der Nordparkrealisierung nicht mehr gesehen. Die fachliche Beteiligung
bei der Umsetzung von notwendigen Aufschüttungs- und Abgrabungsmaßnahmen im Bereich des
Nordparks wurde gewünscht. Im Rahmen der Umsetzung des 1. Realisierungsabschnitts ist die
Bodendenkmalpflege bereits beteiligt.
Die Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis (Anlage T12) weist in ihrem Schreiben darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen im
und angrenzend an das Plangebiet zu gewährleisten ist. Vor diesem Hintergrund wird der Schürgespfad als Haupterschließung für die Landwirte erwähnt, dessen Bepflanzung mit Baumreihen
oder einer Allee zu großen Problemen für die Bewirtschafter führen würde. Für die heutigen
Transporteinheiten geeignete Parallelwege zum Schürgespfad wären notwendig. Des Weiteren
wird angeregt, dass für die Baumpflanzungen entlang der Horizontallee ein ausreichender Abstand
vorzusehen ist.
In Gesprächen mit der Landwirtschaftskammer und Ortslandwirten wurde im Vorfeld der Planung
vereinbart, dass die Nutzung der betroffenen Wege entzerrt werden solle. Da der Schürgespfad
auch heute schon sowohl von Erholungssuchenden als auch Schulkindern intensiv genutzt wird,
soll der landwirtschaftliche Verkehr dort reduziert werden. Damit der landwirtschaftliche Verkehr
sichergestellt wird, sollen die Feldwege, die parallel zum Schürgespfad verlaufen, für die landwirtschaftliche Nutzung hergerichtet werden. Der Weg nördlich des Friedhofs wurde daher bereits mit
einer Schotterschicht versehen, um diese Entzerrung der Nutzungen vorzubereiten. Im Rahmen
der Baumpflanzungen entlang des betroffenen Teils des Schürgespfades und des Parallelweges
werden die Belange des landwirtschaftlichen Transports berücksichtigt. Entlang der Horizontallee
werden als Weg begleitend säulenförmige Hainbuchen gepflanzt. Durch den schmalen Kronendurchmesser und den Pflanzabstand zur Feldflur werden die Anforderungen der Landwirtschaft
berücksichtigt.
Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilbereichsänderung des FNP wurden
von Seiten der Bürger 4 schriftliche Stellungnahmen eingereicht (abgedruckt im nicht öffentlichen
Teil unter B1 bis B4 mit einer Übersicht der betroffenen Flurstücke).
Die Eingabesteller B1 befürworten grundsätzlich das Projekt Nordpark Pulheim und bekunden ihr
Interesse an der Planung und Umsetzung mitzuwirken. Sie legen Kritikpunkte dar und machen
konstruktive Vorschläge für die spätere Ausführungsplanung. Das Schreiben liegt der Koordinierungsstelle Umweltschutz vor, die in Abstimmung mit den Beteiligten und dem beauftragten Büro
die Ausführungsplanung abstimmt.
-3-
Eingabesteller B2:
Bürger, vertreten durch die Anwaltskanzlei Dr. Rudolf Wansleben
Schreiben vom 08.05.2009 und 24.05.2009
Wesentlicher Inhalt der Anregung:
Die Eingabesteller B2 tragen verschiedene Bedenken gegen das Projekt Nordpark Pulheim vor. Im
Wesentlichen wird die Herausnahme der in ihrem Eigentum bestehenden Parzellen aus dem Planungsbereich gefordert mit dem Hinweis, dass eine „quasi enteignende“ Vereinnahmung der Fläche durch die Darstellung als Park-Auftaktfläche gesehen werde. Im weiteren Schreiben tragen sie
noch vor, dass die Parkeingangsfläche der Friedhofruhe und einer ungestörten Religionsausübung
entgegenstünde.
Stellungnahme der Verwaltung zu B2:
Bei einer Planung dieser Größenordnung ist es weder unüblich noch anders möglich, als Flächen
zu überplanen, die sich nicht im Besitz der Stadt befinden. Zur Umsetzung der Bestrebungen der
Stadt Pulheim, einen ortsnahen Landschaftspark für die Pulheimer Bürger/innen zu entwickeln, tritt
die Stadt daher in Verhandlungen mit allen Grundstückseigentümer/innen, deren Grundstücke von
der Planung betroffen sind. Dies gilt zunächst vorwiegend für den ersten Bauabschnitt von der
Venloer Straße bis zum Ende der Friedhofserweiterungsfläche des Parkfriedhofs am Schürgespfad.
Die bestehende planrechtliche Situation stellt sich wie folgt dar. Die Parzellen der Eingabesteller
liegen innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 46 „Friedhof“ Pulheim, der in Übereinstimmung mit der bestehenden Darstellung im Flächennutzungsplan Grünfläche (Zweckbestimmung Friedhof) festsetzt.
Hieraus resultiert bereits derzeit formell ein allgemeines Vorkaufsrecht für die Stadt Pulheim nach
§ 24 (1) Nr. 1 BauGB, wenn auch für Friedhofszwecke. Die Planung des Nordparks nutzt hier die
veränderten Bedarfe für Friedhofsflächen, um an dieser Stelle einen übergeordneten öffentlichen
Belang bzw. Bedarf, nämlich den der Naherholung der Pulheimer Bürger durch die Schaffung eines Landschaftsparks zu decken.
In der Auswirkung der Planung gegenüber der bestehenden rechtlichen Situation ist aus planrechtlicher Sicht kein wesentlicher Unterschied zu erkennen, die Darstellung als Grünfläche verändert
sich lediglich in ihrer bezeichneten Zweckbestimmung.
Die Planung des Nordparks erfolgt zunächst als Änderung des Flächennutzungsplanes, wodurch
sich zunächst keine Außenwirkung, d.h. keine unmittelbare rechtliche Wirkung gegenüber Dritten
ergibt. Die Darstellung im FNP dient aber insofern der Sicherung der Planung, da unter Bezug auf
§ 35 (3) BauGB ansonsten privilegierte Vorhaben (Landwirtschaftliche Betriebe, Gartenbaubetriebe etc.) verhindert oder gesteuert werden können, soweit sie der Planung des Nordparks in der
dargestellten Form widersprechen. Die durchgeführte Öffentlichkeitsveranstaltung zum Nordpark
Pulheim war Bestandteil der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß den §§ 3 (1) und 4
(1) BauGB im Rahmen der Flächennutzungsplan-Teiländerung 16.0 -Nordpark Pulheim-. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde fristgerecht und ortsüblich über die lokale Presse bekannt gemacht und anschließend durchgeführt.
Im Bereich der Flächen der Eingabesteller wird der FNP in Bezug auf das sich in der Konkretisierung befindliche Parkkonzept eine Darstellung vorsehen, die eine landwirtschaftliche Bodennutzung nicht ausschließt.
Eine Anpassung des Bebauungsplanes kann nach erfolgter FNP-Änderung vorgenommen werden,
in einem solchen Verfahren ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit erneut vorgesehen.
Den vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Friedhofsruhe und der freien Religionsausübung
kann nicht gefolgt werden. Inwiefern eine intensive landwirtschaftliche Nutzung die Friedhofsruhe
und freie Religionsausübung weniger beeinträchtigen sollte als eine Parknutzung, erschließt sich
nicht. Im Übrigen steht eine in eine Parklandschaft integrierte Friedhofsfläche den angeführten
-4-
Belangen nicht entgegen. Im Vergleich zu anderen Friedhofslagen ist hier eher von einer verträglichen Integration der Friedhofsnutzung auszugehen. Diese Belange der Friedhofsnutzung werden
in der Ausführungsplanung berücksichtigt.
Eingabesteller B3 und B4:
Bürger
Wesentlicher Inhalt der Anregung:
Die Eingabesteller legen gleichlautend gegen das beabsichtigte Planvorhaben für den Bereich der
eigenen Grundstücke Widerspruch ein, ohne diesen näher zu erläutern. Sie weisen darauf hin,
dass sie nicht bereit sind, die Grundstücke zu veräußern und bitten um ausführliche Informationen
und Gespräche für den weiteren Planungsprozess. In einem nachgereichten Schreiben beziehen
sich die Bürger unter B3 auf die UPA-Sitzung vom 17.06.2009 und legen noch einmal dar, dass sie
ihre Grundstücke nicht veräußern wollen. Der Ausschuss wäre in dieser Sitzung auf diese Tatsache offensichtlich nicht hingewiesen worden, so dass er seinen Beschluss in Unkenntnis dieser
Sachlage gefasst habe.
Stellungnahme der Verwaltung zu B3 und B4:
Es handelt sich beim Projekt Nordpark Pulheim um eine Planung, die in verschiedenen und parallelen Schritten in die politische Beschlussfassung eingebracht wird. In der UPA-Sitzung vom
17.06.2009 wurde lediglich die Entwurfsplanung des Nordparks Pulheim beschlossen. Eine Abwägung der vorgetragenen Belange war für diesen Beschluss nicht erforderlich. Gleichwohl erfolgte
in der Sitzung des Rates der Stadt Pulheim am 30.06.2009 (unter TOP 24) in der Beschlussfassung zur Ausweisung eines Stadtumbaugebietes samt zugrundeliegendem Entwicklungskonzept
bereits eine Abwägung der vorgetragenen Anregungen. Inhaltlich hat sich an der Sachlage seither
nichts geändert, so dass die Anregungen, wie nachfolgend dargelegt, zu beurteilen sind.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim in der derzeit gültigen Fassung stellt für die
Grundstücke der Eingabesteller Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und Spielplatz
dar. Die im Verfahren befindliche Teiländerung Nr. 16.0 des Flächennutzungsplanes der Stadt
Pulheim wird für diese Grundstücke auch Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkraum darstellen, so dass es auf der FNP-Ebene durch das Projekt Nordpark Pulheim zu keiner Veränderung
kommt. Die planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung eines Parkraumes im Bereich der
Grundstücke der Eingabesteller war somit bereits in Vergangenheit gegeben.
Die Verwaltung ist bestrebt, aufgrund der informellen und prozesshaften Form der städtebaulichen
Planung, die keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Dritten entwickelt, einvernehmliche
Lösungen mit den Grundstückseigentümern zu erzielen und diese intensiv an dem langfristig ausgerichteten Planungsprozess zu beteiligen. Ferner ist die Verwaltung durch den vorgesehenen
Beschluss eines Stadtumbaugebietes an die §§ 137 und 139 BauGB gebunden. Beim Stadtumbau
ist ein permanenter Dialog mit den Betroffenen wünschenswert und erforderlich. Die Betroffenen
sind immer dann erneut zu beteiligen, wenn dies nach dem jeweiligen Stand der Planungsarbeiten
möglich und sinnvoll ist. Das ist dann der Fall, wenn es hinreichend konkrete (neue) Vorstellungen
gibt, die erörtert werden können.
Zusammenfassung:
Der Regionalplan (Anlage IV) stellt überwiegend allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche dar. Der
Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim in der derzeit gültigen Fassung (Anlage II) stellt bereits
heute entlang des westlichen Ortsrandes Grünfläche mit verschiedenen Zweckbestimmungen dar.
Große Teile des Projektgebietes sind als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Das vorgesehene
Flächennutzungsplankonzept (Anlage III) weist unterschiedliche Bereiche auf. Die vorgesehene
Konzeption einer flexiblen und nutzungsoffenen Parklandschaft berücksichtigt die derzeitige landwirtschaftliche Bodennutzung in großen Teilen des Parkgebietes. Deshalb kann im derzeitigen
Planungsstadium nicht erkannt werden, dass die privaten Belange gegenüber dem öffentlichen
Belang der Beseitigung einer defizitären Grünraumversorgung ungerecht abgewogen wären, dies
bezieht Einschränkungen durch die schrittweise Entwicklung von Flächen zur Nutzung durch Bürgergruppen bzw. zur Erholung (im Bereich der Felderpromenade) oder der Entwicklung derzeit
intensiv in der Ackernutzung stehender Flächen in extensive Flächen bzw. eine Grünlandnutzung
-5-
(bis zur Horizontallee) ebenso mit ein wie die Anlage eines gestalteten Wegenetzes. Dies gerade
vor dem Hintergrund, dass der weitere Prozess in enger Abstimmung mit der Öffentlichkeit und
den Betroffenen erfolgen soll und im fortlaufenden Prozess die erarbeitenden Konkretisierungsschritte zur öffentlichen Diskussion gestellt werden.
Aus diesen Gründen schlägt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungssauschuss der Stadt Pulheim vor, dass dieser die Offenlage der Teiländerung 16.0 Pulheim des Flächennutzungsplanes
beschließt und die Verwaltung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beauftragt.
erl_fnp16_0pu_ausb02122009
-6-