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Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan-Teiländerung 16.0 Pulheim - Nordpark Pulheim Bereich: nordwestlicher bis nordöstlicher Stadtrand zwischen Venloer Straße und Orrer Straße Auslegungsbeschluss siehe UPA vom 03.12.2008, TOP 8, Niederschrift Seite 13)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
29 kB
Datum
02.12.2009
Erstellt
03.12.09, 08:57
Aktualisiert
03.12.09, 08:57
Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan-Teiländerung 16.0 Pulheim - Nordpark Pulheim
Bereich: nordwestlicher bis nordöstlicher Stadtrand zwischen Venloer Straße und Orrer Straße
Auslegungsbeschluss
siehe UPA vom 03.12.2008, TOP 8, Niederschrift Seite 13) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan-Teiländerung 16.0 Pulheim - Nordpark Pulheim
Bereich: nordwestlicher bis nordöstlicher Stadtrand zwischen Venloer Straße und Orrer Straße
Auslegungsbeschluss
siehe UPA vom 03.12.2008, TOP 8, Niederschrift Seite 13) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan-Teiländerung 16.0 Pulheim - Nordpark Pulheim
Bereich: nordwestlicher bis nordöstlicher Stadtrand zwischen Venloer Straße und Orrer Straße
Auslegungsbeschluss
siehe UPA vom 03.12.2008, TOP 8, Niederschrift Seite 13) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan-Teiländerung 16.0 Pulheim - Nordpark Pulheim
Bereich: nordwestlicher bis nordöstlicher Stadtrand zwischen Venloer Straße und Orrer Straße
Auslegungsbeschluss
siehe UPA vom 03.12.2008, TOP 8, Niederschrift Seite 13) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan-Teiländerung 16.0 Pulheim - Nordpark Pulheim
Bereich: nordwestlicher bis nordöstlicher Stadtrand zwischen Venloer Straße und Orrer Straße
Auslegungsbeschluss
siehe UPA vom 03.12.2008, TOP 8, Niederschrift Seite 13) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan-Teiländerung 16.0 Pulheim - Nordpark Pulheim
Bereich: nordwestlicher bis nordöstlicher Stadtrand zwischen Venloer Straße und Orrer Straße
Auslegungsbeschluss
siehe UPA vom 03.12.2008, TOP 8, Niederschrift Seite 13)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Umwelt- und Planungsausschuss IV/61 - kl/wo (Amt/Aktenzeichen) Termin 02.12.2009 ö. S. X Herr Klein (Verfasser/in) 521/2009 nö. S. TOP 05.11.2009 (Datum) BETREFF: Flächennutzungsplan-Teiländerung 16.0 Pulheim - Nordpark Pulheim Bereich: nordwestlicher bis nordöstlicher Stadtrand zwischen Venloer Straße und Orrer Straße Auslegungsbeschluss siehe UPA vom 03.12.2008, TOP 8, Niederschrift Seite 13 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beauftragt die Verwaltung, den Entwurf der Änderung Nr. 16.0 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim mit dem Entwurf der Begründung gemäß § 3 (2) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) öffentlich auszulegen. – Auslegungsbeschluss ERLÄUTERUNGEN: -1- In seiner Sitzung am 03.12.2008 fasste der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim den Aufstellungsbeschluss zur FNP-Teiländerung 16.0 Pulheim – Nordpark Pulheim. In dieser Sitzung wurde die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung durchzuführen und bei der Bezirksplanungsbehörde eine Anfrage gemäß § 32 LPlG zu stellen. In der Anlage sind verschiedene Plandarstellungen beigefügt. Die Anlage I ist ein Auszug aus dem derzeitigen Flächennutzungsplan, in den der Entwurf des Wettbewerbsergebnisses eingearbeitet wurde. In der Anlage II ist ein Auszug der derzeitigen Darstellung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der Änderung beigefügt. Die Anlage III ist ein Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit der Geltungsbereichsgrenze und den zukünftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes nach Abschluss dieses Änderungsverfahrens. Eine Planskizze mit einer übertragenen Darstellung aus dem Regionalplan ist unter Anlage IV beigefügt. Die Bezirksregierung Köln hat schriftlich bestätigt, dass aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung keine Bedenken gegen die Teiländerung des Flächennutzungsplanes bestehen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu dem städtebaulichen Entwicklungskonzept Nordpark Pulheim wurde in einer ganztägigen Veranstaltung (vor Ort) am 25.04.2009 den Bürgerinnen und Bürgern die Gelegenheit gegeben, sich über die Planungen zu informieren, Fragen zu stellen und sich aktiv mit Vorschlägen und Anregungen in den Planungsprozess einzubringen. Im Bereich des ersten Realisierungsabschnittes des zukünftigen Pulheimer Nordparks wurde mit verschieden Aktionen versucht, der Bevölkerung den zukünftigen Planungsraum näher zu bringen. Begleitend zu dieser Veranstaltung wurde im Aufstellungsverfahren zur Teilbereichsänderung Nr. 16.0 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim, die sich inhaltlich auf das Stadtentwicklungskonzept Nordpark Pulheim bezieht, vom 22.04.2009 bis 13.05.2009 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß den §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB durchgeführt. Weiterhin führt die Koordinierungsstelle Umweltschutz, die das Projekt Nordpark Pulheim federführend betreut, Projekt begleitend Gespräche mit Eigentümern, Anwohnern und Betroffenen. Auch die in den §§ 137 und 139 BauGB geregelte Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger wird von dieser Stelle entsprechend der längerfristigen Orientierung des Projektes vergleichbar einer Sanierungsberatung wahrgenommen. Die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden schriftlich von der Planung unterrichtet und zur Stellungnahme aufgefordert. Verschiedene Hinweise bzw. Anregungen wurden vorgetragen, die wie nachfolgend zusammengefasst berücksichtigt oder nicht berücksichtigt wurden. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW (Anlage T3) regt an, aufgrund der Unbestimmtheit des vorgesehenen Flächennutzungsplanbereiches auf eine Darstellung östlich der L 183 in der Teiländerung zu verzichten. Zur L 183 hin seien nicht übersteigbare und lückenlose Einfriedungen zur Vermeidung ungewollter Querungen vorzusehen, von neuen Anbindungen zur Erschließung an die L 183 sei abzusehen. Das Projekt Nordpark Pulheim ist Bestandteil der Schaffung eines Kulturlandschaftsnetzwerkes von regionaler Bedeutung, das durch seinen strukturellen Aufbau und die langfristige Umsetzung eine Zielsetzung für die nächsten 20 bis 30 Jahre darstellt. Der allgemeinen Zweckbestimmung (Schaffung einer Kultur- und Erholungslandschaft), entspricht die Integration derzeit landwirtschaftlich genutzter Flächen. In diesem Zusammenhang ist die Einbeziehung sämtlicher Flächen des Projektes Nordpark Pulheim in die Teiländerung des FNP erforderlich und sinnvoll. Sollte die Nordumgehung Pulheim (L 183n) zur Umsetzung geführt werden und ihr Verlauf in relevanter Weise der Darstellung des FNP entgegenstehen, kann zu diesem Zeitpunkt eine bauleitplanerische Anpassung erfolgen. Die Errichtung von Einfriedungen entlang der L 183 ist kein sinnvolles landschaftsgestalterisches Element zur Entwicklung einer Erholungs- und Kulturlandschaft. Dieser Bereich des Parks ist längerfristiges Entwicklungsziel. Die bisher vorgesehenen Nutzungen einer eher feldgeprägten Erholungslandschaft in diesem Teil des Parkraumes lassen die Erforderlichkeit zu Errichtung von Einfriedungen nicht erkennen. Sollten sich in der Entwicklung des Parks Nut-2- zungen konkretisieren, die Einfriedungen zur Sicherheit als sinnvoll erscheinen lassen, kann das in den nachfolgenden Verfahren sichergestellt werden. Der Pulheimer Sport-Club (Anlage T5) regt an, für die Ergänzung und Erweiterung des Sportzentrums im Anschluss an die bestehenden Flächen neue Sportflächen auszuweisen. Der Start der Umsetzung des Parkkonzeptes erfolgt durch den 1. Realisierungsabschnitt im westlichen Parkteil. Der an das Sportzentrum angrenzende Parkbereich ist langfristiges Entwicklungsziel. Eine Flächenverfügbarkeit liegt in diesem Bereich derzeit nicht vor. Sollte sich zukünftig ein konkreter Bedarf für eine Erweiterung des Sportzentrums ergeben, die in ihrer Intensität über die derzeitige Darstellung kleinteiliger Freizeitnutzungen hinausgeht, so ist dafür ohnehin die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der FNP könnte in diesem Verfahren angepasst werden. Der Rhein-Erft-Kreis (Anlage T7) befürwortet die Planung und gibt Hinweise für den Umgang mit Nutzungen entlang des Siedlungsrandes und unter den Hochspannungsleitungen. Sollte sich die Planung in den entsprechenden Bereichen konkretisieren, werden diese Hinweise in den Realisierungsschritten berücksichtigt. Ohnehin sollen in den Bereichen mit angrenzender Wohnbebauung nur Nutzungen umgesetzt werden, die eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung vermeiden. Der Landschaftsverband Rheinland - Amt für Bodendenkmalpflege (Anlage T10) hält in seinem Schreiben zur Erfassung des Ist-Bestandes an Bodendenkmälern die Durchführung einer archäologischen Prospektion für erforderlich. Nach einem Telefonat mit der Bodendenkmalpflege wurde dieses Erfordernis aufgrund der relativ geringen Eingriffsintensität der Nordparkrealisierung nicht mehr gesehen. Die fachliche Beteiligung bei der Umsetzung von notwendigen Aufschüttungs- und Abgrabungsmaßnahmen im Bereich des Nordparks wurde gewünscht. Im Rahmen der Umsetzung des 1. Realisierungsabschnitts ist die Bodendenkmalpflege bereits beteiligt. Die Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis (Anlage T12) weist in ihrem Schreiben darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen im und angrenzend an das Plangebiet zu gewährleisten ist. Vor diesem Hintergrund wird der Schürgespfad als Haupterschließung für die Landwirte erwähnt, dessen Bepflanzung mit Baumreihen oder einer Allee zu großen Problemen für die Bewirtschafter führen würde. Für die heutigen Transporteinheiten geeignete Parallelwege zum Schürgespfad wären notwendig. Des Weiteren wird angeregt, dass für die Baumpflanzungen entlang der Horizontallee ein ausreichender Abstand vorzusehen ist. In Gesprächen mit der Landwirtschaftskammer und Ortslandwirten wurde im Vorfeld der Planung vereinbart, dass die Nutzung der betroffenen Wege entzerrt werden solle. Da der Schürgespfad auch heute schon sowohl von Erholungssuchenden als auch Schulkindern intensiv genutzt wird, soll der landwirtschaftliche Verkehr dort reduziert werden. Damit der landwirtschaftliche Verkehr sichergestellt wird, sollen die Feldwege, die parallel zum Schürgespfad verlaufen, für die landwirtschaftliche Nutzung hergerichtet werden. Der Weg nördlich des Friedhofs wurde daher bereits mit einer Schotterschicht versehen, um diese Entzerrung der Nutzungen vorzubereiten. Im Rahmen der Baumpflanzungen entlang des betroffenen Teils des Schürgespfades und des Parallelweges werden die Belange des landwirtschaftlichen Transports berücksichtigt. Entlang der Horizontallee werden als Weg begleitend säulenförmige Hainbuchen gepflanzt. Durch den schmalen Kronendurchmesser und den Pflanzabstand zur Feldflur werden die Anforderungen der Landwirtschaft berücksichtigt. Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilbereichsänderung des FNP wurden von Seiten der Bürger 4 schriftliche Stellungnahmen eingereicht (abgedruckt im nicht öffentlichen Teil unter B1 bis B4 mit einer Übersicht der betroffenen Flurstücke). Die Eingabesteller B1 befürworten grundsätzlich das Projekt Nordpark Pulheim und bekunden ihr Interesse an der Planung und Umsetzung mitzuwirken. Sie legen Kritikpunkte dar und machen konstruktive Vorschläge für die spätere Ausführungsplanung. Das Schreiben liegt der Koordinierungsstelle Umweltschutz vor, die in Abstimmung mit den Beteiligten und dem beauftragten Büro die Ausführungsplanung abstimmt. -3- Eingabesteller B2: Bürger, vertreten durch die Anwaltskanzlei Dr. Rudolf Wansleben Schreiben vom 08.05.2009 und 24.05.2009 Wesentlicher Inhalt der Anregung: Die Eingabesteller B2 tragen verschiedene Bedenken gegen das Projekt Nordpark Pulheim vor. Im Wesentlichen wird die Herausnahme der in ihrem Eigentum bestehenden Parzellen aus dem Planungsbereich gefordert mit dem Hinweis, dass eine „quasi enteignende“ Vereinnahmung der Fläche durch die Darstellung als Park-Auftaktfläche gesehen werde. Im weiteren Schreiben tragen sie noch vor, dass die Parkeingangsfläche der Friedhofruhe und einer ungestörten Religionsausübung entgegenstünde. Stellungnahme der Verwaltung zu B2: Bei einer Planung dieser Größenordnung ist es weder unüblich noch anders möglich, als Flächen zu überplanen, die sich nicht im Besitz der Stadt befinden. Zur Umsetzung der Bestrebungen der Stadt Pulheim, einen ortsnahen Landschaftspark für die Pulheimer Bürger/innen zu entwickeln, tritt die Stadt daher in Verhandlungen mit allen Grundstückseigentümer/innen, deren Grundstücke von der Planung betroffen sind. Dies gilt zunächst vorwiegend für den ersten Bauabschnitt von der Venloer Straße bis zum Ende der Friedhofserweiterungsfläche des Parkfriedhofs am Schürgespfad. Die bestehende planrechtliche Situation stellt sich wie folgt dar. Die Parzellen der Eingabesteller liegen innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 46 „Friedhof“ Pulheim, der in Übereinstimmung mit der bestehenden Darstellung im Flächennutzungsplan Grünfläche (Zweckbestimmung Friedhof) festsetzt. Hieraus resultiert bereits derzeit formell ein allgemeines Vorkaufsrecht für die Stadt Pulheim nach § 24 (1) Nr. 1 BauGB, wenn auch für Friedhofszwecke. Die Planung des Nordparks nutzt hier die veränderten Bedarfe für Friedhofsflächen, um an dieser Stelle einen übergeordneten öffentlichen Belang bzw. Bedarf, nämlich den der Naherholung der Pulheimer Bürger durch die Schaffung eines Landschaftsparks zu decken. In der Auswirkung der Planung gegenüber der bestehenden rechtlichen Situation ist aus planrechtlicher Sicht kein wesentlicher Unterschied zu erkennen, die Darstellung als Grünfläche verändert sich lediglich in ihrer bezeichneten Zweckbestimmung. Die Planung des Nordparks erfolgt zunächst als Änderung des Flächennutzungsplanes, wodurch sich zunächst keine Außenwirkung, d.h. keine unmittelbare rechtliche Wirkung gegenüber Dritten ergibt. Die Darstellung im FNP dient aber insofern der Sicherung der Planung, da unter Bezug auf § 35 (3) BauGB ansonsten privilegierte Vorhaben (Landwirtschaftliche Betriebe, Gartenbaubetriebe etc.) verhindert oder gesteuert werden können, soweit sie der Planung des Nordparks in der dargestellten Form widersprechen. Die durchgeführte Öffentlichkeitsveranstaltung zum Nordpark Pulheim war Bestandteil der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß den §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB im Rahmen der Flächennutzungsplan-Teiländerung 16.0 -Nordpark Pulheim-. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde fristgerecht und ortsüblich über die lokale Presse bekannt gemacht und anschließend durchgeführt. Im Bereich der Flächen der Eingabesteller wird der FNP in Bezug auf das sich in der Konkretisierung befindliche Parkkonzept eine Darstellung vorsehen, die eine landwirtschaftliche Bodennutzung nicht ausschließt. Eine Anpassung des Bebauungsplanes kann nach erfolgter FNP-Änderung vorgenommen werden, in einem solchen Verfahren ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit erneut vorgesehen. Den vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Friedhofsruhe und der freien Religionsausübung kann nicht gefolgt werden. Inwiefern eine intensive landwirtschaftliche Nutzung die Friedhofsruhe und freie Religionsausübung weniger beeinträchtigen sollte als eine Parknutzung, erschließt sich nicht. Im Übrigen steht eine in eine Parklandschaft integrierte Friedhofsfläche den angeführten -4- Belangen nicht entgegen. Im Vergleich zu anderen Friedhofslagen ist hier eher von einer verträglichen Integration der Friedhofsnutzung auszugehen. Diese Belange der Friedhofsnutzung werden in der Ausführungsplanung berücksichtigt. Eingabesteller B3 und B4: Bürger Wesentlicher Inhalt der Anregung: Die Eingabesteller legen gleichlautend gegen das beabsichtigte Planvorhaben für den Bereich der eigenen Grundstücke Widerspruch ein, ohne diesen näher zu erläutern. Sie weisen darauf hin, dass sie nicht bereit sind, die Grundstücke zu veräußern und bitten um ausführliche Informationen und Gespräche für den weiteren Planungsprozess. In einem nachgereichten Schreiben beziehen sich die Bürger unter B3 auf die UPA-Sitzung vom 17.06.2009 und legen noch einmal dar, dass sie ihre Grundstücke nicht veräußern wollen. Der Ausschuss wäre in dieser Sitzung auf diese Tatsache offensichtlich nicht hingewiesen worden, so dass er seinen Beschluss in Unkenntnis dieser Sachlage gefasst habe. Stellungnahme der Verwaltung zu B3 und B4: Es handelt sich beim Projekt Nordpark Pulheim um eine Planung, die in verschiedenen und parallelen Schritten in die politische Beschlussfassung eingebracht wird. In der UPA-Sitzung vom 17.06.2009 wurde lediglich die Entwurfsplanung des Nordparks Pulheim beschlossen. Eine Abwägung der vorgetragenen Belange war für diesen Beschluss nicht erforderlich. Gleichwohl erfolgte in der Sitzung des Rates der Stadt Pulheim am 30.06.2009 (unter TOP 24) in der Beschlussfassung zur Ausweisung eines Stadtumbaugebietes samt zugrundeliegendem Entwicklungskonzept bereits eine Abwägung der vorgetragenen Anregungen. Inhaltlich hat sich an der Sachlage seither nichts geändert, so dass die Anregungen, wie nachfolgend dargelegt, zu beurteilen sind. Der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim in der derzeit gültigen Fassung stellt für die Grundstücke der Eingabesteller Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und Spielplatz dar. Die im Verfahren befindliche Teiländerung Nr. 16.0 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim wird für diese Grundstücke auch Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkraum darstellen, so dass es auf der FNP-Ebene durch das Projekt Nordpark Pulheim zu keiner Veränderung kommt. Die planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung eines Parkraumes im Bereich der Grundstücke der Eingabesteller war somit bereits in Vergangenheit gegeben. Die Verwaltung ist bestrebt, aufgrund der informellen und prozesshaften Form der städtebaulichen Planung, die keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Dritten entwickelt, einvernehmliche Lösungen mit den Grundstückseigentümern zu erzielen und diese intensiv an dem langfristig ausgerichteten Planungsprozess zu beteiligen. Ferner ist die Verwaltung durch den vorgesehenen Beschluss eines Stadtumbaugebietes an die §§ 137 und 139 BauGB gebunden. Beim Stadtumbau ist ein permanenter Dialog mit den Betroffenen wünschenswert und erforderlich. Die Betroffenen sind immer dann erneut zu beteiligen, wenn dies nach dem jeweiligen Stand der Planungsarbeiten möglich und sinnvoll ist. Das ist dann der Fall, wenn es hinreichend konkrete (neue) Vorstellungen gibt, die erörtert werden können. Zusammenfassung: Der Regionalplan (Anlage IV) stellt überwiegend allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche dar. Der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim in der derzeit gültigen Fassung (Anlage II) stellt bereits heute entlang des westlichen Ortsrandes Grünfläche mit verschiedenen Zweckbestimmungen dar. Große Teile des Projektgebietes sind als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Das vorgesehene Flächennutzungsplankonzept (Anlage III) weist unterschiedliche Bereiche auf. Die vorgesehene Konzeption einer flexiblen und nutzungsoffenen Parklandschaft berücksichtigt die derzeitige landwirtschaftliche Bodennutzung in großen Teilen des Parkgebietes. Deshalb kann im derzeitigen Planungsstadium nicht erkannt werden, dass die privaten Belange gegenüber dem öffentlichen Belang der Beseitigung einer defizitären Grünraumversorgung ungerecht abgewogen wären, dies bezieht Einschränkungen durch die schrittweise Entwicklung von Flächen zur Nutzung durch Bürgergruppen bzw. zur Erholung (im Bereich der Felderpromenade) oder der Entwicklung derzeit intensiv in der Ackernutzung stehender Flächen in extensive Flächen bzw. eine Grünlandnutzung -5- (bis zur Horizontallee) ebenso mit ein wie die Anlage eines gestalteten Wegenetzes. Dies gerade vor dem Hintergrund, dass der weitere Prozess in enger Abstimmung mit der Öffentlichkeit und den Betroffenen erfolgen soll und im fortlaufenden Prozess die erarbeitenden Konkretisierungsschritte zur öffentlichen Diskussion gestellt werden. Aus diesen Gründen schlägt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungssauschuss der Stadt Pulheim vor, dass dieser die Offenlage der Teiländerung 16.0 Pulheim des Flächennutzungsplanes beschließt und die Verwaltung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beauftragt. erl_fnp16_0pu_ausb02122009 -6-