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Beschlussvorlage (Neubau des Hallenbades in Stommeln)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
23 kB
Datum
26.08.2009
Erstellt
27.11.09, 21:50
Aktualisiert
27.11.09, 21:50
Beschlussvorlage (Neubau des Hallenbades in Stommeln) Beschlussvorlage (Neubau des Hallenbades in Stommeln) Beschlussvorlage (Neubau des Hallenbades in Stommeln) Beschlussvorlage (Neubau des Hallenbades in Stommeln) Beschlussvorlage (Neubau des Hallenbades in Stommeln)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Rat I/10 23 00 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 26.08.2009 X Herr Krüger (Verfasser/in) 317/2009 nö. S. TOP 06.08.2009 (Datum) BETREFF: Neubau des Hallenbades in Stommeln VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Herr Kauth HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Rat lehnt den Antrag auf Durchführung eines Ratsbürgerentscheids bzgl. des Hallenbadneubaus in Stommeln ab. -1- ERLÄUTERUNGEN: Mit E-mail v. 20.07.2009 weist Herr Kauth darauf hin, dass in der Ratssitzung am 30.06.2009 über den geschätzten Anstieg der Baukosten für den Neubau des Hallenbades von 11,3 auf 14,8 Mio Euro berichtet worden sei. Er regt an, in der Vorlage 280/2009 "Neubau des Hallenbades in Pulheim" auf Seite 4 unter Abs. 3 zu 5., den Begriff Kostenschätzung durch Kostenberechnung zu ersetzen. Des Weiteren solle mittels einer Befragung den Bürgern die Möglichkeit gegeben werden, sich für oder gegen einen Neubau oder eine Instandsetzung des Hallenbades zu entscheiden (Anl. 1). In der Presse wurde in diesem Zusammenhang dargestellt, dass dazu auch ein Ratsbürgerentscheid in Betracht komme, der möglicherweise zusammen mit der Kommunalwahl am 30.08.2009 durchgeführt werden könnte. Mit Schreiben v. 23.07.2008 hat die Verwaltung Herrn Kauth gebeten, mitzuteilen, ob sich seine Anregung auf die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids beziehe. Dabei wurden auch die Terminvoraussetzungen für eine Durchführung des Ratsbürgerentscheides am 30.08.2009 erläutert. Des Weiteren wird bzgl. der Verwechslung der Begriffe "Kostenschätzung" und "Kostenberechnung" erklärt, dass ein Hinweis in der Niederschrift der Ratssitzung erfolgen werde (Anl. 2). In seiner Erwiderung v. 29.07.2009 führt Herr Kauth aus, dass sich seine Anregung v. 20.07.2009 auf die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids beziehe (Anl. 3). Mit seinem offenen Brief v. 06.08.2009 appelliert Herr Kauth an die Fraktionen, die Voraussetzung für einen mit minimalen Kosten verbundenen Ratsbürgerentscheid anlässlich der Bundestagswahl am 27.09.2009 zu schaffen (Anl. 4). Gemäß § 26 (1) S. 2 GO NRW kann der Rat mit der Mehrheit von zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). § 26 (2) S. 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und 10 gelten entsprechend. Für die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids ist gem. (§ 26 (2) u. (7) GO NRW) die zur Entscheidung zu bringende Frage zu formulieren. Diese Frage darf nur mit Ja oder Nein beantwortet werden können. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Der Ratsbürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Ratsbürgerentscheid abgeändert werden (§ 26 (8) GO NRW). Des Weiteren sind die Vorschriften der Satzung der Stadt Pulheim zur Durchführung von Bürgerentscheiden zu beachten. Da es sich bei der Entscheidung über den Neubau des Hallenbades in Stommeln um eine Frage handelt, die in den Zuständigkeitsbereich des Rates fällt und die in § 26 (5) GO NRW aufgezählten Kriterien nicht zutreffen, wäre die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides in dieser Angelegenheit generell zulässig. Zentrale Bedeutung kommt der Formulierung der zur Entscheidung zu stellenden Frage zu. Herr Kauth führt in seinem Schreiben v. 20.07.2009 auf, dass den Bürgern die Möglichkeit gegeben werden soll, "… sich für oder gegen einen Neubau oder eine Instandsetzung des Hallenbades zu entscheiden." Denkbar wäre zum Beispiel die Formulierung: - Soll auf einen Neubau des Hallenbades in Stommeln verzichtet werden und stattdessen das Hallenbad in Pulheim saniert werden? -2- In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass sich aus der Systematik von § 26 (7) S. 2 GO NRW ergibt, dass die Frage im Sinne des "Begehrens" mit Ja zu beantworten ist (siehe auch Held/Becker u. a., Kommentar zu § 26 GO NRW, Zi. 2.2). Bei einem Ratsbürgerentscheid beschließt der Rat, welche Frage zur Entscheidung gestellt wird. Der Rat hat sich in seiner Sitzung am 16.12.2008 (TOP I.18, Vorlage 135/2008) mit großer Mehrheit für die Planung des Hallenbadneubaus im Bereich des Freibades in Stommeln ausgesprochen. Die entsprechenden Finanzmittel wurden im Haushalt eingeplant. In seiner Sitzung am 30.06.2009 (TOP I.17, Vorlage 280/2009) wurde ebenfalls mit großer Mehrheit das weitere Verfahren festgelegt. Im Hinblick auf die Kosten wurde entschieden, in die Ausschreibung die Vorgabe aufzunehmen, dass gemeinsam mit dem Planungsentwurf Einsparvorschläge eingereicht werden müssen, durch die der Neubau im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel (11,5 Mio € brutto) ermöglicht wird. Die endgültige Bauentscheidung erfolgt nach Vorlage der Kostenberechnung im Rahmen der Ausführungsplanung. Eine mögliche Frageformulierung auf der Grundlage des gerade Genannten könnte somit sein: "Soll in Stommeln im Bereich des Freibads ein Hallenbad gebaut werden und nach dessen Fertigstellung das Hallenbad in Pulheim abgerissen werden?" Ein positives Ergebnis eines Ratsbürgerentscheids mit dieser Fragestellung würde die bisherige Vorgehensweise des Rates bestätigen. Für die Vorbereitung eines Ratsbürgerentscheids sind für die Stimmbezirke Wahlverzeichnisse zu erstellen, in denen die Personen eingetragen sind, deren Stimmberechtigung am 35. Tag vor der Entscheidung feststeht (§ 6 (1) Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden). Jede/r Stimmberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid seine Angaben in dem Wählerverzeichnis zu überprüfen. Bei einer Durchführung am 27.09.2009 würde das Einsichtsrecht vom 07. bis zum 11.09. dauern. Gem. § 7 (3) der Satzung muss der Bürgermeister den Tag des Bürgerentscheids, den Text der zur Entscheidung stehenden Frage und die Dauer der Einsichtsfrist spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtsfrist öffentlich bekannt machen. Des Weiteren sind die Abstimmungsberechtigten spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung enthält ein Informationsblatt bzw. Abstimmungsheft in dem u. a. auch eine kurze Begründung des Rates, in der die wesentlichen für die Entscheidung durch die Bürgerschaft erheblichen Tatsachen aufgeführt sind. Außerdem ist eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der Ratsfraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke hinzuzufügen. Auf Wunsch sind auch Sondervoten einzelner Ratsmitglieder, die Stimmempfehlung des Bürgermeisters sowie kurze sachliche Stellungnahmen der Ratsfraktionen aufzunehmen (§§ 7, 8 der Satzung). D. h. die Bekanntmachung sowie die Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten müsste spätestens am 04.09. erfolgen. Eine positive Entscheidung des Rates am 26.08.2009 für die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids am 27.09.2009 würde somit, unter der Voraussetzung, dass in der Kürze der Zeit die notwendigen Abstimmungsunterlagen (Benachrichtigungskarten, Informationsblatt/Abstimmungsheft und Briefabstimmungsunterlagen) fertig gestellt werden könnten, noch rechtzeitig erfolgen. Für die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids sind keine Haushaltsmittel veranschlagt. Diese müssten außerplanmäßig zur Verfügung gestellt werden. -3- Die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids liegt generell im Ermessen des Rates. Durch eine entsprechende Beschlussfassung kann damit der Rat eine Entscheidung auf die Bürgerschaft "übertragen". Damit sich der Rat seiner Verantwortung als Repräsentativorgan nicht zu leicht entziehen kann, bedarf der Beschluss, einen Ratsbürgerentscheid durchzuführen, der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder (§ 26 (1) S. 2; Landtag NRW, 14. Wahlperiode, Gesetzentwurf der Landesregierung, Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz, Drucksache 14/3979, S. 132/133). Im Kommentar Rehn/Cronauge (Kommentar GO NRW, § 26, II.3) wird dazu noch kritisch angemerkt, dass es nicht unproblematisch ist, "wenn 2/3 der direkt gewählten Mitglieder des Rates den Bürgern eine Entscheidung übertragen und hierfür nur eine Mehrheit von mindestens 20 % der Bürger erforderlich ist (Abs. 7)." Auch in der Literatur wird der Ratsbürgerentscheid kritisch gesehen: "Ob die Externalisierung einer Entscheidung durch Rats- und Kreistagsbürgerentscheide mehr der kommunalen Konsensfindung dient als ein mehrheitlicher Beschluss der gewählten kommunalen Vertretung, kann bezweifelt werden. Eine derartige Lösung ermöglicht allerdings dem Rat bzw. dem Kreistag eine Flucht aus seiner Verantwortung. An sich ist es nicht nur ein Recht des Rates bzw. des Kreistages sondern auch seine demokratische Pflicht, sich (legitimiert durch die unmittelbare Wahl der Bürgerinnen und Bürger) zu den anstehenden Fragen zu entscheiden – auch in unpopulären oder umstrittenen Fällen."(Hofmann/Theisen, Kommunalrecht, 13. Aufl. 2008, S.183 f). Ein Verzicht auf einen Ratsbürgerentscheid heißt nicht, auf Bürgerbeteiligung am Entscheidungsprozess zu verzichten. Das der Planungsentscheidung zugrundeliegende Bädergutachten wurde in der öffentlichen Gemeinschaftssitzung des Haupt- und Finanzausschusses, des Ausschusses für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit und des Ausschusses für Liegenschaften und Hochbau am 23.09.2008 vorgestellt. Die Thematik wurde anschließend im Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit am 25.11.08 und im Haupt- und Finanzausschuss am 02.12.2008 erörtert. Des Weiteren gab es am 11.12.2008 im Dr.-Hans-Köster-Saal eine Bürgerinformationsveranstaltung. Alle Erörterunsgtermine fanden öffentlich statt (wie auch die oben erwähnten Ratssitzungen am 16.12.2008 und 30.06.2009). In allen Fällen gab es die Möglichkeit für die Bürgerschaft, sich am Diskussions- und Entscheidungsprozess zu beteiligen. Die entsprechen Gremienunterlagen sind über das Ratsinformationssystem einsehbar. Der Rat hat sich mit großer Mehrheit für die Planung eines Hallenbadneubaus in Stommeln entschieden. Auf die Entwicklung der Kosten wurde mit Beschluss vom 30.06.2009 entsprechend reagiert. In den Erläuterungen der Vorlage 280/2009 wird dazu auf S. 5 unten aufgeführt: "Analog zur Vorgehensweise bei den Bauprojekten Mensen sollen vor einer endgültigen Baufreigabe erst die Phasen Entwurfsplanung mit Kostenschätzung und Ausführungsplanung mit Kostenberechnung in dem zuständigen Fachausschuss durchlaufen werden. Erst mit der Kostenberechnung liegt eine hinreichende Kostensicherheit vor, um ein Bauprojekt dieser Größenordnung zur Ausführung freigeben zu können. Bis zum Abschluss der Ausführungsplanung bzw. vor Beginn der Ausführungsphase besteht noch die Möglichkeit das Projekt mit vertretbarem Kostenaufwand zu stoppen, da bis zu diesem Zeitpunkt lediglich die Planungskosten aufgelaufen sind." D. h. zur genauen Beurteilung der Situation werden noch weitere Informationen benötigt. Die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids in dieser Angelegenheit erscheint insgesamt gesehen (zumindest zum jetzigen Zeitpunkt) nicht sinnvoll. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals auf die Bindungswirkung von § 26 (8) GO NRW hinzuweisen: Entschiede sich der Rat jetzt für die Durchführung eines Bürgerentscheids wäre der am 30.08.2009 gewählte "neue" Rat für zwei Jahre an das Ergebnis des Ratsbürgerentscheids gebunden. Eine Änderung wäre nur durch erneuten Ratsbürgerentscheid möglich. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Antrag auf Durchführung eine Ratsbürgerentscheids bzgl. des Hallenbadneubaus in Stommeln abzulehnen. -4- -5-