Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 353/2009
Az.: -40-
Amt: - 40 BeschlAusf.: - -40- Datum: 05.06.2009
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
30.06.2009
Bemerkungen
Darstellung der Vorgehensweise zur Einleitung der auslaufenden Auflösung der CarlSchurz-Hauptschule
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 05.06.2009
Beschlussentwurf:
Die Darstellung der einzuleitenden Maßnahmen hinsichtlich der auslaufenden Auflösung der CarlSchurz-Hauptschule wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Der Schulausschuss hat in seiner Sitzung am 19.05.2009 die Verwaltung beauftragt, bis zur
nächsten Ratssitzung zu prüfen, welche Schritte und Maßnahmen einzuleiten sind, um die CarlSchurz-Hauptschule im Jahr 2015 schließen zu können. Korrespondierend dazu wurde die
Verwaltung beauftragt - ebenfalls bis zur nächsten Ratssitzung - in Abstimmung mit der
Bezirksregierung die Vorgehensweise abzuklären, in der Carl-Schurz-Hauptschule ab dem
Schuljahr 2010/11 keine neuen Eingangsklassen mehr zu bilden.
Gem. § 81 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) beschließt der Schulträger nach Maßgabe der
Schulentwicklungsplanung über die Errichtung, Änderung und die Auflösung von Schulen. Dieser
Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage des Schulentwicklungsplans zu
begründen.
Ausweislich des von der Projektgruppe BILDUNG und REGION vorgelegten Entwurfs des
Schulentwicklungsplans stellt sich in Erftstadt die Beteiligung am Bildungsgang der Hauptschule
pädagogisch und bildungspolitisch als extrem schwierig dar. Dieser Prozess wird durch die
demographische Entwicklung verstärkt. Somit bestätigt sich auch in Erftstadt der landesweite
Trend rückläufiger Anmeldezahlen an Hauptschulen. Die Carl-Schurz-Hauptschule ist von diesen
Auswirkungen besonders betroffen.
Wie der Entwurf des Schulentwicklungsplans darlegt, wird die z. Zt. 1,7-zügige Carl-SchurzHauptschule zum Ende des Prognosezeitraums voraussichtlich nur noch 1,2 Züge haben. Damit
nähert sie sich einer Schulgröße, in der ein geordneter Schulbetrieb mit einem umfassenden
Bildungsangebot nicht mehr gewährleistet ist (für die Hauptschule gilt als Mindestwert 6 Jahrgänge
x 2 Klassen x 18 Schülerinnen/Schüler = 216 Schülerinnen und Schüler).
Bevor der Schulträger auf Grundlage der oben dargestellten Entwicklung schulorganisatorische
Maßnahmen - wie die auslaufende Auflösung der Carl-Schurz-Hauptschule - einleitet, empfiehlt
der Entwurf des Schulentwicklungsplans unter dem Aspekt des Erhalts einer wohnortnahen
Schulversorgung
zunächst
die
weitere
Entwicklung
in
der
Schulstruktur
des
Sekundarschulwesens, die voraussichtlich auch in Nordrhein-Westfalen sehr bald zu
Veränderungen führen wird, abzuwarten.
Für den Fall der auslaufenden Auflösung der Carl-Schurz-Hauptschule muss die Tatsache
berücksichtigt werden, dass die Theodor-Heuss-Hauptschule seit dem Schuljahr 2008/09 als
Ganztagsschule geführt wird und dafür bereits jetzt mehr Raumkapazität in Anspruch nehmen
muss. Insofern ist vor einer entsprechenden Entscheidung zu prüfen, ob der Raumbestand der
Theodor-Heuss-Hauptschule – dann als einzige Hauptschule in Erftstadt - für alle zukünftigen
Hauptschülerinnen und Hauptschüler ausreichen wird.
Darüber hinaus ist mit einer Erhöhung der Schülerfahrtkosten zu rechnen, die z. Zt. jedoch noch
nicht genauer beziffert werden kann.
Wenn die Stadt Erftstadt als Schulträger unter Abwägung der vorgenannten Aspekte die
auslaufende Auflösung der Carl-Schurz-Hauptschule einleiten möchte, so bedarf es hierzu eines
entsprechenden Beschlusses des Rates.
Gem. § 76 SchulG wäre die Carl-Schurz-Hauptschule vom Schulträger in dieser Angelegenheit
rechtzeitig zu beteiligen. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Schule und
Schulträger empfehle ich unbedingt, die Schule vor einer Beschlussfassung in den städtischen
Gremien zu beteiligen.
Eine entsprechende Entscheidung des Schulträgers, für das Schuljahr 2010/11 kein weiteres
Anmeldeverfahren mehr an der Carl-Schurz-Hauptschule durchzuführen, müsste der
Bezirksregierung Köln bis zum Ende des Jahres 2009 vorgelegt werden. Gem. § 81 Abs. 3 SchulG
bedarf dieser Beschluss der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
Auch der Informationsaustausch mit anderen Schulträgern, die bereits vergleichbare
Veränderungen in ihrer Schullandschaft herbeigeführt haben, bestätigt die oben aufgeführte
Vorgehensweise.
In Vertretung
(Erner)
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