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Beschlussvorlage (Darstellung der Vorgehensweise zur Einleitung der auslaufenden Auflösung der Carl-Schurz-Hauptschule)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
29.06.09, 07:19
Aktualisiert
29.06.09, 07:19
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 353/2009 Az.: -40- Amt: - 40 BeschlAusf.: - -40- Datum: 05.06.2009 Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 30.06.2009 Bemerkungen Darstellung der Vorgehensweise zur Einleitung der auslaufenden Auflösung der CarlSchurz-Hauptschule Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 05.06.2009 Beschlussentwurf: Die Darstellung der einzuleitenden Maßnahmen hinsichtlich der auslaufenden Auflösung der CarlSchurz-Hauptschule wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Der Schulausschuss hat in seiner Sitzung am 19.05.2009 die Verwaltung beauftragt, bis zur nächsten Ratssitzung zu prüfen, welche Schritte und Maßnahmen einzuleiten sind, um die CarlSchurz-Hauptschule im Jahr 2015 schließen zu können. Korrespondierend dazu wurde die Verwaltung beauftragt - ebenfalls bis zur nächsten Ratssitzung - in Abstimmung mit der Bezirksregierung die Vorgehensweise abzuklären, in der Carl-Schurz-Hauptschule ab dem Schuljahr 2010/11 keine neuen Eingangsklassen mehr zu bilden. Gem. § 81 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung über die Errichtung, Änderung und die Auflösung von Schulen. Dieser Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage des Schulentwicklungsplans zu begründen. Ausweislich des von der Projektgruppe BILDUNG und REGION vorgelegten Entwurfs des Schulentwicklungsplans stellt sich in Erftstadt die Beteiligung am Bildungsgang der Hauptschule pädagogisch und bildungspolitisch als extrem schwierig dar. Dieser Prozess wird durch die demographische Entwicklung verstärkt. Somit bestätigt sich auch in Erftstadt der landesweite Trend rückläufiger Anmeldezahlen an Hauptschulen. Die Carl-Schurz-Hauptschule ist von diesen Auswirkungen besonders betroffen. Wie der Entwurf des Schulentwicklungsplans darlegt, wird die z. Zt. 1,7-zügige Carl-SchurzHauptschule zum Ende des Prognosezeitraums voraussichtlich nur noch 1,2 Züge haben. Damit nähert sie sich einer Schulgröße, in der ein geordneter Schulbetrieb mit einem umfassenden Bildungsangebot nicht mehr gewährleistet ist (für die Hauptschule gilt als Mindestwert 6 Jahrgänge x 2 Klassen x 18 Schülerinnen/Schüler = 216 Schülerinnen und Schüler). Bevor der Schulträger auf Grundlage der oben dargestellten Entwicklung schulorganisatorische Maßnahmen - wie die auslaufende Auflösung der Carl-Schurz-Hauptschule - einleitet, empfiehlt der Entwurf des Schulentwicklungsplans unter dem Aspekt des Erhalts einer wohnortnahen Schulversorgung zunächst die weitere Entwicklung in der Schulstruktur des Sekundarschulwesens, die voraussichtlich auch in Nordrhein-Westfalen sehr bald zu Veränderungen führen wird, abzuwarten. Für den Fall der auslaufenden Auflösung der Carl-Schurz-Hauptschule muss die Tatsache berücksichtigt werden, dass die Theodor-Heuss-Hauptschule seit dem Schuljahr 2008/09 als Ganztagsschule geführt wird und dafür bereits jetzt mehr Raumkapazität in Anspruch nehmen muss. Insofern ist vor einer entsprechenden Entscheidung zu prüfen, ob der Raumbestand der Theodor-Heuss-Hauptschule – dann als einzige Hauptschule in Erftstadt - für alle zukünftigen Hauptschülerinnen und Hauptschüler ausreichen wird. Darüber hinaus ist mit einer Erhöhung der Schülerfahrtkosten zu rechnen, die z. Zt. jedoch noch nicht genauer beziffert werden kann. Wenn die Stadt Erftstadt als Schulträger unter Abwägung der vorgenannten Aspekte die auslaufende Auflösung der Carl-Schurz-Hauptschule einleiten möchte, so bedarf es hierzu eines entsprechenden Beschlusses des Rates. Gem. § 76 SchulG wäre die Carl-Schurz-Hauptschule vom Schulträger in dieser Angelegenheit rechtzeitig zu beteiligen. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Schule und Schulträger empfehle ich unbedingt, die Schule vor einer Beschlussfassung in den städtischen Gremien zu beteiligen. Eine entsprechende Entscheidung des Schulträgers, für das Schuljahr 2010/11 kein weiteres Anmeldeverfahren mehr an der Carl-Schurz-Hauptschule durchzuführen, müsste der Bezirksregierung Köln bis zum Ende des Jahres 2009 vorgelegt werden. Gem. § 81 Abs. 3 SchulG bedarf dieser Beschluss der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Auch der Informationsaustausch mit anderen Schulträgern, die bereits vergleichbare Veränderungen in ihrer Schullandschaft herbeigeführt haben, bestätigt die oben aufgeführte Vorgehensweise. In Vertretung (Erner) -2-