Daten
Kommune
Pulheim
Größe
21 kB
Datum
26.08.2009
Erstellt
27.11.09, 21:50
Aktualisiert
27.11.09, 21:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Rat
III / 26.20.01
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
26.08.2009
X
Herr Prieß
(Verfasser/in)
316/2009
nö. S. TOP
3
05.08.2009
(Datum)
BETREFF:
Verkauf von Grundstücksflächen im Kernbereich von Brauweiler, Guidelplatz
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung/Grundstückskäufer
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
x
ja
ja
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
nein
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
x
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Rat fasst folgenden Beschluss:
Die Stadt Pulheim wird in dem Grundstückskaufvertrag mit dem Erwerber der städtischen Baugrundstücke im Bereich des Guidelplatzes und der künftigen Verbindung zur Kaiser-Otto-Straße in
Brauweiler folgende Verpflichtungen eingehen:
1.
a)
Die Stadtverwaltung wird dem Rat bzw. dem Umwelt- und Planungsausschuss des Rates die
Änderung des Bebauungsplanes 33/9 1. und 2. Änderung zum Beschluss vorschlagen, um die
in dem der Vorlage als Anlage beigefügten Lageplan kenntlich gemachten Verkehrsflächen
künftig als Fußgängerbereich auszuweisen.
b)
-1-
Die Stadtverwaltung wird dem Rat bzw. dem Ausschuss für Tiefbau und Verkehr des Rates
zum Beschluss vorschlagen, die in dem dieser Vorlage als Anlage beigefügten Lageplan
kenntlich gemachten Verkehrsflächen nach der unter a) genanten Änderung des Bebauungsplanes dem öffentlichen Verkehr zu widmen unter Beschränkung auf die Nutzung durch Fußgänger und den ausnahmsweise und zeitlich begrenzt zugelassenen Anlieferverkehr.
2.
Die Stadt wird die Ausbauplanung für die Verkehrsflächen und deren Umsetzung mit dem Erwerber abstimmen und dessen Zustimmung einholen. Nach der erstmaligen Herstellung der
Verkehrsflächen wird die Stadt Veränderungen an der Verkehrsfläche, soweit rechtlich und
praktisch möglich, mit dem Erwerber abstimmen und dessen Zustimmung vorher einholen.
Für den Fall, dass die Stadt die unter 1. genannten Verpflichtungen nicht bis zu einem noch
festzulegenden Zeitpunkt erfüllt steht dem Erwerber ein Recht zum Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag zu.
Für den Fall, dass die Stadt die unter 2. genannte Verpflichtung nicht einhält steht dem Erwerber ein Schadenersatzanspruch gegen die Stadt zu. Der Nachweis des konkreten Schadens
obliegt dem Erwerber.
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass es in den Verhandlungen zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages zwischen der Stadt und dem Erwerber noch in einem Punkt keine Einigung gibt.
ERLÄUTERUNGEN:
Die Stadt ist seit 2003 bemüht für den Kernbereich von Brauweiler einen privaten Investor zu finden, der die städtischen und auch die privaten Baugrundstücke erwirbt, die durch den Bebauungsplan vorgegebene Randbebauung des Guidelplatzes und der künftigen neuen Verbindung zur Kaiser-Otto-Straße vornimmt und eine Tiefgarage errichtet.
Aus vielfältigen Gründen, die hier nicht im Einzelnen wiederholt werden, war die Investorensuche
sehr schwierig. Der hier in Rede stehende Investor ist nunmehr der einzige Interessent.
In seiner Sitzung am 10.02.2009 hat der Rat den Beschluss gefasst, die städtischen Baugrundstücke und die für die Tiefgarage notwendigen Grundstücksflächen an den Erwerber zu veräußern
und die Konditionen der Veräußerung festgelegt.
Neben den städtischen Grundstücksflächen wird der Erwerber auch Eigentümer des Grundstückes
am nördlichen Rand des Guidelplatzes sowie aller Voraussicht nach einzelner weiterer privater
Grundstücke im Kernbereich von Brauweiler. Der Erwerber wird sich verpflichten die Bebauung
nach dem Bebauungskonzept vorzunehmen, das in der gleichen Sitzung des Rates durch seinen
Architekten vorgestellt worden ist, und dem zugestimmt wurde.
Die Vorbereitungen zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages sind nahezu abgeschlossen. Im
Rahmen dieser Gespräche hat der Erwerber dann die Aufnahme der im Beschlussentwurf genannten Verpflichtungen in den Kaufvertrag gefordert. Er hat dabei deutlich gemacht, dass er ohne die
gewünschten Verpflichtungen den Kaufvertrag nicht abschließen kann und wird. Aus Sicht der
Stadtverwaltung ist das Projekt dann gescheitert, da nur dieser eine Investor zur Verfügung steht.
Da die gewünschten Verpflichtungen die künftige Gestaltung und Nutzung der öffentlichen Flächen
regeln, sollen diese hier öffentlich beraten und beschlossen werden. Die entsprechende vertragliche Umsetzung wird in der nachfolgenden Beschlussvorlage im nicht öffentlichen Teil behandelt.
Zu 1: Seit dem Workshop „Entwicklungsperspektiven für die Ortsmitte“ von 1998 und dem Gutachterverfahren des Jahres 2000 mit dem ausgewählten Entwurf des Büro Fritschi, Stahl
und Baum ist deutlich geworden, dass der Guidelplatz autofrei werden soll und der Stellplatzbedarf in einer Tiefgarage unter dem Guidelplatz zu decken ist. Die Verkehrsflächen
sollen daher als Fußgängerbereich mit zeitlich befristetem Anlieferverkehr für die Anlieger
gewidmet werden. Dies soll dem Rat bzw. dem TVA zum Beschluss vorgeschlagen werden.
-2-
Die zu widmenden Flächen sind momentan im Bebauungsplan festgesetzt als Verkehrsflächen. Diese Festsetzung lässt die Widmung als Fußgängerbereich nicht zu. Hierzu ist eine
Änderung des Bebauungsplanes 33.9 von Brauweiler, 1. und 2. Änderung notwendig.
Dies soll dem Rat bzw. dem UPA zum Beschluss vorgeschlagen werden.
Die vom Erwerber gewünschte Widmung entspricht den Vorstellungen der Stadt. Insofern
soll im Grundstückskaufvertrag vorgesehen werden, dass die Stadtverwaltung den politischen Gremien vorschlägt, die Verkehrsflächen als Fußgängerbereich zu widmen. Sollte
die Widmung nicht bis zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt erfolgt sein, soll dem Erwerber ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zustehen.
Zu 2: Die Stadt wird eine Ausbauplanung entwickeln für die Gestaltung des Guidelplatzes und
der künftigen Verbindung zur Kaiser-Otto-Straße. Die Umsetzung soll nach Fertigstellung
der Hochbebauung des Erwerbers beginnen. Der Erwerber stellt die Bedingung, dass diese
Planung vorab mit ihm abgestimmt wird und nur die Planung umgesetzt wird, der er auch
zugestimmt hat.
Seine Zustimmung darf der Erwerber aber nur aus Gründen verweigern, die unmittelbar mit
der Nutzung der durch ihn errichteten bzw. zu errichtenden Bauvorhaben auf den Baufeldern I bis V im Zusammenhang stehen.
Der Stadt bleibt unbenommen eine Planung umzusetzen, der der Erwerber nicht zugestimmt hat. In diesem Fall steht dem Erwerber ein Schadenersatzanspruch aus der Vertragsverletzung gegen die Stadt zu. Der Nachweis des konkreten Schadens obliegt dem
Erwerber.
Der Erwerber erweitert seine Forderung noch dahingehend, dass nach der Herstellung der
Platzflächen Veränderungen mit ihm abzustimmen sind und nur Veränderungen umgesetzt
werden, denen er zugestimmt hat.
Auch in diesen Fällen wird der Erwerber seine Zustimmung nur aus Gründen verweigern,
die mit der Nutzung der durch ihn errichteten Baufelder I bis V im Zusammenhang stehen.
Es können Situationen entstehen, in denen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen,
z.B. aus der Verkehrssicherungspflicht, die Stadt keine vorherige Abstimmung mit dem Erwerber treffen kann. Insofern muss diese Verpflichtung entsprechend eingeschränkt werden.
Der Stadt bleibt unbenommen Veränderungen vorzunehmen, denen der Erwerber nicht
zugestimmt hat. Dann steht dem Erwerber ein Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung zu, es sei denn, die Abstimmung war aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht möglich. Der Nachweis des konkreten Schadens obliegt dem Erwerber.
Um ein Scheitern des Projektes „Bebauungskonzept Kernbereich Brauweiler“ zu verhindern,
schlägt die Stadtverwaltung vor dem Beschlussentwurf zuzustimmen. Durch die vertraglichen Regelung wird die übliche Gestaltungsfreiheit der Stadt privatrechtlich eingeschränkt. Je nach der
Entscheidung im Einzelfall kommen Schadenersatzansprüche auf die Stadt zu. Der Nachweis des
Schadens obliegt dem Erwerber/künftigen Eigentümer.
In einem weiteren Punkt konnte bisher zwischen dem Erwerber und der Stadt keine Einigung erzielt werden.
Hierzu wird in der Beschlussvorlage im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung berichtet.
-3-