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Beschlussvorlage (22. Änderung der Abfallgebührensatzung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
21 kB
Datum
10.11.2009
Erstellt
09.11.09, 21:40
Aktualisiert
09.11.09, 21:40
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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss Rat III / 20 - gs (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 03.11.2009 X 10.11.2009 X David Gerhards (Verfasser/in) 384/2009 nö. S. TOP 21.10.2009 (Datum) BETREFF: 22. Änderung der Abfallgebührensatzung VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt die anliegende 22. Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren mit Wirkung ab dem 01.01.2010. ERLÄUTERUNGEN: Aufgrund der Kalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren 2010 muss die Abfallgebührensatzung ab dem 01.01.2010 gemäß der Anlage angepasst werden. -1- Die Umstellung auf die 14-tägliche Leerung bezüglich der wöchentlichen Abfallgefäße mit 60, 80, 120 und 240 l-Volumen wird bis Mitte Januar 2010 erfolgen. Die Nutzer werden Mitte November 2009 angeschrieben und können ihre Änderungswünsche bis Mitte Dezember 2009 mitteilen. -2- Anlage zu 384 / 2009 22. Änderung vom …… der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren der Stadt Pulheim vom 23.12.1991 Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW, S. 514), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV NRW 2008 S. 8) und § 21 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Pulheim hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am ….. folgende 22. Änderung der Satzung vom 23.12.1991 beschlossen: § 1 - Änderungen § 3 - Gebührenmaßstab, Gebührensätze (1) Die Benutzungsgebühr für die grauen Gefäße gemäß Absätzen 4 und 5 richtet sich nach dem Jahreslitervolumen der Abfallgefäße zuzüglich einer Grundgebühr. Die Grundgebühr beinhaltet die Sammlungskosten für die jeweilige Gefäßgröße und einen 20%-Anteil an den übrigen Sammlungs- und Beratungskosten. Gebührenmaßstab für den variablen Kostenanteil ist der Liter als Volumeneinheit der grauen Gefäße. Gebührensatz hierfür ist der Quotient aus den Abfallentsorgungskosten abzüglich Grundkostenanteil, der Kosten für die braunen und blauen Zusatzgefäße, der Kosten für die Gefäßwechsel und der Kosten für die Zusatztermine für Grünschnitt- und Sperrmüllanfuhr geteilt durch das Jahresvolumen der grauen Gefäße und beträgt 0,059592 €/l. Der Gebührensatz wird mit dem jeweiligen Jahresvolumen multipliziert und zu den Grundgebühren addiert. Die Benutzungsgebühr für die braunen und blauen Zusatzgefäße gemäß Absatz 9 richtet sich nach dem Jahreslitervolumen dieser Abfallgefäße. Gebührenmaßstab ist der Liter als Volumeneinheit der braunen und blauen Zusatzgefäße. Gebührensatz ist der Quotient aus den jeweiligen Kosten für die braunen und blauen Zusatzgefäße - abzüglich Grundkostenanteil graue Gefäße und Containerkosten bei den blauen Gefäßen- geteilt durch das jeweilige Jahresvolumen der braunen und blauen Zusatzgefäße. Die Gebührensätze betragen für die braunen Zusatzgefäße 0,012834 €/l und für die blauen Zusatzgefäße 0,002489 €/l. Die Gebührensätze werden mit dem jeweiligen Jahresvolumen multipliziert. (2) Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühr ist jeweils das Kalenderjahr. (3) Die Benutzungsgebühren entstehen jeweils am 01. Januar. (4) Die Benutzungsgebühr für ein graues Gefäß (Gebührensatz multipliziert mit Jahresvolumen zuzüglich Grundgebühr) beträgt bei wöchentlich einmaliger Abfuhr: für ein für ein 770 l Gefäß 1.100 l Gefäß 2.623,30 € 3.738,72 € (5) Die Benutzungsgebühr für ein graues Gefäß (Gebührensatz multipliziert mit Jahresvolumen zuzüglich Grundgebühr) beträgt bei 14-täglicher Abfuhr: für ein für ein für ein für ein für ein 40 l Gefäß 60 l Gefäß 80 l Gefäß 120 l Gefäß 240 l Gefäß 83,87 € 116,71 € 149,63 € 216,07 € 417,16 € Soweit eine Umstellung der bisher wöchentlich geleerten Gefäße zum 01.01.2010 noch nicht vollzogen werden konnte, beträgt die Benutzungsgebühr bis zur Umstellung gemäß § 2 Absatz 2 für ein 60 l Gefäß 125,00 €, -3- für ein 80 l Gefäß 170,00 €, für ein 120 l Gefäß 250,00 €, für ein 240 l Gefäß 450,00 € (6) Die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 - 4 und § 2 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Pulheim sind in der jeweiligen Benutzungsgebühr für die in den Absätzen 4 und 5 aufgeführten grauen Abfallgefäße - mit Ausnahme der Leistungen / Gebührenregelungen gemäß der Absätze 7 bis 12 - enthalten. (7) Die Benutzungsgebühr für den grauen 65 l - Abfallsack beträgt 4,89 €. (8) Bei nachgewiesener Eigenkompostierung auf dem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück wird je Grundstück ein Abschlag von der Gebühr für das graue Gefäß / die grauen Gefäße in Höhe von 23,01 € gewährt. (9) Die Benutzungsgebühr für ein braunes Zusatzgefäß (Gebührensatz multipliziert mit dem Jahresvolumen) beträgt für 41 Abfuhren: für ein für ein 120 l Gefäß 240 l Gefäß 63,14 € 126,29 € Die Benutzungsgebühr für ein blaues Zusatzgefäß (Gebührensatz multipliziert mit dem Jahresvolumen) beträgt bei vierwöchentlicher Abfuhr: für ein für ein für ein 120 l Gefäß 240 l Gefäß 1.100 l Gefäß 3,88 € 7,76 € 35,59 € Das bestellte Volumen der blauen und braunen Normal- und Zusatzgefäße wird gemäß § 11 Absatz 7 der Abfallentsorgungssatzung in das Verhältnis zum grauen Abfallgefäßbestand gesetzt. Zulässig ist nur die kleinstmögliche Anzahl der blauen und braunen Gefäße. (10) Die Benutzungsgebühr für die Abfallannahme samstags bei dem Schadstoffmobil beträgt 33,00 € je angefangenen cbm. Bei Anlieferung von Kleinmengen bis 240 l wird eine Gebühr von 11,00 € und bei Anlieferung von Mengen bis 480 l wird eine Gebühr von 22,00 € erhoben. Die Gebühren sind an der Annahmestelle in bar zu entrichten. (11) Die Benutzungsgebühr für einen nicht im Rahmen eines Systemwechsels von der Stadt veranlassten Gefäßtausch, eine Neubestellung und ein Abbestellung beträgt je Tausch, Bestellung und Abbestellung von 40 - 240 l-Tonnen je Tausch, Bestellung und Abbestellung der 770 und 1.100 l-Großbehälter je Tausch von Großbehälter zu Tonne und Tausch von Tonne auf Großbehälter 10,00 € 37,00 € 37,00 € (12) Die Benutzungsgebühr für jede Abfuhr von Grünschnitt und Sperrmüll ab der dritten Abfuhr im Kalenderjahr beträgt für a) Grünschnitt 18,00 € b) Sperrmüll 24,00 €. Die Gebühren sind im Abfallberatungszentrum, Alte Kölner Str. 46 vorab in bar zu entrichten. § 2 - Inkrafttreten Diese 22. Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren vom 23.12.1991 tritt bezüglich der Änderung des § 3 zum 01.01.2010 in Kraft. -4-