Daten
Kommune
Pulheim
Größe
21 kB
Datum
10.11.2009
Erstellt
09.11.09, 21:40
Aktualisiert
09.11.09, 21:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
III / 20 - gs
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
03.11.2009
X
10.11.2009
X
David Gerhards
(Verfasser/in)
384/2009
nö. S. TOP
21.10.2009
(Datum)
BETREFF:
22. Änderung der Abfallgebührensatzung
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt die anliegende 22. Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren mit Wirkung ab dem 01.01.2010.
ERLÄUTERUNGEN:
Aufgrund der Kalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren 2010 muss die Abfallgebührensatzung
ab dem 01.01.2010 gemäß der Anlage angepasst werden.
-1-
Die Umstellung auf die 14-tägliche Leerung bezüglich der wöchentlichen Abfallgefäße mit 60, 80,
120 und 240 l-Volumen wird bis Mitte Januar 2010 erfolgen. Die Nutzer werden Mitte November
2009 angeschrieben und können ihre Änderungswünsche bis Mitte Dezember 2009 mitteilen.
-2-
Anlage zu 384 / 2009
22. Änderung vom …… der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren der
Stadt Pulheim vom 23.12.1991
Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW, S. 514), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW 1969 S. 712), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV NRW 2008 S. 8) und § 21 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Pulheim hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am ….. folgende
22. Änderung der Satzung vom 23.12.1991 beschlossen:
§ 1 - Änderungen
§ 3 - Gebührenmaßstab, Gebührensätze
(1) Die Benutzungsgebühr für die grauen Gefäße gemäß Absätzen 4 und 5 richtet sich nach dem
Jahreslitervolumen der Abfallgefäße zuzüglich einer Grundgebühr. Die Grundgebühr beinhaltet die Sammlungskosten für die jeweilige Gefäßgröße und einen 20%-Anteil an den übrigen
Sammlungs- und Beratungskosten. Gebührenmaßstab für den variablen Kostenanteil ist der
Liter als Volumeneinheit der grauen Gefäße. Gebührensatz hierfür ist der Quotient aus den
Abfallentsorgungskosten abzüglich Grundkostenanteil, der Kosten für die braunen und blauen
Zusatzgefäße, der Kosten für die Gefäßwechsel und der Kosten für die Zusatztermine für
Grünschnitt- und Sperrmüllanfuhr geteilt durch das Jahresvolumen der grauen Gefäße und beträgt 0,059592 €/l. Der Gebührensatz wird mit dem jeweiligen Jahresvolumen multipliziert und
zu den Grundgebühren addiert.
Die Benutzungsgebühr für die braunen und blauen Zusatzgefäße gemäß Absatz 9 richtet sich
nach dem Jahreslitervolumen dieser Abfallgefäße. Gebührenmaßstab ist der Liter als Volumeneinheit der braunen und blauen Zusatzgefäße. Gebührensatz ist der Quotient aus den jeweiligen Kosten für die braunen und blauen Zusatzgefäße - abzüglich Grundkostenanteil
graue Gefäße und Containerkosten bei den blauen Gefäßen- geteilt durch das jeweilige Jahresvolumen der braunen und blauen Zusatzgefäße. Die Gebührensätze betragen für die braunen Zusatzgefäße 0,012834 €/l und für die blauen Zusatzgefäße 0,002489 €/l. Die Gebührensätze werden mit dem jeweiligen Jahresvolumen multipliziert.
(2) Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühr ist jeweils das Kalenderjahr.
(3) Die Benutzungsgebühren entstehen jeweils am 01. Januar.
(4) Die Benutzungsgebühr für ein graues Gefäß (Gebührensatz multipliziert mit Jahresvolumen
zuzüglich Grundgebühr) beträgt bei wöchentlich einmaliger Abfuhr:
für ein
für ein
770 l Gefäß
1.100 l Gefäß
2.623,30 €
3.738,72 €
(5) Die Benutzungsgebühr für ein graues Gefäß (Gebührensatz multipliziert mit Jahresvolumen
zuzüglich Grundgebühr) beträgt bei 14-täglicher Abfuhr:
für ein
für ein
für ein
für ein
für ein
40 l Gefäß
60 l Gefäß
80 l Gefäß
120 l Gefäß
240 l Gefäß
83,87 €
116,71 €
149,63 €
216,07 €
417,16 €
Soweit eine Umstellung der bisher wöchentlich geleerten Gefäße zum 01.01.2010 noch nicht
vollzogen werden konnte, beträgt die Benutzungsgebühr bis zur Umstellung gemäß § 2 Absatz 2
für ein
60 l Gefäß
125,00 €,
-3-
für ein
80 l Gefäß
170,00 €,
für ein
120 l Gefäß
250,00 €,
für ein 240 l Gefäß
450,00 €
(6) Die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 - 4 und § 2 Abs. 2 der Satzung über die
Abfallentsorgung der Stadt Pulheim sind in der jeweiligen Benutzungsgebühr für die in den
Absätzen 4 und 5 aufgeführten grauen Abfallgefäße - mit Ausnahme der Leistungen / Gebührenregelungen gemäß der Absätze 7 bis 12 - enthalten.
(7) Die Benutzungsgebühr für den grauen 65 l - Abfallsack beträgt 4,89 €.
(8) Bei nachgewiesener Eigenkompostierung auf dem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück wird je Grundstück ein Abschlag von der Gebühr für das graue Gefäß / die grauen Gefäße in Höhe von 23,01 € gewährt.
(9) Die Benutzungsgebühr für ein braunes Zusatzgefäß (Gebührensatz multipliziert mit dem Jahresvolumen) beträgt für 41 Abfuhren:
für ein
für ein
120 l Gefäß
240 l Gefäß
63,14 €
126,29 €
Die Benutzungsgebühr für ein blaues Zusatzgefäß (Gebührensatz multipliziert mit dem Jahresvolumen) beträgt bei vierwöchentlicher Abfuhr:
für ein
für ein
für ein
120 l Gefäß
240 l Gefäß
1.100 l Gefäß
3,88 €
7,76 €
35,59 €
Das bestellte Volumen der blauen und braunen Normal- und Zusatzgefäße wird gemäß § 11
Absatz 7 der Abfallentsorgungssatzung in das Verhältnis zum grauen Abfallgefäßbestand gesetzt. Zulässig ist nur die kleinstmögliche Anzahl der blauen und braunen Gefäße.
(10) Die Benutzungsgebühr für die Abfallannahme samstags bei dem Schadstoffmobil beträgt
33,00 € je angefangenen cbm. Bei Anlieferung von Kleinmengen bis 240 l wird eine Gebühr
von 11,00 € und bei Anlieferung von Mengen bis 480 l wird eine Gebühr von 22,00 € erhoben.
Die Gebühren sind an der Annahmestelle in bar zu entrichten.
(11) Die Benutzungsgebühr für einen nicht im Rahmen eines Systemwechsels von der Stadt veranlassten Gefäßtausch, eine Neubestellung und ein Abbestellung beträgt
je Tausch, Bestellung und Abbestellung von 40 - 240 l-Tonnen
je Tausch, Bestellung und Abbestellung der 770 und 1.100 l-Großbehälter
je Tausch von Großbehälter zu Tonne und Tausch von Tonne auf Großbehälter
10,00 €
37,00 €
37,00 €
(12) Die Benutzungsgebühr für jede Abfuhr von Grünschnitt und Sperrmüll ab der dritten Abfuhr im
Kalenderjahr beträgt für
a) Grünschnitt
18,00 €
b) Sperrmüll
24,00 €.
Die Gebühren sind im Abfallberatungszentrum, Alte Kölner Str. 46 vorab in bar zu entrichten.
§ 2 - Inkrafttreten
Diese 22. Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren vom
23.12.1991 tritt bezüglich der Änderung des § 3 zum 01.01.2010 in Kraft.
-4-