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Beschlussvorlage (Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses und eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
18 kB
Datum
03.12.2009
Erstellt
27.11.09, 21:50
Aktualisiert
27.11.09, 21:50
Beschlussvorlage (Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses und eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin) Beschlussvorlage (Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses und eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Jugendhilfeausschuss II/51 (Amt/Aktenzeichen) Termin 03.12.2009 ö. S. X Friedhelm Seibel (Verfasser/in) 509/2009 nö. S. TOP 04.11.2009 (Datum) BETREFF: Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses und eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Jugendhilfeausschuss wählt Herrn/Frau .................................................. zum Vorsitzenden/zur Vorsitzenden sowie Herrn/Frau ................................................. zum stv. Vorsitzenden/zur stv. Vorsitzenden. ERLÄUTERUNGEN: -1- nein Nach § 4 Abs 5 des 1. Ausführungsgesetzes KJHG (1. AG-KJHG) wird die /der Vorsitzende des JHA und die Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt. Das Wahlverfahren richtet sich nach § 50 Abs 2 der Gemeindeordnung: § 50 (2)GO NRW: „ Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein- Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“ -2-