Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
09.12.2008
Erstellt
26.02.09, 06:41
Aktualisiert
26.02.09, 06:41
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
nichtöffentlich
Der Bürgermeister
Az.: 63-3256/115-Wehr- und Schleusenanlage
Bliesheimer Mühle, lfd. DL-Nr. 023
V 196/2008
Amt: - 63 BeschlAusf.: - 63 Datum: 26.02.2009
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
09.12.2008
Ausschuss für Stadtentwicklung
10.03.2009
Betrifft:
Bemerkungen
Eintragung in die Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt;
Wehr- und Schleusenanlage der Bliesheimer Mühle, Merowingerstraße 115 in
Erftstadt-Bliesheim, Denkmälerverzeichnis, Seite 163
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 26.02.2009
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die Eintragung der Wehr- und Schleusenanlage
der Bliesheimer Mühle gemäß hier vorliegendem Antrag der Rhein. Denkmalpflege in der Gemarkung Bliesheim, Flur 4, Flurstück 139/131 in Erftstadt-Bliesheim.
Erläuterung zu den Äußerungen der Beteiligten:
Nach erfolgter Ortsbesichtigung am 22.01.2009 wurde dem Vertreter des Erftverbandes und den
Vertretern der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises das Eintragungsverfahren zur
Unterschutzstellung der Wehr- und Schleusenanlage erklärt. Beide Parteien bleiben weiterhin bei
ihrer ablehnenden Äußerung, die Wehr- und Schleusenanlage in die Denkmalliste einzutragen.
Von Seiten der Rheinischen Denkmalpflege, vertreten durch Herrn Dr. Buschmann, zuständig für
die technischen Denkmäler im Rheinland, wird der vorliegende Antrag zur Eintragung der Wehrund Schleusenanlage aufrechterhalten, da die Widersprüche der zuvor genannten Parteien ohne
konkrete Begründung abgegeben wurden. Beide Parteien sagten daraufhin zu, dass sie die
Eintragung der o. g. Wehr- und Schleusenanlage in die Denkmalliste abwarten.
Die Denkmalrechtlichen Belange überwiegen, zumal die Denkmalwertigkeit außer Frage steht und
eine Durchlässigkeit für Fische auf Jahrhunderten, wenn überhaupt, nur eingeschrängt gegeben
ist. Daher ist das Denkmal zunächst einzutragen. Über spätere Veränderungen ist in einem
denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren gesondert zu entscheiden.
Die Stadt Erftstadt ist für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Deshalb ist sie auch dazu
verpflichtet, die ihr vorliegenden Auflistungen aller Objekt oder per Antrag der Rheinischen
Denkmalpflege in die städtische Denkmalliste einzutragen.
An der Erhaltung und Nutzung besteht ein öffentliches Interesse, da es für die Geschichte des
Menschen und für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse von Bedeutung ist. Erhaltenswert ist es
aus wissenschaftlichen, besonders architektur- und ortsgeschichtlichen Gründen.
(Bösche)
Anlagen
-2-