Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
24 kB
Datum
24.03.2009
Erstellt
27.02.09, 07:19
Aktualisiert
27.02.09, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 112/2009
Az.: 61.21-20/55B
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 -, - 82 Datum: 09.02.2009
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
10.03.2009
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
und Betriebsausschuss
Immobilienwirtschaft
11.03.2009
Rat
24.03.2009
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 55B, E. - Köttingen, Am Giezenbach
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 09.02.2009
Beschlussentwurf:
I.
Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 1 und 2
sowie 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006
(BGBl. I S.3316) und der erneuten eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 4a Abs. 3
BauGB des Bebauungsplanes 55B, E. – Köttingen, Am Giezenbach vorgebrachten Äußerungen
wird wie folgt entschieden:
I.1
Deutsche Telekom AG, Postfach 101042, 50450 Köln (Stellungnahme vom 23.06.2006)
Der Hinweis, der Deutschen Telekom AG hinsichtlich der Verlegung und Veränderung von
Telekommunikationslinien wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung
berücksichtigt.
I.2
Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth
(Stellungnahmen vom 06.10.2006 u. 20.05.2008)
Der Hinweis der GVG Rhein – Erft, dass das Plangebiet mit der Energie Erdgas versorgt
werden kann, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt.
Die im Übersichtsplan ersichtlichen Erdgasleitungen in der Straße „Am Giezenbach“ und in der
Hubert-Rüttger-Straße liegen nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.
I.3 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Jülicher Ring 101 - 103, 53879 Euskirchen
(Stellungnahme vom 19.09.2006)
Der Hinweis bezüglich der Überprüfung von Schutzmaßnahmen gegen den Verkehrlärm auf der
B 265 wird zur Kenntnis genommen. Schutzmaßnahmen sind aufgrund der in einem
Gewerbegebiet und Mischgebiet einzuhaltendenden Orientierungswerte, der Entfernung zur B
265 und der dazwischenliegenden Gewerbebauung und eines ehemaligen Bahndammes
(Zubringer) nicht erforderlich.
I.4
RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln (Stellungnahmen vom 11.10.2006 u.
30.04.2008)
Der Anregung, die im Plangebiet vorhandenen „Humosen Böden“ gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB
zu kennzeichnen, ist bereits im Bebauungsplanentwurf durch zeichnerische Kennzeichnung und
textliche Festsetzung entsprochen.
I.5 Erftverband, Paffendorfer Weg 42, 50126 Bergheim (Stellungnahmen 09.10.2006 und
22.04.2008)
Der Anregung, das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser zu versickern, verrieseln
oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, wird nicht entsprochen.
Der Hinweis auf die geplante Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes E. - Dirmerzheim
ist bereits im Planentwurf enthalten.
I.6 Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft, Flerzheimer Allee 15,
53125 Bonn (ehemals Forstamt Bonn Kotenforst – Ville) (Stellungnahme 15.09.2006)
Dem Hinweis bezüglich der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes (35 m) zum Wald
wird durch entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan Rechnung getragen.
I.7 Rhein – Erft- Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz, Willy-Brandt-Platz 1, ,
Die besondere Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange gem. §§ 19, 41 und 42
Bundesnaturschutzgesetzes wurde durchgeführt. Es wurden keine schützenswerten Arten
gefunden.
Der Hinweis auf die geplante Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes E. - Dirmerzheim
ist bereits im Planentwurf enthalten.
Der Anregung, das Niederschlagswasser von den Grundstücken vor Ort zu verrieseln, zu
versickern oder ortsnah in eine Gewässer einzuleiten, wird nicht entsprochen.
Der Hinweis, dass der Einbau von Recyclingbaustoffen bei der Unteren
Bodenschutzbehörde zu beantragen ist, ist bereits durch entsprechenden Hinweis im
Bebauungsplan entsprochen.
Die in der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Köln vom 18.10.2006 bzw. in den
beiden Abstimmungsgesprächen (Protokoll vom 06.06.2008) vereinbarten Planinhalte
(insbesondere bezüglich der „Art der baulichen Nutzung“, überbaubare Grundstücksfläche,
Herausnahme der ausnahmsweise Nutzung KFZ) sind im Bebauungsplan vollständig
berücksichtigt.
I.8 Kanzlei Nücken, Postfach 2463, 50358 Erftstadt, (Stellungnahme vom 06.05.2008 und
vom 11.02.2009)
Herrn Sven Weber, Hubert-Rütger-Straße 47, 50374 Erftstadt sowie weitere
68 gleichlautende Stellungnahmen von Bürgern
-2-
Den Bedenken aus den o.g. Stellungnahmen bzgl. der Aufstellung des Bebauungsplanes
aufgrund der bereits vorhandenen Lärmbelästigung durch den benachbarten
Gewerbebetrieb Canönde und den Bedenken bzgl. des befürchteten Lärms durch die
Neuausweisung des Mischgebietes (gem. § 6 BauNVO) kann nicht entsprochen werden.
Der Hinweis auf die Berücksichtigung der nachbarschützenden Belange bei der
beabsichtigten Festsetzung des Mischgebietes ist im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt
und wird im Sinne der Vorsorge durch entsprechende ergänzende Festsetzungen (Baulinie,
Traufhöhe, Dachform, Firsthöhe (im gesamten Plangebiet), schalldämmende
Gebäudeausführung und Anpflanzungen weitergehend verbessert.
II.
Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21.12.2006 (BGBl. I S.3316) und i.V.m. §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen
Fassung, wird der Bebauungsplan Nr. 55B, Erftstadt – Köttingen, Am Giezenbach,
einschließlich Begründung, sowie den in der oben durchgeführten Abwägung
beschlossenen Änderungen und Ergänzungen als Satzung beschlossen.
Begründung:
Zu I.
I.5
Die aktuelle Netzplanung der Stadt Erftstadt sieht eine Einleitung des gesamten im Plangebiet
anfallende Niederschlagswassers in das Mischwasserkanalnetz vor.
Bis auf ein Grundstück sind alle im Plangebiet vorhandenen Grundstücke mit Wohn- und
Gewerbegebäuden bebaut oder werden als Lager- oder Stellplatz genutzt. Das auf diesen
Grundstücken anfallende Oberflächen- und Schmutzwasser wird ins Mischwasserkanalnetz
geleitet. Das einzige unbebaute und unversiegelte Grundstück hat eine Größe von ca. 1.100
qm. Aufgrund der geringen Größe dieses Grundstückes und weil bereits jetzt abzusehen ist,
dass diese Fläche zukünftig gewerblich genutzt wird, wird auf eine Versickerung oder Einleitung
in ein Gewässer verzichtet. Das Niederschlags- und Schmutzwasser wird deshalb
entsprechend dem aktuellen Netzplan ins Mischwasserkanalnetz geleitet.
I.8
Die gültige Baugenehmigung für den bestehenden Betrieb Canönde umfasst die gewerbliche
Nutzung des Gebäudes als Bürogebäude und Abstellhalle für Maschinen und Geräte. Diese
Vorgabe bezieht sich ausschließlich auf die Nutzung im Inneren des Gebäudes. Auf den
Freiflächen des Grundstückes dürfen nach der Genehmigung lediglich Fahrzeuge abgestellt
werden. D.h., auf den Freiflächen des Grundstückes sind Wartungs- und Reparaturarbeiten, das
Freiflächengeschehen
eines
Bauhofes
mit
Baustofflagerung,
Baustoffumsetzung,
Schuttsortierung usw. nicht zulässig. Die Betriebszeiten sind an Werktagen auf 7.00 bis 17.00
Uhr festgesetzt. Der Betrieb eines klassischen Bauhofes ist somit nicht genehmigt und innerhalb
des im Bebauungsplan vorgesehenen Mischgebietes weder vorgesehen noch zulässig. Die
vorgetragenen Bedenken sind somit nicht zutreffend.
Sollte dennoch eine Lärmbelästigung außerhalb der genehmigten Betriebszeiten und durch nicht
genehmigte Nutzungen bzw. Tätigkeiten bestehen, wäre dies ein ordnungsbehördlicher
Tatbestand und nicht Regelungsgegenstand des Bebauungsplanes.
Mit dem Bebauungsplan (BP) Nr. 55 B soll die planungsrechtliche Voraussetzung für eine
geordnete städtebauliche Entwicklung zur Bebauung von bisher unbeplanten Flächen zwischen
der Ortslage Köttingen (der Wohnbebauung an der Hubert-Rüttger-Straße) und dem
angrenzenden Gewerbegebiet Klosengartenstraße (nördlich der Straße „Am Giezenbach“)
geschaffen werden. Außerdem soll ein im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 55 1. Änderung als
-3-
Gewerbegebiet ausgewiesenes Grundstück, auf dem sich eine Wohnnutzung verfestigt hat, die in
diesem Umfang in einem Gewerbegebiet nicht mehr zulässig ist, als Mischgebiet überplant
werden. Mit der Ausweisung als Mischgebiet soll die Möglichkeit eröffnet werden, zwischen der
Gewerbe- und der Wohnbebauung sowohl die bestehende Gewerbenutzung im Plangebiet nach
Norden zu erweitern als auch eine weitere Wohnnutzung zu ermöglichen. Nach der
Baunutzungsverordnung dienen Mischgebiete (§ 6 BauNVO) gleichberechtigt dem Wohnen und
der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Die flächen- und verkehrsintensiven und mit Lärmemissionen behafteten zulässigen Nutzungen
innerhalb eines Mischgebietes wie Tankstellen und Vergnügungsstätten sind im
Bebauungsplanentwurf ausgeschlossen und darüber hinaus die festgesetzten gewerblichen
Bauflächen entsprechend dem Abstandserlass zoniert bzw. eingeschränkt. Darüber hinaus ist
eine überbaubare Grundstücksfläche sowie eine Geschossigkeit von maximal zwei Geschossen
festgesetzt, sodass die Errichtung eines ein bis zweigeschossigen Gewerbe- oder
Wohngebäudes möglich ist.
Mit diesen Festsetzungen bzw. Nutzungseinschränkung und der geplanten Bebauung wird den
nachbarschützenden Belangen bereits im Bebauungsplanentwurf ausreichend Rechnung
getragen.
Dennoch ist im Sinne der Vorsorge beabsichtigt, zur Verringerung der von den Anwohnern
befürchteten Lärmbelästigung und Verschattung für das als Betriebserweiterungsfläche der
Firma Canönde vorgesehene Grundstück (Flurstück 275) folgende Ergänzung des
Bebauungsplanentwurfs aufzunehmen:
o
o
o
o
o
Festsetzung einer Baulinie, um die genaue Lage des geplanten Baukörpers festzulegen
Festsetzung einer maximalen (nördliche Gebäudewand) und einer zwingenden (südliche
Gebäudewand)
Traufhöhe,
sodass
eine
zweigeschossige
Flachoder
Pultdachbebauung entsteht
Ausschluss von Gebäudeöffnungen in Richtung Westen, Norden und Osten sowie im
Dachgeschoss bei gewerblicher Nutzung (ausgenommen Bürogebäude)
Anpflanzung eines 5 m breiten Pflanzstreifens entlang der nördlichen
Grundstücksgrenze
Reduzierung der maximalen Firsthöhe von 9,50m auf 8.00m
Des weiteren ist festgesetzt, dass bei den auf den Grundstücken entlang der nördlichen
Plangebietsgrenze (Flur 6, Flurstücke 275, 279 und 280) zulässigen Vorhaben und Anlagen
emissionshemmende bauliche Maßnahmen und Vorkehrungen wie die Verwendung von
schalldämmenden Baustoffen für die Außenwände und Dachkonstruktion einschließlich deren
Öffnungen durchzuführen sind. Die emmissionshemmenden Maßnahmen und Vorkehrungen
sind so auszulegen, dass die durch die Nutzung entstehenden Lärmemissionen an der
Plangebietsgrenze die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel im Mischgebiet nach der
„Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA-Lärm) weder tags (6.00 und 22.00 Uhr)
noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschreiten:
* tags 55 dB (A)
* nachts 40 dB (A)
Bei Gebäuden auf diesem Grundstück, die gewerblich genutzt werden -ausgenommen
Büronutzung- sind Wand– und Dachöffnungen –ausgenommen schalldämmende feststehende
Fenster und / oder Lichtbänder- in Richtung Norden, Westen und Osten nicht zulässig.
Durch diese Festsetzungen kann auf dem Grundstück ausschließlich ein Gebäude mit einem
Flach- oder Pultdach errichtet werden, welches an der nördlichen Grundstückseite (zur
Wohnbebauung hin gelegen) eine maximal 5,50 m hohe und nach Süden eine zwingend 8,00 m
hohe Gebäudewand aufweist. Durch die Traufhöhenbegrenzung entlang der nördlichen
Grundstücksgrenze und der Einschränkung der Dachform auf Flach- oder Pultdach soll die
Verschattung der dahinterliegenden Wohnbebauung auf das Mindestmaß beschränkt werden.
Mit diesen Festsetzung wird eine 40,00 m x 8,00 m große Gebäudewand bzw.
„Lärmschutzwand“ entstehen, die die Wirkung einer Lärmschutzwand besitzt. Die abschirmende
Lärmwirkung des geplanten Gebäudes wurde durch einen Gutachter untersucht. Dieser kommt
-4-
zu dem Ergebnis, dass durch die geplante Bebauung der Lärm an der ungünstigsten Stelle (2.
Obergeschoss des Wohnhauses Hubert-Rüttger-Straße 49) um 1 d(BA) und an der günstigsten
Stelle unmittelbar hinter dem Gebäude (Erdgeschosse der Wohnhäuser Nr. 47 und 45) um bis zu
15,5 d (BA) reduziert wird.
Mit den Festsetzungen bezüglich der Vorgaben zur Verwendung von schalldämmenden
Baumaterialien, dem Ausschluss von Wandöffnungen und der Beschränkung der Gebäudehöhen
sollen insgesamt sowohl die bereits vorhandenen als auch die zukünftigen betriebsbedingten
Lärmemissionen von der nördlich gelegenen Wohnbebauung abgeschirmt und die Verschattung
auf ein Minimum begrenzt werden. Der Bebauungsplan berücksichtigt mit den o.a. Ergänzungen
nach der Offenlage somit die nachbarschützenden Belange der nördlich angrenzenden
Wohnbebauung weit über das erforderlich Maß.
Zu II.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 01.01.2008 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 55B,
Erftstadt – Köttingen, Am Giezenbach beschlossen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange erfolgte in der Zeit vom 06.09.2006 bis 10.10.2006. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2
BauGB und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2
BauGB fand in der Zeit vom 24.04.2008 bis einschließlich 23.05.2008 statt.
Die für die Änderungen und Ergänzungen nach der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2 BauGB erforderliche
erneute eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 13 BauGB erfolgte in der Zeit vom
29.01.2009 bis einschl. 12.02.2009.
Nach dem die erforderlichen Verfahrenschritte durchgeführt sind, kann nunmehr der
Bebauungsplan Nr. 55B, Erftstadt – Köttingen, Am Giezenbach einschließlich der oben
beschlossenen Änderungen und Ergänzungen als Satzung beschlossen werden.
(Bösche)
Anlagen
o
o
Anlageplan
Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit
-5-