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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 55B, E. - Köttingen, Am Giezenbach)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
24 kB
Datum
24.03.2009
Erstellt
27.02.09, 07:19
Aktualisiert
27.02.09, 07:19
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 55B, E. - Köttingen, Am Giezenbach) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 55B, E. - Köttingen, Am Giezenbach) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 55B, E. - Köttingen, Am Giezenbach) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 55B, E. - Köttingen, Am Giezenbach) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 55B, E. - Köttingen, Am Giezenbach)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 112/2009 Az.: 61.21-20/55B Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 -, - 82 Datum: 09.02.2009 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 10.03.2009 Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft 11.03.2009 Rat 24.03.2009 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 55B, E. - Köttingen, Am Giezenbach Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 09.02.2009 Beschlussentwurf: I. Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) und der erneuten eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB des Bebauungsplanes 55B, E. – Köttingen, Am Giezenbach vorgebrachten Äußerungen wird wie folgt entschieden: I.1 Deutsche Telekom AG, Postfach 101042, 50450 Köln (Stellungnahme vom 23.06.2006) Der Hinweis, der Deutschen Telekom AG hinsichtlich der Verlegung und Veränderung von Telekommunikationslinien wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. I.2 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth (Stellungnahmen vom 06.10.2006 u. 20.05.2008) Der Hinweis der GVG Rhein – Erft, dass das Plangebiet mit der Energie Erdgas versorgt werden kann, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. Die im Übersichtsplan ersichtlichen Erdgasleitungen in der Straße „Am Giezenbach“ und in der Hubert-Rüttger-Straße liegen nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. I.3 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Jülicher Ring 101 - 103, 53879 Euskirchen (Stellungnahme vom 19.09.2006) Der Hinweis bezüglich der Überprüfung von Schutzmaßnahmen gegen den Verkehrlärm auf der B 265 wird zur Kenntnis genommen. Schutzmaßnahmen sind aufgrund der in einem Gewerbegebiet und Mischgebiet einzuhaltendenden Orientierungswerte, der Entfernung zur B 265 und der dazwischenliegenden Gewerbebauung und eines ehemaligen Bahndammes (Zubringer) nicht erforderlich. I.4 RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln (Stellungnahmen vom 11.10.2006 u. 30.04.2008) Der Anregung, die im Plangebiet vorhandenen „Humosen Böden“ gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB zu kennzeichnen, ist bereits im Bebauungsplanentwurf durch zeichnerische Kennzeichnung und textliche Festsetzung entsprochen. I.5 Erftverband, Paffendorfer Weg 42, 50126 Bergheim (Stellungnahmen 09.10.2006 und 22.04.2008) Der Anregung, das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser zu versickern, verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, wird nicht entsprochen. Der Hinweis auf die geplante Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes E. - Dirmerzheim ist bereits im Planentwurf enthalten. I.6 Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft, Flerzheimer Allee 15, 53125 Bonn (ehemals Forstamt Bonn Kotenforst – Ville) (Stellungnahme 15.09.2006) Dem Hinweis bezüglich der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes (35 m) zum Wald wird durch entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan Rechnung getragen. I.7 Rhein – Erft- Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz, Willy-Brandt-Platz 1, , Die besondere Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange gem. §§ 19, 41 und 42 Bundesnaturschutzgesetzes wurde durchgeführt. Es wurden keine schützenswerten Arten gefunden. Der Hinweis auf die geplante Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes E. - Dirmerzheim ist bereits im Planentwurf enthalten. Der Anregung, das Niederschlagswasser von den Grundstücken vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in eine Gewässer einzuleiten, wird nicht entsprochen. Der Hinweis, dass der Einbau von Recyclingbaustoffen bei der Unteren Bodenschutzbehörde zu beantragen ist, ist bereits durch entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan entsprochen. Die in der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Köln vom 18.10.2006 bzw. in den beiden Abstimmungsgesprächen (Protokoll vom 06.06.2008) vereinbarten Planinhalte (insbesondere bezüglich der „Art der baulichen Nutzung“, überbaubare Grundstücksfläche, Herausnahme der ausnahmsweise Nutzung KFZ) sind im Bebauungsplan vollständig berücksichtigt. I.8 Kanzlei Nücken, Postfach 2463, 50358 Erftstadt, (Stellungnahme vom 06.05.2008 und vom 11.02.2009) Herrn Sven Weber, Hubert-Rütger-Straße 47, 50374 Erftstadt sowie weitere 68 gleichlautende Stellungnahmen von Bürgern -2- Den Bedenken aus den o.g. Stellungnahmen bzgl. der Aufstellung des Bebauungsplanes aufgrund der bereits vorhandenen Lärmbelästigung durch den benachbarten Gewerbebetrieb Canönde und den Bedenken bzgl. des befürchteten Lärms durch die Neuausweisung des Mischgebietes (gem. § 6 BauNVO) kann nicht entsprochen werden. Der Hinweis auf die Berücksichtigung der nachbarschützenden Belange bei der beabsichtigten Festsetzung des Mischgebietes ist im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt und wird im Sinne der Vorsorge durch entsprechende ergänzende Festsetzungen (Baulinie, Traufhöhe, Dachform, Firsthöhe (im gesamten Plangebiet), schalldämmende Gebäudeausführung und Anpflanzungen weitergehend verbessert. II. Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) und i.V.m. §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung, wird der Bebauungsplan Nr. 55B, Erftstadt – Köttingen, Am Giezenbach, einschließlich Begründung, sowie den in der oben durchgeführten Abwägung beschlossenen Änderungen und Ergänzungen als Satzung beschlossen. Begründung: Zu I. I.5 Die aktuelle Netzplanung der Stadt Erftstadt sieht eine Einleitung des gesamten im Plangebiet anfallende Niederschlagswassers in das Mischwasserkanalnetz vor. Bis auf ein Grundstück sind alle im Plangebiet vorhandenen Grundstücke mit Wohn- und Gewerbegebäuden bebaut oder werden als Lager- oder Stellplatz genutzt. Das auf diesen Grundstücken anfallende Oberflächen- und Schmutzwasser wird ins Mischwasserkanalnetz geleitet. Das einzige unbebaute und unversiegelte Grundstück hat eine Größe von ca. 1.100 qm. Aufgrund der geringen Größe dieses Grundstückes und weil bereits jetzt abzusehen ist, dass diese Fläche zukünftig gewerblich genutzt wird, wird auf eine Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer verzichtet. Das Niederschlags- und Schmutzwasser wird deshalb entsprechend dem aktuellen Netzplan ins Mischwasserkanalnetz geleitet. I.8 Die gültige Baugenehmigung für den bestehenden Betrieb Canönde umfasst die gewerbliche Nutzung des Gebäudes als Bürogebäude und Abstellhalle für Maschinen und Geräte. Diese Vorgabe bezieht sich ausschließlich auf die Nutzung im Inneren des Gebäudes. Auf den Freiflächen des Grundstückes dürfen nach der Genehmigung lediglich Fahrzeuge abgestellt werden. D.h., auf den Freiflächen des Grundstückes sind Wartungs- und Reparaturarbeiten, das Freiflächengeschehen eines Bauhofes mit Baustofflagerung, Baustoffumsetzung, Schuttsortierung usw. nicht zulässig. Die Betriebszeiten sind an Werktagen auf 7.00 bis 17.00 Uhr festgesetzt. Der Betrieb eines klassischen Bauhofes ist somit nicht genehmigt und innerhalb des im Bebauungsplan vorgesehenen Mischgebietes weder vorgesehen noch zulässig. Die vorgetragenen Bedenken sind somit nicht zutreffend. Sollte dennoch eine Lärmbelästigung außerhalb der genehmigten Betriebszeiten und durch nicht genehmigte Nutzungen bzw. Tätigkeiten bestehen, wäre dies ein ordnungsbehördlicher Tatbestand und nicht Regelungsgegenstand des Bebauungsplanes. Mit dem Bebauungsplan (BP) Nr. 55 B soll die planungsrechtliche Voraussetzung für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zur Bebauung von bisher unbeplanten Flächen zwischen der Ortslage Köttingen (der Wohnbebauung an der Hubert-Rüttger-Straße) und dem angrenzenden Gewerbegebiet Klosengartenstraße (nördlich der Straße „Am Giezenbach“) geschaffen werden. Außerdem soll ein im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 55 1. Änderung als -3- Gewerbegebiet ausgewiesenes Grundstück, auf dem sich eine Wohnnutzung verfestigt hat, die in diesem Umfang in einem Gewerbegebiet nicht mehr zulässig ist, als Mischgebiet überplant werden. Mit der Ausweisung als Mischgebiet soll die Möglichkeit eröffnet werden, zwischen der Gewerbe- und der Wohnbebauung sowohl die bestehende Gewerbenutzung im Plangebiet nach Norden zu erweitern als auch eine weitere Wohnnutzung zu ermöglichen. Nach der Baunutzungsverordnung dienen Mischgebiete (§ 6 BauNVO) gleichberechtigt dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die flächen- und verkehrsintensiven und mit Lärmemissionen behafteten zulässigen Nutzungen innerhalb eines Mischgebietes wie Tankstellen und Vergnügungsstätten sind im Bebauungsplanentwurf ausgeschlossen und darüber hinaus die festgesetzten gewerblichen Bauflächen entsprechend dem Abstandserlass zoniert bzw. eingeschränkt. Darüber hinaus ist eine überbaubare Grundstücksfläche sowie eine Geschossigkeit von maximal zwei Geschossen festgesetzt, sodass die Errichtung eines ein bis zweigeschossigen Gewerbe- oder Wohngebäudes möglich ist. Mit diesen Festsetzungen bzw. Nutzungseinschränkung und der geplanten Bebauung wird den nachbarschützenden Belangen bereits im Bebauungsplanentwurf ausreichend Rechnung getragen. Dennoch ist im Sinne der Vorsorge beabsichtigt, zur Verringerung der von den Anwohnern befürchteten Lärmbelästigung und Verschattung für das als Betriebserweiterungsfläche der Firma Canönde vorgesehene Grundstück (Flurstück 275) folgende Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs aufzunehmen: o o o o o Festsetzung einer Baulinie, um die genaue Lage des geplanten Baukörpers festzulegen Festsetzung einer maximalen (nördliche Gebäudewand) und einer zwingenden (südliche Gebäudewand) Traufhöhe, sodass eine zweigeschossige Flachoder Pultdachbebauung entsteht Ausschluss von Gebäudeöffnungen in Richtung Westen, Norden und Osten sowie im Dachgeschoss bei gewerblicher Nutzung (ausgenommen Bürogebäude) Anpflanzung eines 5 m breiten Pflanzstreifens entlang der nördlichen Grundstücksgrenze Reduzierung der maximalen Firsthöhe von 9,50m auf 8.00m Des weiteren ist festgesetzt, dass bei den auf den Grundstücken entlang der nördlichen Plangebietsgrenze (Flur 6, Flurstücke 275, 279 und 280) zulässigen Vorhaben und Anlagen emissionshemmende bauliche Maßnahmen und Vorkehrungen wie die Verwendung von schalldämmenden Baustoffen für die Außenwände und Dachkonstruktion einschließlich deren Öffnungen durchzuführen sind. Die emmissionshemmenden Maßnahmen und Vorkehrungen sind so auszulegen, dass die durch die Nutzung entstehenden Lärmemissionen an der Plangebietsgrenze die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel im Mischgebiet nach der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA-Lärm) weder tags (6.00 und 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschreiten: * tags 55 dB (A) * nachts 40 dB (A) Bei Gebäuden auf diesem Grundstück, die gewerblich genutzt werden -ausgenommen Büronutzung- sind Wand– und Dachöffnungen –ausgenommen schalldämmende feststehende Fenster und / oder Lichtbänder- in Richtung Norden, Westen und Osten nicht zulässig. Durch diese Festsetzungen kann auf dem Grundstück ausschließlich ein Gebäude mit einem Flach- oder Pultdach errichtet werden, welches an der nördlichen Grundstückseite (zur Wohnbebauung hin gelegen) eine maximal 5,50 m hohe und nach Süden eine zwingend 8,00 m hohe Gebäudewand aufweist. Durch die Traufhöhenbegrenzung entlang der nördlichen Grundstücksgrenze und der Einschränkung der Dachform auf Flach- oder Pultdach soll die Verschattung der dahinterliegenden Wohnbebauung auf das Mindestmaß beschränkt werden. Mit diesen Festsetzung wird eine 40,00 m x 8,00 m große Gebäudewand bzw. „Lärmschutzwand“ entstehen, die die Wirkung einer Lärmschutzwand besitzt. Die abschirmende Lärmwirkung des geplanten Gebäudes wurde durch einen Gutachter untersucht. Dieser kommt -4- zu dem Ergebnis, dass durch die geplante Bebauung der Lärm an der ungünstigsten Stelle (2. Obergeschoss des Wohnhauses Hubert-Rüttger-Straße 49) um 1 d(BA) und an der günstigsten Stelle unmittelbar hinter dem Gebäude (Erdgeschosse der Wohnhäuser Nr. 47 und 45) um bis zu 15,5 d (BA) reduziert wird. Mit den Festsetzungen bezüglich der Vorgaben zur Verwendung von schalldämmenden Baumaterialien, dem Ausschluss von Wandöffnungen und der Beschränkung der Gebäudehöhen sollen insgesamt sowohl die bereits vorhandenen als auch die zukünftigen betriebsbedingten Lärmemissionen von der nördlich gelegenen Wohnbebauung abgeschirmt und die Verschattung auf ein Minimum begrenzt werden. Der Bebauungsplan berücksichtigt mit den o.a. Ergänzungen nach der Offenlage somit die nachbarschützenden Belange der nördlich angrenzenden Wohnbebauung weit über das erforderlich Maß. Zu II. Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 01.01.2008 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 55B, Erftstadt – Köttingen, Am Giezenbach beschlossen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 06.09.2006 bis 10.10.2006. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 24.04.2008 bis einschließlich 23.05.2008 statt. Die für die Änderungen und Ergänzungen nach der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2 BauGB erforderliche erneute eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 13 BauGB erfolgte in der Zeit vom 29.01.2009 bis einschl. 12.02.2009. Nach dem die erforderlichen Verfahrenschritte durchgeführt sind, kann nunmehr der Bebauungsplan Nr. 55B, Erftstadt – Köttingen, Am Giezenbach einschließlich der oben beschlossenen Änderungen und Ergänzungen als Satzung beschlossen werden. (Bösche) Anlagen o o Anlageplan Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit -5-