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Beschlussvorlage (Stadtwerke 2009 Abschluss der Konzessionsverträge)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
36 kB
Datum
26.08.2009
Erstellt
27.11.09, 21:50
Aktualisiert
27.11.09, 21:50

Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Rat III / 20 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 26.08.2009 X Herr Boecker (Verfasser/in) 326/2009 nö. S. TOP 12.08.2009 (Datum) BETREFF: Stadtwerke 2009 Abschluss der Konzessionsverträge VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Stadtverwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: X ja ja nein X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: Es handelt sich um Einnahmepositionen BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Rat beschließt: 1. Der Rat stimmt dem Abschluss der neuen Strom- und Gaskonzessionsverträge für das Gebiet der Stadt Pulheim mit der Pulheimer Energie-Netzgesellschaft GmbH (PENG) zu, Anlagen 1 und 2. Der Bürgermeister wird zum Abschluss der vorgenannten Konzessionsverträge ermächtigt. 2. Der Rat stimmt der Abtretung aller Rechte der Stadt, die dieser aufgrund des Konzessionsvertrages mit der GVG vom 21.12.1995 und des Konzessionsvertrages mit der RWE vom 31.01./12.02.1990 zum Erwerb und zur Übernahme der jeweiligen Netze zustehen, an die Pulheimer Energie-Netzgesellschaft GmbH (PENG) zu. -1- ERLÄUTERUNGEN: 1. Abschluss der Konzessionsverträge Der zwischen der Stadt Pulheim und der RWE Rhein-Ruhr AG (kurz: RWE) geschlossene Stromkonzessionsvertrag über die Versorgung der Stadt Pulheim mit Strom vom 31.01./12.02.1990 endet gemäß § 7 Abs. 1 am 31.10.2009. Der zwischen der Stadt Pulheim und der Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft (kurz: GVG) abgeschlossene Gaskonzessionsvertrag über die Versorgung der Stadt Pulheim mit Gas vom 21.12.1995 endet gemäß § 5 Abs. 1 des Vertrages ebenfalls am 31.10.2009. Die Stadt Pulheim hat das Vertragsende der Konzessionsverträge im Bundesanzeiger Nr. 186 vom 5. Okt. 2007 bekanntgegeben. Mithin ist die Stadt Pulheim ihrer Bekanntmachungspflicht gemäß § 46 Abs. 3, S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) – zwei Jahre vor Ablauf der Konzessionsverträge - fristgerecht nachgekommen. Auf diese Bekanntmachungen hin haben sich bei der Stadt Pulheim für die Stromkonzession beworben: a) die RWE mit Interessenbekundung vom 15.10.2007, sowie vom 08.12.2008, b) die Rhein-Energie AG mit Interessenbekundung vom 31.10.2007, c) die GVG mit Interessenbekundung vom 06.06.2008. Für die Gaskonzession hat sich bei der Stadt Pulheim mit Interessenbekundung vom 20.12.2007 nur die GVG beworben. Mit Schreiben vom 12.12.2008 hat sie ihre Vorstellungen für eine Weiterentwicklung der GVG hin zu einem „Stadtwerk Rhein-Erft-Kreis“ dargelegt. Die GVG hat in dem Gespräch mit der Vergabestelle am 17.03.2009 ihr Angebot für den Konszessionsvertrag Gas präsentiert. Die RWE hat in dem Gespräch mit der Vergabestelle am 18.03.2009 ihr Angebot für den Konzessionsvertrag Strom präsentiert. Bereits am 03. Juni 2008 hatte sich der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Pulheim dafür ausgesprochen, dass als Alternative zum Abschluss jeweils neuer Konzessionsverträge mit einem der vorgenannten Bewerber eine städtische Netzgesellschaft in der Form einer Kapitalgesellschaft gegründet werden soll, mit der dann, nachdem der künftige Beteiligungspartner der Stadt gefunden ist, die Konzessionsverträge abgeschlossen werden sollen. Der künftige Partner für die Beteiligung und die Durchführung des Netzbetriebs sollte in einem wettbewerblichen Verfahren ermittelt werden. Durch BET, Büro für Energiewirtschaft und technische Planung GmbH, wurde eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des Strom- und Gasnetzes in Pulheim durchgeführt. Danach stellt sich die Übernahme des Strom- und Gasnetzes grundsätzlich als wirtschaftlich attraktiv dar. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Sachzeitwert als Netzübernahmeentschädigung rechtlich bestätigt wird, als auch wenn der kalkulatorische Restwert als Netzkaufpreis durchgesetzt werden kann. Unter dieser Voraussetzung hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 04.11.2008 (Vorlage 99/2008) seine Zustimmung zur Gründung einer städtischen Netzgesellschaft erteilt und die Voraussetzungen für das weitere Verfahren der Neuordnung der Energieversorgung im Stadtgebiet Pulheim geschaffen. Am 12.01.2009 wurde von der Stadt Pulheim die Pulheimer Energie-Netzgesellschaft GmbH (PENG) gegründet. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 65302 eingetragen. Mit Schreiben vom 27.02.2009 hat sich die PENG um den Abschluss der Konzessionsverträge für Strom und Gas beworben. -2- Auswahlkriterien der Stadt Pulheim Die Vergabe der Konzessionen für das Strom- und Gasnetz soll nach folgenden Kriterien erfolgen: Einfluss der Stadt auf die Energieversorgung Für die Auswahlentscheidung der Stadt Pulheim ist die Einflussmöglichkeit der Stadt auf die Erhaltung, Erneuerung und die weitere Entwicklung des Gas- und Stromversorgungsnetzes und ihres Betriebes in Pulheim das maßgebliche Entscheidungskriterium. Deshalb war und ist es das Ziel der Stadt, selbst Eigentum am Netz zu erlangen bzw. einen Konzessionär zu finden, mit dem sie dieses Ziel realisieren kann. Aus diesem Grund hat die Stadt die eigene Netzgesellschaft gegründet, um in optimaler Weise dieses Ziel zu erreichen. Die Sicherstellung der Einflussnahme auf die kommunale Infrastruktur gehört neben den Aspekten der Wirtschaftlichkeit zu den Kriterien, nach denen die Stadt die Konzession erteilen darf. Die Stadt hat sich zumindest teilweise zur Übernahme der Erfüllungsverantwortung für die Energiennetze entschieden. Dies kann erreicht werden, indem die Stadt entweder einen maßgeblichen Einfluss auf die Netzeigentümergesellschaft sicherstellt. Die Stadt war sich bei diesen Überlegungen immer der Tatsache bewusst, dass die Konzessionierung der städtischen Netzgesellschaft nur erfolgt, wenn sie einen zuverlässigen Partner findet, der ihre kommunale Zielsetzung mitträgt und zugleich die Stadt von den mit dem Erwerb des Netzeigentums verbundenen Risiken (weitgehend) freistellt. Ob sie eine zutreffende Einschätzung der Marktsituation und der Wettbewerbsteilnehmer getroffen hat, wird das Ergebnis dieser Ausschreibung zeigen. Gestaltung der Konzessionsverträge Die Konzessionsverträge Strom und Gas enthalten insbesondere hinsichtlich der Endschaftsbestimmungen, der Folgekosten, der Konzessionsabgabe, des Umweltengagements und des Kommunalrabatts für die Stadt vorteilhafte Regelungen. 1. Endschaftsbestimmungen Hierbei geht es um die Frage, zu welchem Preis die Stadt Pulheim nach Ablauf des Konzessionsvertrages das Eigentum am Netz erwerben kann. Der Sachzeitwert führt regelmäßig zum höchsten Wert, da die (regelmäßig) vollständig bzw. weitgehenst abgeschriebenen Anlagen noch mit einem Restwert von 20 % berücksichtigt werden, wenn sie noch für eine gewisse Zeit verwendbar sind (der sogenannte „Anhaltewert“). Demgegenüber erkennen die Regulierungsbehörden nach der Bestimmung des § 6 Abs. 6 Satz 1 StromNEV/GasNEV – unabhängig vom gezahlten Kaufpreis für die Ermittlung der Netzentgelte nur den kalkulatorischen Restwert an. Das bedeutet, der Netzbetreiber hat derzeit nur die Chance den Kaufpreis in der anerkannten Höhe über Netzentgelte zu refinanzieren. Die Vereinbarung eines Netzkaufpreises, der über dem von den Regulierungsbehörden anzuerkennenden Netzwert liegt, führt zu einem erheblichen finanziellen Risiko für den Erwerber, da die Rechtslage hinsichtlich der Angemessenheit der Vergütung ungeklärt ist. Wie die aktuellen Kaufpreisverhandlungen mit RWE und GVG gezeigt haben, ist die Differenz zwischen Sachzeitwert und kalkulatorischen Restwert erheblich: im Stromnetz beträgt diese ca. 27 Mio. € und im Gasnetz ca. 12 Mio. €. Ziel der Gestaltung der Endschaftsbestimmungen ist es, der Stadt nach dem Auslaufen des Konzessionsvertrages in 20 Jahren den Kauf der Netze zu möglichst günstigen Konditionen zu ermöglichen. Deshalb wurde der kalkulatorische Restwert im der Endschaftsbestimmung der Konzessionsverträge festgeschrieben. 2. Folgekosten, Vergütung notwendiger Kosten bei Baumaßnahmen Erfordern städtische Maßnahmen im öffentlichen Interesse Änderungen an den Versorgungsanlagen, ist die Kostentragung zu regeln. In den ersten 10 Jahren nach Errichtung der Anlagen ist eine hälftige Kostentragungspflicht vorgesehen, danach hat der Konzessionsnehmer die Kosten vollständig zu tragen. -3- 3. Konzessionsabgaben Hier sollen die höchsten nach der Strom- bzw. Gas-KAV zulässigen Sätze vereinbart werden. Eine Anpassung an die gesetzlich zulässigen Höchstsätze erfolgt jährlich. 4. Kommunalrabatt Festgelegt wurde, dass der Stadt der höchstzulässige Kommunalrabatt eingeräumt wird. 5. Umweltengagement Die Konzessionsverträge enthalten in § 1 Abs. 2 folgende Verpflichtung: „Die Netzgesellschaft (PENG) verpflichtet sich zu einem möglichst stromsparenden und umweltverträglichen Betrieb des Stromnetzes. Sollten sich wirtschaftliche Möglichkeiten des Einsatzes neuer Techniken und umweltfreundlicher Technologien ergeben, verpflichtet sich die Netzgesellschaft, diese bei neuen Anlagen zu verwirklichen.“ Der zweite Satz dieser Regelung wurde in der Sitzung des Rates am 16.12.2008 eingefügt. Damit drückt sich der politische Wille aus, dass umweltfreundliche Technologien bei Betrieb des Strom- und Gasnetzes zur Anwendung kommen sollen. 6. Versorgungssicherheit Das Ziel der Versorgungssicherheit ist bereits in § 1 EnWG verankert. Sie umfasst die stets ausreichende und die unterbrechungsfreie Versorgung mit Energie. Insbesondere die Ausfallsicherheit ist beim Betrieb des Verteilnetzes ein wichtiger Aspekt, dem u.a. durch eine redundante Auslegung (beim Stromnetz) Rechnung getragen werden soll. Konzessionsnehmer sind grundsätzlich an die Vorgaben des EnWG zur Versorgungssicherheit gebunden. Beschlüsse des Rates der Stadt Pulheim Vom Rat der Stadt Pulheim wurde am 17.06.2008 ein Grundsatzbeschluss zur Gründung einer Städtischen Netzgesellschaft gefällt, die als Aufgabe die „Erstellung, den Ausbau und die Unterhaltung des Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzes im Stadtgebiet Pulheim zur Sicherstellung einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Energie sowie die Durchführung weiterer Versorgungsaufgaben“ hat. Strom- und Gaskonzessionsverträge, die die vorgenannten Regelungen enthalten, wurden in der Sitzung des Rates am 16.12.2008 beschlossen. Beide Beschlüsse sind Grundlage des Verfahrens der Netzübernahme und geben damit auch die Kriterien für die Konzessionsvergabe vor. Nur wenn die Stadt in dem derzeit geführten Verfahren zur Neuordnung der Energieversorgung keinen geeigneten Versorgungspartner gefunden hätte, mit dem sie ihre oben dargestellten Ziele verwirklichen kann, wäre die reine Konzessionsvergabe erneut in Betracht gekommen. Auf dieser Grundlage werden die vorliegenden Interessenbekundungen für die Konzessionsverträge geprüft. Interessensbekundungen Die GVG hat eine Interessensbekundung an der Erteilung der Strom- und Gaskonzession abgegeben, die RWE und die Rheinenergie nur eine Interessensbekundung hinsichtlich der Stromkonzession. Interessensbekundung der Rhein-Energie AG für das Stromnetz Die Rhein-Energie hat über ihre Interessenbekundung vom 30.10.2007 hinaus kein Angebot vorgelegt, da alle weiteren Gespräche mit der GVG geführt werden sollten. Interessensbekundung der GVG an Konzessionen für das Strom- und Gasnetz -4- 1. Endschaftsbestimmungen Bezüglich der Endschaftsbestimmung beruft sich die GVG auf den Musterkonzessionsvertrag mit dem Städte- und Gemeindebund NRW. Die Ermittlung des Netzkaufpreises erfolgt auf der Ausgangsbasis des Sachzeitwertes, der durch den Ertragswert gem. der höchtrichterlichen Rechtsprechung (BGH, zuletzt durch das Kaufering-Urteil) begrenzt wird. 2. Folgekosten, Vergütung notwendiger Kosten bei Baumaßnahmen Hierzu hat die GVG kein konkretes Angebot vorgelegt. 3. Konzessionsabgabe Prinzipiell ist die GVG bereit, die höchstzulässige Konzessionsabgabe zu zahlen. Es ist aber unklar, ob eine automatische Anpassung an die zulässigen Höchstsätze erfolgen soll oder hierüber jeweils gesondert verhandelt werden muss. 4. Kommunalrabatt Hier bietet die GVG den höchstzulässigen Rabatt an. 5. Umweltengagement Zur Erreichung der umweltpolitischen Ziele werden Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung angeboten 6. Versorgungssicherheit Die GVG erfüllt die Anforderungen an die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 Abs. 1 EnWG sowohl hinsichtlich der stets ausreichende ununterbrochene Befriedigung der Nachfrage nach Energie als auch die Ausfallsicherheit d.h. redundante Auslegung der Netzkapazitäten sowie der Umgangs mit Schadensmeldung und Entstörung, der Reaktionszeit, Wartung und Instandhaltung. Einen weitergehenden Einfluss auf die Ausgestaltung der Energieversorgungsnetze kann die Stadt aber nur durch eine Beteiligung an der Netzbetriebsgesellschaft erlangen. Interessensbekundung der RWE an der Konzession für das Stromnetz 1. Endschaftsbestimmungen Bezüglich der Endschaftsbestimmung beruft sich RWE auf den Musterkonzessionsvertrag mit dem Städte- und Gemeindebund NRW. Die Ermittlung des Netzkaufpreises erfolgt auf der Ausgangsbasis des Sachzeitwertes, der durch den Ertragswert gem. der höchtrichterlichen Rechtsprechung (BGH, zuletzt durch das Kaufering-Urteil) begrenzt wird. 2. Folgekosten, Vergütung notwendiger Kosten bei Baumaßnahmen Dazu bietet RWE an: o bei Verursachung durch RWE-Rhein-Ruhr: Kostentragung zu 100% durch RWE; o bei Verursachung durch die Gemeinde erfolgt in Abhängigkeit vom Anlagenalter folgende Kostenaufteilung: ƒ 0-10 Jahre Anlagenalter: RWE 50%, Gemeinde 50%, ƒ >11 Jahre Anlagenalter: RWE 90%, Gemeinde 10%. 3. Konzessionsabgabe RWE ist bereit, die höchstzulässige Konzessionsabgabe zu zahlen. Unklar ist, ob eine automatische Anpassung an die zulässigen Höchstsätze erfolgen soll oder hierüber jeweils gesondert verhandelt werden muss. -5- 4. Kommunalrabatt RWE bietet den höchstzulässigen Rabatt an. 5. Umweltengagement Zur Erreichung der umweltpolitischen Ziele werden Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung angeboten. 6. Versorgungssicherheit RWE erfüllt die Anforderungen an die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 Abs. 1 EnWG sowohl hinsichtlich der stets ausreichende ununterbrochene Befriedigung der Nachfrage nach Energie als auch die Ausfallsicherheit d.h. redundante Auslegung der Netzkapazitäten sowie der Umgangs mit Schadensmeldung und Entstörung, der Reaktionszeit, Wartung und Instandhaltung. Darüber hinaus bietet RWE zusammen mit ihrer Bewerbung um den Konzessionsvertrag den Betrieb der Straßenbeleuchtung für weitere 20 Jahre an. Dieses Angebot darf nicht berücksichtigt werden, da die Beauftragung des Betriebs der Straßenbeleuchtung durch die Stadt gegen Entgelt ein typisches Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung darstellt, das unter den Begriff des öffentlichen Auftrags i.S.d. § 99 Abs. 1 GWB fällt und vollumfänglich dem Kartellvergaberecht unterliegt und daher nicht in einem Verfahren um die Konzessionsvergabe vergeben werden kann. Ergebnis Durch die Konzessionsvergaben an RWE und/oder GVG kann die Stadt die von ihr aufgestellten Ziele nicht erreichen. Sie würde keinerlei Einfluss auf die Gestaltung der Energieversorgung im Stadtgebiet Pulheim erhalten, selbst wenn einer der Bewerber um die Konzessionen den von der Stadt vorgegebenen Konzessionsvertrag vollumfänglich akzeptieren würde, was derzeit nicht der Fall ist. Einzig mit der Konzessionierung der städtischen Netzgesellschaft (PENG) für Strom und Gas werden die Anforderungen der Stadt erfüllt. Über sie sichert die Stadt ihren Einfluss auf die Energieversorgung und hat die gewünschte Gestaltung der Konzessionsverträge erreicht. Deshalb ist die Stadt berechtigt, die städtische Netzgesellschaft zu konzessionieren. Maßgebliches Kriterium für die Stadt ist insbesondere die in den Konzessionsverträgen verankerte Endschaftsklausel. Diese greift einerseits die gesetzliche Formulierung des § 46 Abs. 2 EnWG („Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung“) auf, andererseits präzisiert sie diese dahingehend, dass dies der Betrag ist, der gemäß den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen der Ermittlung der Netzentgelte (derzeit sind dies ARegV i.V. mit §§ 4 ff. der Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV bzw. i.V.m. §§ 4 ff. StromNEV) zugrunde gelegt wird. Die Stadt verschafft sich auf diese Weise eine wirtschaftlich vorteilhafte Ausgangsposition, die ihr auch die Option auf eine echte Rekommunalisierung nach Ablauf der Vertragslaufzeit offen lässt. Allen Bewerbern um die Konzessionen wurde von Anfang an mitgeteilt, dass ein Wettbewerbsverfahren durchgeführt wird. Allen wurde die Gelegenheit geboten, an dem Wettbewerbsverfahren zur Beteiligung an der Netzgesellschaft teilzunehmen, um damit die Möglichkeit zu erhalten, den operativen Netzbetrieb in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu betreiben. Dieses Verfahren wird nach den Transparenzgrundsätzen des EG-Vertrages durchgeführt. Alle Bewerber (Ausnahme Rhein-Energie) haben an diesem Verfahren teilgenommen und sich dem Wettbewerb gestellt. Die Auswahl- und Entscheidungsgrundlagen der Stadt wurden allen Bewerbern sowohl in dem Informationsmemorandum mitgeteilt als auch in den Verhandlungen intensiv mit ihnen erörtert. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird zugleich über die Konzessionierung der städtischen Netzgesellschaft entschieden. Der Abschluss der Konzessionsverträge zwischen der Stadt und der Peng unterliegt der Beschlussfassung des Rates bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der PENG. Die Stadt Pulheim wird in der Gesellschafterversammlung der PENG durch den Bürgermeister vertre-6- ten. Der Bürgermeister bedarf einer Ermächtigung, das vom Rat beschlossene Votum zum Abschluss der Konzessionsverträge abzugeben. 2. Abtretung der Rechte aus den alten Konzessionsverträgen an die PENG Gem. § 6 Abs. 1 des Gas-Konzessionsvertrages zwischen der GVG und der Stadt Pulheim ist die Stadt Pulheim berechtigt, das örtliche Gasversorgungsnetz zum Sachzeitwert zu erwerben. Gem. § 7 Abs. 2 des Strom-Konzessionsvertrages zwischen RWE und der Stadt Pulheim ist die Stadt Pulheim berechtigt, das örtliche Stromversorgungsnetz zum Sachzeitwert zu erwerben. Die Zustimmung der Übertragung der v.g. Rechte ist zu erteilen, damit diese auf die PENG übertragen werden können und diese in die Lage versetzt wird, das Eigentum an den Netzen zu erwerben. Die Erteilung der Zustimmungen unterliegt der Beschlussfassung des Rates. Der Abschluss des Abtretungsvertrages bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der PENG, in der die Stadt Pulheim durch den Bürgermeister vertreten wird. Der Bürgermeister bedarf einer Ermächtigung, das vom Rat beschlossene Votum zum Abschluss der Abtretungsverträge abzugeben. Dem Rechnungsprüfungsamt ist Gelegenheit zur Prüfung und Stellungnahme gegeben worden. -7-