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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 326/2009)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
137 kB
Datum
26.08.2009
Erstellt
27.11.09, 21:50
Aktualisiert
27.11.09, 21:50

Inhalt der Datei

Gaskonzessionsvertrag Zwischen der Stadt Pulheim Alte Kölner Straße 26 50259 Pulheim ‐ nachstehend Stadt genannt ‐ vertreten durch den Bürgermeister und der Pulheimer Energie‐Netzgesellschaft GmbH (PENG) Alte Kölner Straße 26 50259 Pulheim ‐ nachstehend NG genannt ‐ vertreten durch deren Geschäftsführer wird folgender Konzessionsvertrag geschlossen: Gaskonzessionsvertrag 2 Inhalt Präambel ............................................................................................................................................ 3 § 1 – Aufgaben und Pflichten der NG ................................................................................................ 3 § 2 – Rechte und Pflichten der Stadt ................................................................................................. 3 § 3 – Zusammenarbeit zwischen der Stadt und der NG .................................................................... 4 § 4 – Bau, Betrieb und Unterhaltung von Versorgungsanlagen ........................................................ 4 § 5 – Änderung der Versorgungsanlagen .......................................................................................... 5 § 6 – Haftung ..................................................................................................................................... 6 § 7 – Konzessionsabgaben ................................................................................................................. 6 § 8 – Sonstige Leistungen der NG ...................................................................................................... 7 § 9 – Vertragsdauer ........................................................................................................................... 7 § 10 – Endschaftsbestimmungen ...................................................................................................... 7 § 11 – Übertragung von Rechten und Pflichten ................................................................................ 9 § 12 – Schlussbestimmungen ............................................................................................................ 9 Gaskonzessionsvertrag 3 Präambel Die Stadt gestattet der NG, die öffentlichen städtischen Verkehrsflächen, die im Eigentum der Stadt stehen und für die sie die Straßenbaulast trägt, zur Verlegung und zum Betrieb von Gaslei‐ tungen aller Art nebst Zubehör für den Betrieb des Gasnetzes im Stadtgebiet zu benutzen. Die NG gewährleistet eine sichere Gasversorgung. Zu diesem Zweck schließen die Stadt und die NG den nachfolgenden Vertrag. § 1 – Aufgaben und Pflichten der NG (1) Die NG ist verpflichtet, während der Dauer dieses Vertrages jedermann im Gebiet der Stadt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen an das Gasnetz anzuschließen, es sei denn, dass der NG der Anschluss nach den Bestimmungen des Energiewirtschaftsge‐ setzes nicht zugemutet werden kann. (2) Die NG verpflichtet sich zu einem möglichst umweltverträglichen Betrieb des Gasnetzes. Sollten sich wirtschaftliche Möglichkeiten des Einsatzes neuer Techniken und umwelt‐ freundlicher Technologien ergeben, verpflichtet sich die NG, diese bei neuen Anlagen zu verwirklichen. (3) Im Fall unvermeidbarer Betriebseinschränkungen genießt die Stadt zur Aufrechterhaltung ihrer der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen bei der Versorgung mit Gas ‐ soweit tat‐ sächlich möglich und rechtlich zulässig ‐ vor anderen Kunden innerhalb des Stadtgebietes den Vorzug. (4) Die NG trägt die von ihr in den Verkehrswegen verlegten Versorgungsanlagen in Lageplä‐ ne ein. Im Fall von Baumaßnahmen stellt die NG der Stadt auf deren Wunsch die erfor‐ derlichen aktuellen Lagepläne kostenfrei für den betroffenen Bereich zur Verfügung. § 2 – Rechte und Pflichten der Stadt (1) Die Stadt räumt für die Dauer dieses Vertrages der NG das Recht ein, zum Betrieb des Gasnetzes im Gebiet der Stadt den der Verfügung der Stadt unterliegenden öffentlichen Verkehrsraum (Straßen, Wege, Plätze usw.) im Konzessionsgebiet, gemäß dem als Anlage beigefügten Plan, oberirdisch und unterirdisch für den Bau, Betrieb und die Unterhaltung von Versorgungsanlagen zur Versorgung von Kunden im Stadtgebiet zu nutzen. Die Ver‐ sorgungsanlagen umfassen Leitungen und Anlagen zur Gasversorgung, einschließlich Ein‐ richtungen zur Netzsteuerung und einschließlich Zubehör. Für Durchgangsleitungen gilt dasselbe. (2) Für die Inanspruchnahme anderer, nicht dem öffentlichen Verkehr dienender Grundstü‐ cke der Stadt durch Versorgungsanlagen ist jeweils ein entgeltlicher Gestattungsvertrag zwischen der NG und der Stadt zu vereinbaren. Gaskonzessionsvertrag 4 (3) Wird ein im Eigentum der Stadt stehendes Grundstück, das von der NG für Leitungen oder Anlagen in Anspruch genommenen wird, einem Dritten übertragen, informiert die Stadt die NG rechtzeitig und bestellt auf Antrag der NG zu deren Gunsten und auf deren Kosten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Für eine eventuelle, nachgewiesene Wertminderung des Grundstückes leistet die NG eine einmalige, angemessene Entschädi‐ gung, die mit der Eintragung der Dienstbarkeit fällig wird. § 3 – Zusammenarbeit zwischen der Stadt und der NG (1) Die Stadt und die NG werden bei Erfüllung dieses Vertrages vertrauensvoll zusammenwir‐ ken und gegenseitig auf ihre Interessen Rücksicht nehmen. (2) Die Stadt und die NG werden sich über Maßnahmen, die den anderen Vertragspartner berühren, frühzeitig unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies gilt auch, wenn Kenntnis über beabsichtigte Maßnahmen Dritter besteht, die sich auf Versor‐ gungsanlagen der NG auswirken könnten. (3) Die NG wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das Versorgungsnetz innerhalb des Stadtgebietes entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen nach vorheriger Absprache mit der Stadt erweitern. Die NG wird bei ihren Planungen die Belange der Stadt, soweit möglich, berücksichtigen. Die Stadt wird insoweit ihre Planungen der NG rechtzeitig zu‐ gänglich machen. § 4 – Bau, Betrieb und Unterhaltung von Versorgungsanlagen (1) Die NG ist verpflichtet, die Versorgungsanlagen auf eigene Kosten in einwandfreiem, be‐ triebsfähigem und sicherem Zustand zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Ins‐ besondere ist dabei das jeweils aktuelle Regelwerk der Deutschen Vereinigung des Gas‐ und Wasserfaches e.V. (DVGW), insbesondere Arbeitsblatt G 260 I zu beachten. (2) Die Stadt ist rechtzeitig über beabsichtigte Baumaßnahmen zur Errichtung, Änderung oder Entfernung von Versorgungsanlagen unter Vorlage entsprechender Planungsunter‐ lagen schriftlich zu unterrichten. Die Durchführung derartiger Arbeiten in öffentlichen Verkehrsräumen oder auf sonstigen stadteigenen Grundstücken erfolgt nur mit vorheri‐ ger Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn Belange des Natur‐, Landschafts‐ und Umweltschutzes sowie der Stadtgestaltung oder sonstige we‐ sentliche öffentliche Interessen beeinträchtigt werden oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Dabei hat die Stadt auch das berechtigte Interesse der NG an einer gesicherten und wirtschaftlichen Versorgung zu berücksichtigen. Die Zustimmung ist nicht erforder‐ lich bei Einzelanschlüssen und bei Umbauarbeiten von geringerer Bedeutung sowie bei Beseitigung von Störungen. Baumaßnahmen zur Beseitigung von Störungen werden wäh‐ rend der darauf folgenden Dienststunden, andere Baumaßnahmen werden von der NG vorab angezeigt. Die Anzeige kann auch telefonisch erfolgen. Bauarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum sind unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und möglichst geringer Behinderung des Straßenverkehrs durchzuführen. Gaskonzessionsvertrag 5 (3) Ziffer 2 gilt entsprechend, wenn die Stadt Bauarbeiten durchzuführen beabsichtigt, durch die die Versorgungsanlagen die NG beeinträchtigt werden könnten. (4) Die NG hat die für ihre Baumaßnahmen benutzten Grundstücke nach Beendigung der notwendigen Arbeiten umgehend auf ihre Kosten den geltenden technischen Regeln ent‐ sprechend in einen Zustand zu versetzen, der dem Zustand vor Beginn der Arbeiten ent‐ spricht. Schäden, die auf Arbeiten der NG zurückzuführen sind, wird die NG auf ihre Kos‐ ten unverzüglich beseitigen. Für eine einwandfreie Wiederherstellung hat die NG Gewähr zu leisten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre ab Abnahme der Arbeiten durch die Stadt. (5) Nach Beendigung der Bauarbeiten an der Straße oder in sich geschlossener Teile findet auf Wunsch der Stadt oder die NG eine gemeinsame Besichtigung statt. Über die Besich‐ tigung wird eine Niederschrift gefertigt, in die festgestellte Mängel aufzunehmen sind. Nach Beseitigung der Mängel durch die NG findet auf Wunsch der Stadt oder der NG eine nochmalige Besichtigung statt. (6) Die Vertragspartner stellen bei Bedarf für eigene Zwecke die erforderlichen aktuellen Lei‐ tungspläne/ Pläne kostenfrei zur Verfügung. (7) Stillgelegte Versorgungsanlagen im öffentlichen Verkehrsraum verbleiben im Eigentum der NG und werden nicht Grundstücksbestandteil. Die NG hat alle Kosten zu überneh‐ men, die der Stadt aus diesen stillgelegten Versorgungsanlagen entstehen. Die Stadt kann die Entfernung dieser stillgelegten Versorgungsanlagen auf Kosten der NG verlangen, wenn diese im Interesse der Stadt Pulheim liegt (z. B. bei einem Grundstücksverkauf bzw. Erschließungsmaßnahmen). Stillgelegte Freilandleitungen sind in jedem Fall zu entfernen. § 5 – Änderung der Versorgungsanlagen (1) Erfordern städtische Maßnahmen im öffentlichen Interesse aus Anlass der Änderung von Straßen, Wegen, Plätzen, Gräben, Brücken, Kanalisationsleitungen u.a. die Änderung oder Sicherung der bestehenden Versorgungsanlagen von der NG auf Vertragsgrundstücken, so führt die NG nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt die Änderung oder Siche‐ rung in angemessener Frist durch (Folgepflicht). Die NG erhält zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme. (2) Die hierfür notwendigen Kosten (Folgekosten) tragen in den ersten 10 Jahren nach Errich‐ tung oder wesentlicher Änderung der Versorgungsanlagen die Stadt und die NG je zur Hälfte, in den folgenden Jahren die NG allein. Davon abweichend trägt die Stadt die Fol‐ gekosten in den Fällen und in der Höhe, in denen ein Dritter verpflichtet ist oder von der Stadt verpflichtet werden könnte, die Folgekosten zu erstatten, oder soweit sich ein Drit‐ ter an den Kosten der städtischen Maßnahme beteiligt. Dies gilt jedoch nicht für Beiträge, Gebühren und privatrechtliche Entgelte nach abgabenrechtlichen Vorschriften. Gaskonzessionsvertrag 6 (3) Folgepflicht‐ und Folgekostenregelungen, die kraft Gesetzes oder aufgrund anderweitiger, schuldrechtlicher Vereinbarungen oder dinglicher Rechte bestehen, werden durch diesen Vertrag nicht berührt. § 6 – Haftung (1) Die NG haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden und Nach‐ teile, die durch den Bau und Betrieb ihrer Versorgungsanlagen der Stadt oder Dritten ent‐ stehen. Zum ersatzfähigen Schaden gehört auch der Verwaltungsaufwand der Stadt. (2) Von Schadensersatzansprüchen, die aus solchen Gründen Dritte der Stadt gegenüber gel‐ tend machen, hat die NG die Stadt freizustellen. Die Stadt darf nur mit Zustimmung der NG solche Ansprüche anerkennen oder einen Vergleich über sie abschließen. Stimmt die NG nicht zu, hat die Stadt einen etwaigen Rechtsstreit im Einvernehmen mit der NG zu führen und dabei deren Interessen zu wahren. Die NG trägt alle der Stadt durch den Rechtsstreit entstehenden Kosten und hat die Entscheidung gegen sich gelten zu lassen. (3) Werden bei Arbeiten der Stadt Anlagen von der NG beschädigt, hat die Stadt die durch die Wiederherstellung entstehenden Selbstkosten dann zu tragen, wenn ihr oder ihren Er‐ füllungsgehilfen ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für leichte Fahrlässigkeit. § 7 – Konzessionsabgaben (1) Als Gegenleistung für die der NG eingeräumten Rechte erhält die Stadt von der NG Kon‐ zessionsabgaben. Konzessionsabgaben sind auch für Gas zu zahlen, das mittels Durchlei‐ tung an Letztverbraucher im Stadtgebiet geliefert wird. Konzessionsabgaben sind auch für die Belieferung von Weiterverteilern zu zahlen, die das Gas ohne Benutzung öffentlicher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleiten. (2) Als Konzessionsabgabe ist der für das Abrechnungsjahr geltende Höchstbetrag nach der jeweils gültigen Regelung über die zulässige Höhe der Konzessionsabgaben (derzeit § 2 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas ‐ KAV) zu entrichten. Die Konzessionsabgabe gemäß § 2 KAV zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beträgt • 0,61 Cent je gelieferter Kilowattstunde bei Gas, das an Tarifkunden ausschließlich für Kochen und Warmwasser geliefert wird • 0,27 Cent je gelieferter Kilowattstunde bei Gas, das an Tarifkunden bei sonstigen Tariflieferungen geliefert wird • 0,03 Cent je gelieferter Kilowattstunde bei Gas, das an Sondervertragskunden vor‐ behaltlich der Grenzpreisregelung in § 2 Absatz 5 der KAV geliefert wird. Gaskonzessionsvertrag 7 (3) Die NG leistet auf die zu entrichtenden Konzessionsabgaben vierteljährliche nachträgliche Abschläge, und zwar jeweils zum 15.04., 15.07., 15.10. und 15.01. eines jeden Jahres. Die Höhe der Abschläge beträgt 25 % des Betrages, den die Stadt für das vorausgegangene Kalenderjahr erhalten hat. (4) Die NG rechnet gegenüber der Stadt die Konzessionsabgaben mit einer Schlussabrech‐ nung ab. Die Schlussabrechnung ist von der NG spätestens sechs Monate nach dem Ende eines Abrechnungsjahres zu übergeben. Die NG hat der Gemeinde alle Auskünfte zu ertei‐ len und alle Unterlagen zu übergeben, welche die Stadt zur Überprüfung der Abrechnung für hilfreich erachtet. Die NG hat auf Verlangen der Stadt auf eigene Kosten das Testat ei‐ nes Wirtschaftsprüfers für die Schlussabrechnung einzuholen und der Stadt zu überge‐ ben. Differenzbeträge zwischen den Abschlagszahlungen und der Schlussabrechnung werden binnen 14 Tagen nach Übergabe der Schlussabrechnung unverzinst ausgeglichen. (5) Sollte zukünftig die Begrenzung der Konzessionsabgaben durch Höchstsätze für einzelne oder alle Kundengruppen entfallen, werden die Vertragspartner eine einvernehmliche Regelung über die Höhe der Konzessionsabgaben herbeiführen. § 8 – Sonstige Leistungen der NG (1) Die NG gewährt auf den abgerechneten Eigenverbrauch der Stadt (einschließlich der Re‐ giebetriebe und Eigenbetriebe der Stadt) einen Preisnachlass in Höhe von 10 % des Rech‐ nungsbetrages für den Netzzugang. Gleiches gilt, soweit rechtlich zulässig, für den Eigen‐ verbrauch der Eigengesellschaften der Stadt. Der Preisnachlass wird jeweils auf den Rechnungen offen ausgewiesen. (2) Die NG vergütet der Stadt die notwendigen Kosten, die bei Bau‐ und Unterhaltungsmaß‐ nahmen an öffentlichen Verkehrswegen der Stadt durch Versorgungsleitungen entstehen, die in oder über diesen Verkehrswegen verlegt sind. § 9 – Vertragsdauer Dieser Vertrag gilt für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.10.2029 (20 Jahre). § 10 – Endschaftsbestimmungen (1) Wird nach Ablauf dieses Vertrages kein neuer Konzessionsvertrag zwischen der Stadt und der NG geschlossen, hat die Stadt das Recht und auf Verlangen der NG die Pflicht das Ei‐ gentum an den im Stadtgebiet vorhandenen Versorgungsanlagen der allgemeinen Ver‐ sorgung, die für die Verteilung von Gas im Stadtgebiet benötigt werden, gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung gemäß § 46 Absatz 2 EnWG zu erwerben. Dies ist der Betrag, der gemäß den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen der Ermitt‐ lung der Netzentgelte (derzeit sind dies ARegV i.V. mit §§ 4 ff. der Gasnetzentgeltverord‐ nung (GasNEV)) zugrunde gelegt wird. Die Stadt kann auch die Übertragung der Versor‐ Gaskonzessionsvertrag 8 gungsanlagen zu denselben Bedingungen an ein von ihr zu benennendes Energieversor‐ gungsunternehmen verlangen. (2) Änderungen an den vorhandenen Gasversorgungsanlagen und/oder die Errichtung neuer Gasversorgungsanlagen dürfen in den drei Jahren vor Ende dieses Konzessionsvertrages nur im Einvernehmen mit der Stadt oder dem benannten Dritten durchgeführt werden, soweit es sich hierbei um wesentliche und über den Übernahmetag hinaus wirkende Maßnahmen handelt. Dies gilt nicht für Störungsbeseitigungen, reine Unterhaltungsmaß‐ nahmen und Hausanschlüsse. (3) Die von der NG empfangenen Baukostenzuschüsse sowie vergleichbare Zuschüsse, soweit sie zum Übernahmezeitpunkt nicht aufgelöst sind, sind der Stadt gutzuschreiben und so‐ mit von dem nach Abs. 1 ermittelten Kaufpreis abzuziehen. (4) Die Vertragspartner verpflichten sich, die Maßnahmen zur Trennung der Netze (Entflech‐ tungsmaßnahmen) und/oder zur Einbindung der Netze (Einbindungsmaßnahmen) auf das zur Erfüllung der beiderseitigen Versorgungsaufgaben geringst mögliche Maß zu be‐ schränken. Die Kosten der Entflechtung trägt die NG. Die Kosten der Einbindung trägt die Stadt bzw. bei Übertragung nach Ziffer 1 Satz 3 das neue Energieversorgungsunterneh‐ men. Versorgungsanlagen, die zur Versorgung der Stadt nicht mehr benötigt werden und von der NG nicht als Durchgangsleitungen benötigt werden, sind nur zu entfernen, wenn dies im Interesse der Stadt Pulheim liegt (z.B. bei einem Grundstücksverkauf bzw. Erschlie‐ ßungsmaßnahmen). Die Kosten der Entfernung trägt die NG. (5) Die Stadt kann von der NG in den fünf Jahren vor Ende dieses Konzessionsvertrages die körperliche Aufnahme vor Ort mit vorläufigen Werten der Anlagen verlangen, welche der Stadt innerhalb von 12 Monaten vorzulegen ist. Die dadurch entstehenden Kosten trägt die NG. Ferner hat die NG der Stadt in diesem Zeitraum genaue und detaillierte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die die Stadt zur Ausübung der Übernahmerechte und der Wertermittlung gemäß Ziffer 1 benötigt. (6) Soweit sich die Vertragspartner untereinander nicht über den Umfang der von der Stadt oder dem benannten Dritten zu übernehmenden Anlagen, die Höhe des Wertes dieser Anlagen oder die notwendigen Entflechtungs‐ und Einbindungsmaßnahmen und deren Kosten einigen können, wird auf Antrag eines Vertragspartners ein Schiedsgutachterverfahren gemäß Ziffer 7 und 8 durchgeführt. Vor Anrufung des ordentlichen Rechtsweges ist der anderen Partei eine angemessene Frist zur Beantragung des Schiedsgutachterverfahrens einzuräumen. (7) Jeder der Vertragspartner bestellt einen Sachverständigen. Können sich die Sachverstän‐ digen nicht einigen, so entscheidet ein Obmann. Der Obmann wird von den Sachverstän‐ digen gemeinsam bestellt. Können sich die Sachverständigen über die Person des Ob‐ mannes nicht einigen, soll der Präsident des für den Gerichtsstand nach § 12 Ziffer 5 zu‐ ständigen Oberlandesgerichtes um die Ernennung des Obmannes ersucht werden. Der Obmann muss die Befähigung zum Richteramt haben. Lehnt eine Partei den Vorschlag des Obmanns ab, kann im ordentlichen Rechtsweg auch der Gegenstand des Gaskonzessionsvertrag 9 Schiedsgutachterverfahrens in vollem Umfang nachgeprüft werden. Die Nachprüfbarkeit ist nicht auf offenbare Unrichtigkeiten des Schiedsgutachterverfahrens beschränkt. Die §§ 1025 ff. ZPO sind auf die nach diesem Vertrag durchzuführenden Schiedsgutachterverfahren nicht anwendbar. (8) Jede Partei trägt die für ihren Gutachter entstehenden Kosten in voller Höhe und die für den Obmann entstehenden Kosten zur Hälfte, wenn sich die Parteien aufgrund der Gut‐ achten außergerichtlich vergleichen. Lehnt eine Partei jedoch den Vorschlag des Obman‐ nes ab und wird der Streit im ordentlichen Rechtsweg ausgetragen, trägt jede Partei die Kosten des Gutachterverfahrens im gleichen Verhältnis, wie sie zur Tragung der Gerichts‐ kosten verurteilt ist. § 11 – Übertragung von Rechten und Pflichten (1) Die Übertragung dieses Vertrages oder einzelner Rechte und Pflichten bedarf der Zu‐ stimmung des anderen Vertragspartners. (2) Die NG beabsichtigt, das Gasnetz an eine andere Gesellschaft zum Betrieb zu verpachten. Die Stadt erteilt schon jetzt die Zustimmung, dass Rechte aus diesem Vertrag durch den Pächter ausgeübt werden und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Pächter erfüllt werden. Gegenüber der Stadt bleibt die NG für die Erfüllung der Pflichten aus diesem Ver‐ trag verantwortlich. § 12 – Schlussbestimmungen (1) Etwaige Gebühren oder sonstige Abgaben, die infolge eines Abschlusses dieses Vertrages sowie für Maßnahmen zur Herbeiführung oder Erhaltung seiner Rechtswirksamkeit zu zahlen sind, werden von der NG getragen. (2) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als ungültig oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den bezweckten wirtschaftlichen Erfolg in rechtlich gültiger Weise am besten erreicht. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag als Ganzes ungültig ist oder sich bei der Durchführung des Vertrages ergänzungsbedürftige Lücken ergeben soll‐ ten. Dies gilt auch, wenn durch höchstrichterliche Rechtsprechung Bestimmungen dieses Vertrages nicht mehr haltbar sein sollten. (3) Sollten sich die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für den Abschluss dieses Vertrages maßgebend waren, während der Vertragsdauer gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachhaltig so wesentlich ändern, dass die Rechte und Pflichten der Stadt und der NG nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, kann Gaskonzessionsvertrag 10 jeder der beiden Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Ver‐ hältnisse verlangen. (4) Mündliche Nebenvereinbarungen sind nicht getroffen. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schrift‐ formklausel. (5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Pulheim. (6) Dieser Vertrag ist in zwei Ausfertigungen erstellt. Die Stadt und die NG erhalten je eine Ausfertigung. Pulheim, den .......................................................... Stadt Pulheim Anlage: Plan des Konzessionsgebietes ........................................................ NG