Daten
Kommune
Pulheim
Größe
137 kB
Datum
26.08.2009
Erstellt
27.11.09, 21:50
Aktualisiert
27.11.09, 21:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Stromkonzessionsvertrag
Zwischen der
Stadt Pulheim
Alte Kölner Straße 26
50259 Pulheim
‐ nachstehend Stadt genannt ‐
vertreten durch den Bürgermeister
und der
Pulheimer Energie‐Netzgesellschaft GmbH (PENG)
Alte Kölner Straße 26
50259 Pulheim
‐ nachstehend NG genannt ‐
vertreten durch deren Geschäftsführer
wird folgender Konzessionsvertrag geschlossen:
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Inhalt
Präambel ............................................................................................................................................ 3
§ 1 – Aufgaben und Pflichten der NG ................................................................................................ 3
§ 2 – Rechte und Pflichten der Stadt ................................................................................................. 3
§ 3 – Zusammenarbeit zwischen der Stadt und der NG .................................................................... 4
§ 4 – Bau, Betrieb und Unterhaltung von Versorgungsanlagen ........................................................ 4
§ 5 – Änderung der Versorgungsanlagen .......................................................................................... 5
§ 6 – Haftung ..................................................................................................................................... 6
§ 7 – Konzessionsabgaben ................................................................................................................. 6
§ 8 – Sonstige Leistungen der NG ...................................................................................................... 7
§ 9 – Vertragsdauer ........................................................................................................................... 7
§ 10 – Endschaftsbestimmungen ...................................................................................................... 8
§ 11 – Übertragung von Rechten und Pflichten ................................................................................ 9
§ 12 – Schlussbestimmungen ............................................................................................................ 9
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Präambel
Die Stadt gestattet der NG, die öffentlichen städtischen Verkehrsflächen, die im Eigentum der
Stadt stehen und für die sie die Straßenbaulast trägt, zur Verlegung und zum Betrieb von Strom‐
leitungen aller Art nebst Zubehör für den Betrieb des Stromnetzes im Stadtgebiet zu benutzen.
Die NG gewährleistet eine sichere Stromversorgung. Zu diesem Zweck schließen die Stadt und
die NG den nachfolgenden Vertrag.
§ 1 – Aufgaben und Pflichten der NG
(1) Die NG ist verpflichtet, während der Dauer dieses Vertrages jedermann im Gebiet der
Stadt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen an das Stromnetz anzuschließen, es
sei denn, dass der NG der Anschluss nach den Bestimmungen des Energiewirtschaftsge‐
setzes nicht zugemutet werden kann.
(2) Die NG verpflichtet sich zu einem möglichst stromsparenden und umweltverträglichen
Betrieb des Stromnetzes. Sollten sich wirtschaftliche Möglichkeiten des Einsatzes neuer
Techniken und umweltfreundlicher Technologien ergeben, verpflichtet sich die NG, diese
bei neuen Anlagen zu verwirklichen.
(3) Im Fall unvermeidbarer Betriebseinschränkungen genießt die Stadt zur Aufrechterhaltung
ihrer der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen bei der Versorgung mit Strom ‐ soweit
tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ‐ vor anderen Kunden innerhalb des Stadtge‐
bietes den Vorzug.
(4) Die NG trägt die von ihr in den Verkehrswegen verlegten Versorgungsanlagen in Lageplä‐
ne ein. Im Fall von Baumaßnahmen stellt die NG der Stadt auf deren Wunsch die erfor‐
derlichen aktuellen Lagepläne kostenfrei für den betroffenen Bereich zur Verfügung.
§ 2 – Rechte und Pflichten der Stadt
(1) Die Stadt räumt für die Dauer dieses Vertrages der NG das Recht ein, zum Betrieb des
Stromnetzes im Gebiet der Stadt den der Verfügung der Stadt unterliegenden öffentli‐
chen Verkehrsraum (Straßen, Wege, Plätze usw.) im Konzessionsgebiet, gemäß dem als
Anlage beigefügten Plan, oberirdisch und unterirdisch für den Bau, Betrieb und die Un‐
terhaltung von Versorgungsanlagen zur Versorgung von Kunden im Stadtgebiet zu nutzen.
Die Versorgungsanlagen umfassen Leitungen und Anlagen zur Stromversorgung, ein‐
schließlich Einrichtungen zur Netzsteuerung und einschließlich Zubehör. Für Durchgangs‐
leitungen gilt dasselbe.
(2) Für die Inanspruchnahme anderer, nicht dem öffentlichen Verkehr dienender Grundstü‐
cke der Stadt durch Versorgungsanlagen, ist jeweils ein entgeltlicher Gestattungsvertrag
zwischen der NG und der Stadt zu vereinbaren.
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(3) Wird ein im Eigentum der Stadt stehendes Grundstück, das von der NG für Leitungen
oder Anlagen in Anspruch genommenen wird, einem Dritten übertragen, informiert die
Stadt die NG rechtzeitig und bestellt auf Antrag der NG zu deren Gunsten und auf deren
Kosten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Für eine eventuelle, nachgewiesene
Wertminderung des Grundstückes leistet die NG eine einmalige angemessene Entschädi‐
gung, die mit der Eintragung der Dienstbarkeit fällig wird.
§ 3 – Zusammenarbeit zwischen der Stadt und der NG
(1) Die Stadt und die NG werden bei Erfüllung dieses Vertrages vertrauensvoll zusammenwir‐
ken und gegenseitig auf ihre Interessen Rücksicht nehmen.
(2) Die Stadt und die NG werden sich über Maßnahmen, die den anderen Vertragspartner
berühren, frühzeitig unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies gilt
auch, wenn Kenntnis über beabsichtigte Maßnahmen Dritter besteht, die sich auf Versor‐
gungsanlagen der NG auswirken könnten.
(3) Die NG wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das Versorgungsnetz innerhalb
des Stadtgebietes entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen nach vorheriger Absprache
mit der Stadt erweitern. Die NG wird bei ihren Planungen die Belange der Stadt, soweit
möglich, berücksichtigen. Die Stadt wird insoweit ihre Planungen der NG rechtzeitig zu‐
gänglich machen.
§ 4 – Bau, Betrieb und Unterhaltung von Versorgungsanlagen
(1) Die NG ist verpflichtet, die Versorgungsanlagen auf eigene Kosten in einwandfreiem, be‐
triebsfähigem und sicherem Zustand zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Ins‐
besondere ist dabei das jeweils aktuelle Regelwerk des Verbandes der Elektrotechnik,
Elektronik, Informationstechnik (VDE) zu beachten.
(2) Die Stadt ist rechtzeitig über beabsichtigte Baumaßnahmen zur Errichtung, Änderung
oder Entfernung von Versorgungsanlagen unter Vorlage entsprechender Planungsunter‐
lagen schriftlich zu unterrichten. Die Durchführung derartiger Arbeiten in öffentlichen
Verkehrsräumen oder auf sonstigen stadteigenen Grundstücken erfolgt nur mit vorheri‐
ger Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn Belange des
Natur‐, Landschafts‐ und Umweltschutzes sowie der Stadtgestaltung oder sonstige we‐
sentliche öffentliche Interessen beeinträchtigt werden oder ein anderer wichtiger Grund
vorliegt. Dabei hat die Stadt auch das berechtigte Interesse der NG an einer gesicherten
und wirtschaftlichen Versorgung zu berücksichtigen. Die Zustimmung ist nicht erforder‐
lich bei Einzelanschlüssen und bei Umbauarbeiten von geringerer Bedeutung sowie bei
Beseitigung von Störungen. Baumaßnahmen zur Beseitigung von Störungen werden wäh‐
rend der darauf folgenden Dienststunden, andere Baumaßnahmen werden von der NG
vorab angezeigt. Die Anzeige kann auch telefonisch erfolgen. Bauarbeiten im öffentlichen
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Verkehrsraum sind unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und
möglichst geringer Behinderung des Straßenverkehrs durchzuführen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Stadt Bauarbeiten durchzuführen beabsichtigt,
durch die die Versorgungsanlagen der NG beeinträchtigt werden könnten.
(4) Die NG hat die für ihre Baumaßnahmen benutzten Grundstücke nach Beendigung der
notwendigen Arbeiten umgehend auf ihre Kosten ‐ den geltenden technischen Regeln
entsprechend ‐ in einen Zustand zu versetzen, der dem Zustand vor Beginn der Arbeiten
entspricht. Schäden, die auf Arbeiten der NG zurückzuführen sind, wird die NG auf ihre
Kosten unverzüglich beseitigen. Für eine einwandfreie Wiederherstellung hat die NG Ge‐
währ zu leisten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre ab Abnahme der Arbeiten durch
die Stadt.
(5) Nach Beendigung von Bauarbeiten an Straßen oder in sich geschlossener Teile findet auf
Wunsch der Stadt oder der NG eine gemeinsame Besichtigung statt. Über die Besichti‐
gung wird eine Niederschrift gefertigt, in die festgestellte Mängel aufzunehmen sind.
Nach Beseitigung der Mängel durch die NG findet auf Wunsch der Stadt oder der NG eine
nochmalige Besichtigung statt.
(6) Die Vertragspartner stellen bei Bedarf für eigene Zwecke die erforderlichen aktuellen Lei‐
tungspläne/ Pläne kostenfrei zur Verfügung.
(7) Stillgelegte Versorgungsanlagen im öffentlichen Verkehrsraum verbleiben im Eigentum
der NG und werden nicht Grundstücksbestandteil. Die NG hat alle Kosten zu überneh‐
men, die der Stadt aus diesen stillgelegten Versorgungsanlagen entstehen. Die Stadt kann
die Entfernung dieser stillgelegten Versorgungsanlagen auf Kosten der NG verlangen,
wenn diese im Interesse der Stadt Pulheim liegt (z. B. bei einem Grundstücksverkauf bzw.
Erschließungsmaßnahmen). Stillgelegte Freilandleitungen sind in jedem Fall zu entfernen.
§ 5 – Änderung der Versorgungsanlagen
(1) Erfordern städtische Maßnahmen im öffentlichen Interesse aus Anlass der Änderung von
Straßen, Wegen, Plätzen, Gräben, Brücken, Kanalisationsleitungen u. ä. die Änderung
oder Sicherung der bestehenden Versorgungsanlagen der NG auf Vertragsgrundstücken,
so führt die NG nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt die Änderung oder Siche‐
rung in angemessener Frist durch (Folgepflicht). Die NG erhält zuvor die Gelegenheit zur
Stellungnahme.
(2) Die hierfür notwendigen Kosten (Folgekosten) tragen in den ersten 10 Jahren nach Errich‐
tung oder wesentlichen Änderung der Versorgungsanlagen die Stadt und die NG je zur
Hälfte, in den folgenden Jahren die NG allein. Davon abweichend trägt die Stadt die Fol‐
gekosten in den Fällen und in der Höhe, in denen ein Dritter verpflichtet ist oder von der
Stadt verpflichtet werden kann, die Folgekosten zu erstatten oder soweit sich ein Dritter
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an den Kosten der städtischen Maßnahme beteiligt. Dies gilt jedoch nicht für Beiträge,
Gebühren und privatrechtliche Entgelte nach abgabenrechtlichen Vorschriften.
(3) Folgepflicht‐ und Folgekostenregelungen, die kraft Gesetzes oder aufgrund anderweitiger,
schuldrechtlicher Vereinbarungen oder dinglicher Rechte bestehen, werden durch diesen
Vertrag nicht berührt.
§ 6 – Haftung
(1) Die NG haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden und Nach‐
teile, die durch den Bau und Betrieb ihrer Versorgungsanlagen der Stadt oder Dritten ent‐
stehen. Zum ersatzfähigen Schaden gehört auch der Verwaltungsaufwand der Stadt.
(2) Von Schadensersatzansprüchen, die aus solchen Gründen Dritte der Stadt gegenüber gel‐
tend machen, hat die NG die Stadt freizustellen. Die Stadt darf nur mit Zustimmung der
NG solche Ansprüche anerkennen oder einen Vergleich über sie abschließen. Stimmt die
NG nicht zu, hat die Stadt einen etwaigen Rechtsstreit im Einvernehmen mit der NG zu
führen und dabei deren Interessen zu wahren. Die NG trägt alle der Stadt durch den
Rechtsstreit entstehenden Kosten und hat die Entscheidung gegen sich gelten zu lassen.
(3) Werden bei Arbeiten der Stadt Anlagen der NG beschädigt, hat die Stadt die der NG durch
die Wiederherstellung entstehenden Selbstkosten dann zu tragen, wenn ihr oder ihren Er‐
füllungsgehilfen ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für leichte
Fahrlässigkeit.
§ 7 – Konzessionsabgaben
(1) Als Gegenleistung für die der NG eingeräumten Rechte erhält die Stadt von der NG Kon‐
zessionsabgaben. Konzessionsabgaben sind auch für Strom zu zahlen, der mittels Durch‐
leitung an Letztverbraucher im Stadtgebiet geliefert wird. Konzessionsabgaben sind auch
für die Belieferung von Weiterverteilern zu zahlen, die den Strom ohne Benutzung öffent‐
licher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleiten.
(2) Als Konzessionsabgabe ist der für das Abrechnungsjahr geltende Höchstbetrag nach der
jeweils gültigen Regelung über die zulässige Höhe der Konzessionsabgaben (derzeit § 2
der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas ‐ KAV) zu entrichten. Die
Konzessionsabgabe gemäß § 2 KAV zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beträgt
• 1,59 Cent je gelieferter Kilowattstunde bei Strom, der an Tarifkunden nicht als
Schwachstrom geliefert wird.
• 0,61 Cent je gelieferter Kilowattstunde bei Strom, der an Tarifkunden im Rahmen
eines Schwachlasttarifs nach § 9 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem
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Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlast‐
strom) geliefert wird.
• 0,11 Cent je gelieferter Kilowattstunde bei Strom, der an Sondervertragskunden
geliefert wird, vorbehaltlich der Grenzpreisregelung in § 2 Absatz 4 der KAV. Die
Abgrenzung zwischen Tarifkunden und Sonderkunden richtet sich nach § 2 Abs. 7
der KAV.
(3) Die NG leistet auf die zu entrichtenden Konzessionsabgaben vierteljährliche nachträgliche
Abschläge und zwar jeweils zum 15.04., 15.07., 15.10. und 15.01. eines jeden Jahres. Die
Höhe der Abschläge beträgt 25 % des Betrages, den die Stadt für das vorausgegangene
Kalenderjahr erhalten hat.
(4) Die NG rechnet gegenüber der Stadt die Konzessionsabgaben mit einer Schlussabrech‐
nung ab. Die Schlussabrechnung ist von der NG spätestens sechs Monate nach dem Ende
eines Abrechnungsjahres zu übergeben. Die NG hat der Gemeinde alle Auskünfte zu ertei‐
len und alle Unterlagen zu übergeben, welche die Stadt zur Überprüfung der Abrechnung
für hilfreich erachtet. Die NG hat auf Verlangen der Stadt auf eigene Kosten das Testat ei‐
nes Wirtschaftsprüfers für die Schlussabrechnung einzuholen und der Stadt zu überge‐
ben. Differenzbeträge zwischen den Abschlagszahlungen und der Schlussabrechnung
werden binnen 14 Tagen nach Übergabe der Schlussabrechnung unverzinst ausgeglichen.
(5) Sollte zukünftig die Begrenzung der Konzessionsabgaben durch Höchstsätze für einzelne
oder alle Kundengruppen entfallen, werden die Vertragspartner eine einvernehmliche
Regelung über die Höhe der Konzessionsabgaben herbeiführen.
§ 8 – Sonstige Leistungen der NG
(1) Die NG gewährt auf den in Niederspannung abgerechneten Eigenverbrauch der Stadt
(einschließlich der Regiebetriebe und Eigenbetriebe der Stadt) einen Preisnachlass in
Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages für den Netzzugang. Gleiches gilt, soweit rechtlich
zulässig, für den Eigenverbrauch der Eigengesellschaften der Stadt. Der Preisnachlass wird
jeweils auf den Rechnungen offen ausgewiesen.
(2) Die NG vergütet der Stadt die notwendigen Kosten, die bei Bau‐ und Unterhaltungsmaß‐
nahmen an öffentlichen Verkehrswegen der Stadt durch Versorgungsleitungen entstehen,
die in oder über diesen Verkehrswegen verlegt sind.
§ 9 – Vertragsdauer
Dieser Vertrag gilt für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.10.2029 (20 Jahre).
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§ 10 – Endschaftsbestimmungen
(1) Wird nach Ablauf dieses Vertrages kein neuer Konzessionsvertrag zwischen der Stadt und
der NG geschlossen, hat die Stadt das Recht und auf Verlangen der NG die Pflicht, das Ei‐
gentum an den im Stadtgebiet vorhandenen Versorgungsanlagen der allgemeinen Ver‐
sorgung, die für die Verteilung der elektrischen Energie im Stadtgebiet benötigt werden,
gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung gemäß § 46 Absatz 2 EnWG
zu erwerben. Dies ist der Betrag, der gemäß den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen
der Ermittlung der Netzentgelte (derzeit sind dies ARegV i.V.m. §§ 4 ff. StromNEV) zu‐
grunde gelegt wird. Die Stadt kann auch die Übertragung der Versorgungsanlagen zu den‐
selben Bedingungen an ein von ihr zu benennendes Energieversorgungsunternehmen ver‐
langen.
(2) Änderungen an den vorhandenen Stromversorgungsanlagen und/oder die Errichtung
neuer Stromversorgungsanlagen dürfen in den drei Jahren vor Ende dieses Konzessions‐
vertrages nur im Einvernehmen mit der Stadt oder dem benannten Dritten durchgeführt
werden, soweit es sich hierbei um wesentliche und über den Übernahmetag hinaus wir‐
kende Maßnahmen handelt. Dies gilt nicht für Störungsbeseitigungen, reine Unterhal‐
tungsmaßnahmen und Hausanschlüsse.
(3) Die von der NG empfangenen Baukostenzuschüsse sowie vergleichbare Zuschüsse, soweit
sie zum Übernahmezeitpunkt nicht aufgelöst sind, sind der Stadt gutzuschreiben und so‐
mit von dem nach Abs. 1 ermittelten Kaufpreis abzuziehen.
(4) Die Vertragspartner verpflichten sich, die Maßnahmen zur Trennung der Netze (Entflech‐
tungsmaßnahmen) und/oder zur Einbindung der Netze (Einbindungsmaßnahmen) auf das
zur Erfüllung der beiderseitigen Versorgungsaufgaben geringst mögliche Maß zu be‐
schränken. Die Kosten der Entflechtung trägt die NG. Die Kosten der Einbindung trägt die
Stadt bzw. bei Übertragung nach Ziffer 1 Satz 2 das neue Energieversorgungsunterneh‐
men.
Versorgungsanlagen, die zur Versorgung der Stadt nicht mehr benötigt werden und von
der NG auch nicht als Durchgangsleitungen benötigt werden, sind zu entfernen, wenn
dies im Interesse der Stadt Pulheim liegt (z. B. bei einem Grundstücksverkauf bzw. Er‐
schließungsmaßnahmen). Die Kosten der Entfernung trägt die NG.
(5) Die Stadt kann von der NG in den fünf Jahren vor Ende dieses Konzessionsvertrages die
körperliche Aufnahme vor Ort mit vorläufigen Werten der Anlagen verlangen, welche der
Stadt innerhalb von 12 Monaten vorzulegen sind. Die dadurch entstehenden Kosten trägt
die NG. Ferner hat die NG der Stadt in diesem Zeitraum genaue und detaillierte Auskünfte
zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die die Stadt zur Ausübung der
Übernahmerechte und der Wertermittlung gemäß Ziffer 1 benötigt.
(6) Soweit sich die Vertragspartner untereinander nicht über den Umfang der von der Stadt
oder dem benannten Dritten zu übernehmenden Anlagen, die Höhe des Wertes dieser
Anlagen oder die notwendigen Entflechtungs‐ und Einbindungsmaßnahmen und deren
Kosten einigen können, wird auf Antrag eines Vertragspartners ein
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Schiedsgutachterverfahren gemäß Ziffern 7 und 8 durchgeführt. Vor Anrufung des orden‐
tlichen Rechtsweges ist der anderen Partei eine angemessene Frist zur Beantragung des
Schiedsgutachterverfahrens einzuräumen.
(7) Jeder der Vertragspartner bestellt einen Sachverständigen. Können sich die Sachverstän‐
digen nicht einigen, so entscheidet ein Obmann. Der Obmann wird von den Sachverstän‐
digen gemeinsam bestellt. Können sich die Sachverständigen über die Person des Ob‐
mannes nicht einigen, soll der Präsident des für den Gerichtsstand nach § 11 Ziffer 5 zu‐
ständigen Oberlandesgerichtes um die Ernennung des Obmannes ersucht werden. Der
Obmann muss die Befähigung zum Richteramt haben. Lehnt ein Vertragspartner den Vor‐
schlag des Obmanns ab, kann im ordentlichen Rechtsweg auch der Gegenstand des
Schiedsgutachterverfahrens in vollem Umfang nachgeprüft werden. Die Nachprüfbarkeit
ist nicht auf offenbare Unrichtigkeiten des Schiedsgutachterverfahrens beschränkt. Die
§§ 1025 ff. ZPO sind auf die nach diesem Vertrag durchzuführenden
Schiedsgutachterverfahren nicht anwendbar.
(8) Jeder Vertragspartner trägt die für seinen Gutachter entstehenden Kosten in voller Höhe
und die für den Obmann entstehenden Kosten zur Hälfte, wenn sich die Vertragspartner
aufgrund der Gutachten außergerichtlich vergleichen. Lehnt ein Vertragspartner den Vor‐
schlag des Obmannes ab und wird der Streit im ordentlichen Rechtsweg ausgetragen,
trägt jeder Vertragspartner die Kosten des Gutachterverfahrens im gleichen Verhältnis,
wie er zur Tragung der Gerichtskosten verurteilt ist.
§ 11 – Übertragung von Rechten und Pflichten
(1) Die Übertragung dieses Vertrages oder einzelner Rechte und Pflichten bedarf der Zu‐
stimmung des anderen Vertragspartners.
(2) Die NG beabsichtigt, das Stromnetz an eine andere Gesellschaft zum Betrieb zu verpach‐
ten. Die Stadt erteilt schon jetzt die Zustimmung, dass Rechte aus diesem Vertrag durch
den Pächter ausgeübt und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Pächter erfüllt werden.
Gegenüber der Stadt bleibt die NG für die Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag ver‐
antwortlich.
§ 12 – Schlussbestimmungen
(1) Etwaige Gebühren oder sonstige Abgaben, die infolge eines Abschlusses dieses Vertrages
sowie für Maßnahmen zur Herbeiführung oder Erhaltung seiner Rechtswirksamkeit zu
zahlen sind, werden von der NG getragen.
(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als ungültig oder
undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht
berührt. In einem solchen Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die ungültige oder
undurchführbare Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige oder durchführbare
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Bestimmung zu ersetzen, die den bezweckten wirtschaftlichen Erfolg in rechtlich gültiger
Weise am besten erreicht. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag als Ganzes ungültig ist
oder sich bei der Durchführung des Vertrages ergänzungsbedürftige Lücken ergeben soll‐
ten. Dies gilt auch, wenn durch höchstrichterliche Rechtsprechung Bestimmungen dieses
Vertrages nicht mehr haltbar sein sollten.
(3)
(4)
(5)
(6)
Sollten sich die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für den Abschluss dieses
Vertrages maßgebend waren, während der Vertragsdauer gegenüber dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nachhaltig so wesentlich ändern, dass die Rechte und Pflichten der
Stadt und der NG nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, kann
jeder der beiden Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Ver‐
hältnisse verlangen.
Mündliche Nebenvereinbarungen sind nicht getroffen. Jede Änderung oder Ergänzung
dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schrift‐
formklausel.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Pulheim.
Dieser Vertrag ist in zwei Ausfertigungen erstellt, je eine für die Stadt und die NG.
Pulheim, den
..........................................................
Stadt Pulheim
Anlage: Plan des Konzessionsgebietes
........................................................
NG