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Beschlussvorlage (Anlage 2 Satzung Bürgerentscheid alt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
440 kB
Datum
24.03.2009
Erstellt
19.03.09, 06:45
Aktualisiert
19.03.09, 06:45

Inhalt der Datei

1.23 Satzun Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Erftstadt 1. Änderung vom 27.12.2006 Inhaltsübersicht Präambel §1 Geltungsbereich §2 Zuständigkeiten §3 Stimmbezirke §4 Abstimmberechtigung §5 Stimmschein §6 Abstimmungsverzeichnis §7 Benachrichtigung der Abstimmberechtigten §8 Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung §9 Stimmzettel § 10 Öffentlichkeit § 11 Stimmabgabe § 12 Stimmenzählung § 13 Ungültige Stimmen § 14 Feststellung des Ergebnisses § 15 Anwendung der Kommunalwahlordnung § 16 Inkrafttreten Anla e zu 't er112oo~ Blatt -1--- Präambel Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 LV.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz y,om03.05.2005 (GV NW S. 498) hat der Rat der Stadt Erftstadt am 19.12.2006 folgende 1. Anderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen: §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Durchführung (Abstimmungsgebiet). von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Erftstadt §2 Zuständigkeiten (1) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. (2) Der Bürgermeister bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag. 1/08 1 1.23 (3) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. §3 Stimmbezirke (1 )Der Bürgermeister teilt das Abstimmungsgebiet in zwei Stimm bezirke ein (2)Für jeden Abstimmungsbezirk richtet der Bürgermeister ein Abstimmungslokal Stimmlokale befinden sich in Erftstadt-Lechenich und in Erftstadt-Liblar. ein; die §4 Abstimmberechtigung (1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag der Stimmabgabe Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit 3 Monaten im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat. (2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist 1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, 2. wer infolge Richterspruchs besitzt. in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht §5 Stimmschein (1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis Stimmschein hat. (2) Ein Abstimmberechtigter eingetragen ist oder einen erhält auf Antrag einen Stimmschein. (3) Stimmscheine können bis zum zweiten Tage vor Beginn des Bürgerentscheides, 18:00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 können Stimmscheine noch bis zum letzten Tag des Abstimmungszeitraumes, 11 :00 Uhr, beantragt werden. Im Übrigen gilt § 19 Abs. KwahlO entsprechend. §6 Abstimmungsverzeichnis (1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem ersten Tag des Bürgerentscheids (Stichtag) feststeht, daß sie während des gesamten Abstimmungszeitraums abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. 1/08 2 1.23 (2) Inhaber eines Stimmscheins oder durch Brief abstimmen. können in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes (3) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem ersten Tag des Bürgerentscheids zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen. Benachrichtigung §7 der Abstimmberechtigten (1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. (2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben: 1. 2. 3. 4. 5. 6. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten, den Stimmbezirk und den Stimmraum, ein Informationsblatt gern. § 7 a dieser Satzung den Zeitraum des Bürgerentscheids und die Abstimmungszeit, den Text der zu entscheidenden Frage, die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, 7. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann, 8. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt, .. 9. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Ubersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief. § 7a Informationsblatt (1) Die Titelseite enthält die Überschrift Informationsblatt der Stadt Erftstadt zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss (2) Das Informationsblatt enthält 1. Die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief 2. Eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen. 3. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben. 4. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben. 5. Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben. (3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, 1/08 3 1.23 ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der .~timmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Ubersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und evt. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der Bürgermeister kann für die im Informationsblatt gern. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LV.m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig .~ahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Außerungen ändern und kürzen. (4) Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt Erftstadt veröffentlicht. §8 Zeitraum des Bürgerentscheids; Bekanntmachung (1) Der Bürgerentscheid findet innerhalb eines Abstimmungszeitraums von zwei Wochen statt. Die nähere Bestimmung des Abstimmungszeitraums trifft der Rat. (2) Die Stimmabgabe ist an den Werktagen des Abstimmungszeitraums in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, an den Sonn- und Feiertagen des Abstimmungszeitraums in der Zeit von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr sowie an zwei vom Bürgermeister zu bestimmenden Werktagen von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr möglich. (3) Unverzüglich nach der Bestimmung des Abstimmungszeitraums durch den Rat macht der Bürgermeister die Tage des Abstimmungszeitraums und den Gegenstand des Bürgerentscheids öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten: 1. die Tage des Abstimmungszeitraums, 2. den Text der zu entscheidenden Frage, (4) Spätestens am sechsten Tage vor dem Bürgerentscheid macht der Bürgermeister unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Abs. 3 die Tage des Abstimmungszeitraums, Beginn und Ende der Abstimmungszeit, den Text der zu entscheidenden Frage sowie die Stimmbezirke und die Stimmräume öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten: 1. die Einteilung des Abstimmungsgebiets in Stimmbezirke und die Aufzählung der Stimmräume, 2. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Stimmraum bereitgehalten werden, 3. den Hinweis, dass die Benachrichtigung mitgebracht werden soll und dass ein gültiger Ausweis mitzubringen ist, damit sich der Abstimmende bei Verlangen über seine Person ausweisen kann, 4. den Hinweis, dass der Abstimmende nur eine Stimme hat, die abgegeben wird, indem durch ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort die Stimme gelten soll, 5. den Hinweis, in welcher Weise mit Stimmschein und insbesondere durch Abstimmung per Brief abgestimmt werden kann. (5) Ein Abdruck der Bekanntmachung nach Abs. 4 ist vor Beginn der Abstimmung am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Stimmraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen. 1/08 4 Satzun für die Durchführun 1.23 §9 Stimmzettel Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende enthalten und auf "ja" und "nein" lauten. Zusätze sind unzulässig. Frage § 10 Öffentlichkeit (1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den Stimmbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken. (2) Den Anwesenden ist jede Einflußnahme Abstimmungsergebnis untersagt. auf die Abstimmungshandlung und das (3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten. (4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. § 11 Stimmabgabe (1) Der Abstimmende hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme geheim ab. (2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Antwort sie gelten soll. (3) Der Abstimmende faltet daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne. (4) Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Abstimmender, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmungsberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. § 11 a Stimmabgabe per Brief (1) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende verschlossenen Briefumschlag a) seinen Stimmschein, b) in einem besonderen verschlossenen dem Bürgermeister Stimmumschlag in einem seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, daß der Stimmbrief am letzten Tag des Abstimmungszeitraumes Bürgerentscheids bis 14:00 Uhr bei ihm eingeht 1/08 5 1.23 (2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn 1. 2. 3. 4. 5. 6. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist, weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist, der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält, der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist, 8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. 9. der Stimmumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält. Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. § 11 b Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks, der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist. (2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn 1. 2. 3. 4. 5. 6. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist, weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist, der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält, der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist, 8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende Stimmen gelten als nicht abgegeben. an gezählt; ihre (3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem vom Bürgermeister bestimmten Abstimmungsvorstand; bei Bedarf können im Stimmbezirk auch mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden. (4) Die Stimmen eines Abstimmenden, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder während des Abstimmungszeitraumes stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert. § 12 1/08 6 Satzun 1.23 für die Durchführun Stimmenzählung (1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluß an die Abstimmhandlung Abstimmungsvorstände. durch die (2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Abstimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt. (3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand. § 13 Ungültige Stimmen Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. 2. 3. 4. nicht amtlich hergestellt ist, keine Kennzeichnung enthält, den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen läßt, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Feststellung § 14 des Ergebnisses (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. (2)Der Bürgermeister macht das festgestellte Anwendung Ergebnis öffentlich bekannt. § 15 der Kommunalwahlordnung Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NW S. 592, 967) zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.7.1999 (GV NW S. 416) finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7, 8, 9 - 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13, 14 - 18, 19 - 22, 33 - 60, 63 Abs. 1, 81 - 83. § 16 Inkrafttreten Die Satzung für die Durchführung Bekanntmachung in Kraft. von Bürgerentscheiden Die 1. Änderung der 01.01.2007 in Kraft. für die Durchführung Satzung tritt mit dem Tage nach der von Bürgerentscheiden tritt am Bekanntmachu nasanordnung 1/08 7 1.23 Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 27.12.2006 Bösche Bürgermeister 1/08 8