Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
440 kB
Datum
24.03.2009
Erstellt
19.03.09, 06:45
Aktualisiert
19.03.09, 06:45
Stichworte
Inhalt der Datei
1.23
Satzun
Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden
der Stadt Erftstadt
1. Änderung vom 27.12.2006
Inhaltsübersicht
Präambel
§1
Geltungsbereich
§2
Zuständigkeiten
§3
Stimmbezirke
§4
Abstimmberechtigung
§5
Stimmschein
§6
Abstimmungsverzeichnis
§7
Benachrichtigung der Abstimmberechtigten
§8
Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung
§9
Stimmzettel
§ 10 Öffentlichkeit
§ 11 Stimmabgabe
§ 12 Stimmenzählung
§ 13 Ungültige Stimmen
§ 14 Feststellung des Ergebnisses
§ 15 Anwendung der Kommunalwahlordnung
§ 16 Inkrafttreten
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zu
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Blatt -1---
Präambel
Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 LV.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz y,om03.05.2005 (GV NW
S. 498) hat der Rat der Stadt Erftstadt am 19.12.2006 folgende 1. Anderung der Satzung zur
Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Durchführung
(Abstimmungsgebiet).
von Bürgerentscheiden
im Gebiet der Stadt Erftstadt
§2
Zuständigkeiten
(1) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und
Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder
diese Satzung nichts anderes bestimmen.
(2) Der Bürgermeister bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand.
Der
Abstimmungsvorstand
besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und
drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des
Abstimmungsvorstands
und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes.
Die
Beisitzer des Abstimmungsvorstandes
können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom
Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand
entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.
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(3) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf
die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit
Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden.
§3
Stimmbezirke
(1 )Der Bürgermeister
teilt das Abstimmungsgebiet
in zwei Stimm bezirke ein
(2)Für jeden Abstimmungsbezirk
richtet der Bürgermeister ein Abstimmungslokal
Stimmlokale befinden sich in Erftstadt-Lechenich und in Erftstadt-Liblar.
ein; die
§4
Abstimmberechtigung
(1) Abstimmberechtigt
ist, wer am Tag der Stimmabgabe Deutscher im Sinne von Artikel 116
Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit
3 Monaten im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine
Hauptwohnung hat.
(2) Von der Abstimmberechtigung
ausgeschlossen
ist
1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur
durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des
Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Angelegenheiten nicht erfaßt,
2. wer infolge Richterspruchs
besitzt.
in der Bundesrepublik
Deutschland
das Wahlrecht
nicht
§5
Stimmschein
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis
Stimmschein hat.
(2) Ein Abstimmberechtigter
eingetragen
ist oder einen
erhält auf Antrag einen Stimmschein.
(3) Stimmscheine können bis zum zweiten Tage vor Beginn des Bürgerentscheides,
18:00
Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 können Stimmscheine noch bis zum
letzten Tag des Abstimmungszeitraumes,
11 :00 Uhr, beantragt werden. Im Übrigen gilt §
19 Abs. KwahlO entsprechend.
§6
Abstimmungsverzeichnis
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis
geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem ersten
Tag des Bürgerentscheids (Stichtag) feststeht, daß sie während des gesamten
Abstimmungszeitraums
abstimmberechtigt
und nicht von der Abstimmung
ausgeschlossen sind.
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(2) Inhaber eines Stimmscheins
oder durch Brief abstimmen.
können in jedem Stimmbezirk
des Abstimmungsgebietes
(3) Das Abstimmungsverzeichnis
ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem
ersten Tag des Bürgerentscheids zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen.
Benachrichtigung
§7
der Abstimmberechtigten
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses
benachrichtigt
der Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten,
der in das Abstimmungsverzeichnis
eingetragen ist.
(2) Die Benachrichtigung
enthält folgende Angaben:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten,
den Stimmbezirk und den Stimmraum,
ein Informationsblatt gern. § 7 a dieser Satzung
den Zeitraum des Bürgerentscheids und die Abstimmungszeit,
den Text der zu entscheidenden Frage,
die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte
in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
7. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur
Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei
Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen
werden kann,
8. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt
und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum
berechtigt,
..
9. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Ubersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.
§ 7a
Informationsblatt
(1) Die Titelseite enthält die Überschrift Informationsblatt der Stadt Erftstadt zum
Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu
denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief
beim Bürgermeister eingegangen sein muss
(2) Das Informationsblatt enthält
1. Die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine
Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief
2. Eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens.
Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung
dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen.
3. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben.
4. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben.
5.
Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt
Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die
Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben.
(3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat
vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters über
eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung
der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt,
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ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der
Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der .~timmabgabe durch Brief und den
Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Ubersicht über die
Stimmempfehlungen
der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und evt.
Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der Bürgermeister kann für die
im Informationsblatt gern. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LV.m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende
Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig .~ahrheitswidrige
Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Außerungen ändern
und kürzen.
(4) Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt
Erftstadt veröffentlicht.
§8
Zeitraum des Bürgerentscheids;
Bekanntmachung
(1) Der Bürgerentscheid findet innerhalb eines Abstimmungszeitraums
von zwei Wochen
statt. Die nähere Bestimmung des Abstimmungszeitraums
trifft der Rat.
(2) Die Stimmabgabe ist an den Werktagen des Abstimmungszeitraums
in der Zeit von
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, an den Sonn- und Feiertagen
des Abstimmungszeitraums
in der Zeit von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr sowie an zwei vom
Bürgermeister zu bestimmenden Werktagen von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr möglich.
(3) Unverzüglich nach der Bestimmung des Abstimmungszeitraums
durch den Rat
macht der Bürgermeister die Tage des Abstimmungszeitraums
und den Gegenstand
des Bürgerentscheids öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
1. die Tage des Abstimmungszeitraums,
2. den Text der zu entscheidenden Frage,
(4) Spätestens am sechsten Tage vor dem Bürgerentscheid macht der Bürgermeister unter
Hinweis auf die Bekanntmachung nach Abs. 3 die Tage des Abstimmungszeitraums,
Beginn und Ende der Abstimmungszeit, den Text der zu entscheidenden Frage sowie die
Stimmbezirke und die Stimmräume öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat zu
enthalten:
1. die Einteilung des Abstimmungsgebiets
in Stimmbezirke und die Aufzählung der Stimmräume,
2. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Stimmraum bereitgehalten
werden,
3. den Hinweis, dass die Benachrichtigung mitgebracht werden soll und dass ein gültiger
Ausweis mitzubringen ist, damit sich der Abstimmende bei Verlangen über seine Person
ausweisen kann,
4. den Hinweis, dass der Abstimmende nur eine Stimme hat, die abgegeben wird, indem
durch ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher
Antwort die Stimme gelten soll,
5. den Hinweis, in welcher Weise mit Stimmschein und insbesondere durch Abstimmung per
Brief abgestimmt werden kann.
(5) Ein Abdruck der Bekanntmachung
nach Abs. 4 ist vor Beginn der Abstimmung am
Eingang des Gebäudes, in dem sich der Stimmraum befindet, anzubringen.
Dem
Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen.
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Satzun
für die Durchführun
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§9
Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende
enthalten und auf "ja" und "nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.
Frage
§ 10
Öffentlichkeit
(1) Die Abstimmungshandlung
und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
in den
Stimmbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand
kann aber im Interesse der
Abstimmungshandlung
die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflußnahme
Abstimmungsergebnis
untersagt.
auf die Abstimmungshandlung
und das
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum
befindet, ist jede
Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen
nach der
Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung
ist vor Ablauf der
Abstimmungszeit unzulässig.
§ 11
Stimmabgabe
(1) Der Abstimmende
hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme geheim ab.
(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den
Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher
Antwort sie gelten soll.
(3) Der Abstimmende
faltet daraufhin den Stimmzettel
und wirft ihn in die Abstimmungsurne.
(4) Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Abstimmender, der
des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel
zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe
einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom
Abstimmungsberechtigten
bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes
sein. Blinde
oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer
Stimmzettelschablone
bedienen.
§ 11 a
Stimmabgabe per Brief
(1) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende
verschlossenen Briefumschlag
a) seinen Stimmschein,
b) in einem besonderen
verschlossenen
dem Bürgermeister
Stimmumschlag
in einem
seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, daß der Stimmbrief am letzten Tag des
Abstimmungszeitraumes
Bürgerentscheids bis 14:00 Uhr bei ihm eingeht
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(2) Bei der Stimmabgabe
per Brief sind Stimmbriefe
zurückzuweisen,
wenn
1.
2.
3.
4.
5.
6.
der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
dem Stimmbriefumschlag
kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
dem Stimmbriefumschlag
kein Stimmumschlag beigefügt ist,
weder der Stimmbriefumschlag
noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält,
der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an
Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
9. der Stimmumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger
und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine
enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende
gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
§ 11 b
Vorstand für die Stimmabgabe
per Brief
(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand)
öffnet den
Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Falle
der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks,
der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist.
(2) Bei der Stimmabgabe
per Brief sind Stimmbriefe
zurückzuweisen,
wenn
1.
2.
3.
4.
5.
6.
der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
dem Stimmbriefumschlag
kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
dem Stimmbriefumschlag
kein Stimmumschlag beigefügt ist,
weder der Stimmbriefumschlag
noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält,
der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung
Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das
Abstimmungsgeheimnis
gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende
Stimmen gelten als nicht abgegeben.
an
gezählt; ihre
(3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses
im Stimmgebiet obliegt dem vom
Bürgermeister bestimmten Abstimmungsvorstand;
bei Bedarf können im Stimmbezirk
auch mehrere Abstimmungsvorstände
bestimmt werden.
(4) Die Stimmen eines Abstimmenden, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat,
werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder während des
Abstimmungszeitraumes
stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet
verzieht oder sonst sein
Stimmrecht verliert.
§ 12
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Satzun
1.23
für die Durchführun
Stimmenzählung
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluß an die Abstimmhandlung
Abstimmungsvorstände.
durch die
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an
Hand des Abstimmungsverzeichnisses
und der eingenommenen Abstimmscheine
festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen.
Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen
ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.
§ 13
Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
2.
3.
4.
nicht amtlich hergestellt ist,
keine Kennzeichnung enthält,
den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
Feststellung
§ 14
des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Die Frage ist in dem Sinne
entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern
diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt
die Frage als mit Nein beantwortet.
(2)Der Bürgermeister
macht das festgestellte
Anwendung
Ergebnis öffentlich bekannt.
§ 15
der Kommunalwahlordnung
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung
vom 31.08.1993 (GV NW S. 592, 967)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.7.1999 (GV NW S. 416) finden entsprechende
Anwendung: §§ 4, 7, 8, 9 - 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13, 14 - 18, 19 - 22, 33 - 60, 63 Abs. 1, 81
- 83.
§ 16
Inkrafttreten
Die Satzung für die Durchführung
Bekanntmachung in Kraft.
von Bürgerentscheiden
Die 1. Änderung der
01.01.2007 in Kraft.
für die Durchführung
Satzung
tritt mit dem Tage nach der
von
Bürgerentscheiden
tritt am
Bekanntmachu nasanordnung
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1.23
Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Erftstadt wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel
ergibt.
Erftstadt, den 27.12.2006
Bösche
Bürgermeister
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