Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
459 kB
Datum
24.03.2009
Erstellt
19.03.09, 06:45
Aktualisiert
19.03.09, 06:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen
MUSTERSATZUNG
FÜR DIE DURCHFÜHRUNG
VON BÜRGERENTSCHEIDEN
(Stand: September 2008)
1
Inhaltsübersicht
Präambel
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Geltungsbereich
Zuständigkeiten
Stimmbezirke
Abstimmberechtigung
Stimmschein
Absti mmungsverzeichnis
Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung
Absti m mungsheft/lnformationsblatt
Tag des Bürgerentscheids
Stimmzettel
Öffentlichkeit
Stimmabgabe
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
Stimmenzählung
Ungültige Stimmen
Feststellung des Ergebnisses
Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Inkrafttreten
I Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
S.1v.9
S.2v.9
Präambel
Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 LV.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom
(GV.NRW, S ) und § 1 der
Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV.NRW.,S. 383) hat
der Rat der Stadt/Gemeinde
am
folgende Satzung zur Durchführung von
Bürgerentscheiden beschlossen:
§ 12
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden
Stadt/Gemeinde
(Abstimmungsgebiet).
im Gebiet der
§2
Zuständigkeiten
(1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest.3
Alternativ
(Für den Fall, daß während eines Abstimmungszeitraumes
(1) Der Rat legt den Abstimmungszeitraum
abgestimmt
wird)
fest.
(2) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und
Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder
diese Satzung nichts anderes bestimmen.
(3) 1Der Bürgermeister bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. 2Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei
bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes.
Die Beisitzer des
Abstimmungsvorstandes
können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.
Die Abstimmung beim Bürgerentscheid ist keine Wahl im Sinne des Kommunalwahlgesetzes. Unabhängig davon ist es sinnvoll, sich an den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung zu orientieren. Die Mustersatzung übernimmt nachfolgend im wesentlichen die Vorschriften des
Kommunalwahlgesetzes. Die Beachtung der Kommunalwahlordnung ist durch einen Verweis in § 17 der
Mustersatzung geregelt.
Unmittelbar nach der Entscheidung des Rates, dass er dem zulässigen Bürgerbegehren nicht entspricht,
kann er den Tag des Bürgerentscheides festlegen. Alternativ wäre es auch möglich, die Festlegung des
Tages bzw. des Abstimmungszeitraumes für den Bürgerentscheid durch den Bürgermeister bestimmen zu
lassen.
S.3v.9
(4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen
üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf
die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verlassungsrechts mit
Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden.
§3
Stimmbezirke
Der Bürgermeister teilt das Abstimmungsgebiet
in Stimmbezirke
Alternativ
(Für den Fall, daß während eines Abstimmungszeitraumes
Stimmbezirk ist das Stadt-/Gemeindegebiet
ist das Rathaus, Zimmer......
der Stadt/Gemeinde
ein.
4
abgestimmt
wird)
Das Abstimmungslokal
§4
Abstimmberechtigung
(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids5 Deutscher im Sinne von Artikel
116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit
dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren
Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets hat.
(2) Von der Abstimmberechtigung
ausgeschlossen ist
1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch
einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers
die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erlaßt,
2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik
sitzt.
Deutschland das Wahlrecht nicht be-
§5
Stimmschein
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis
Stimmschein hat.
(2) Ein Abstimmberechtigter
4
eingetragen ist oder einen
erhält auf Antrag einen Stimmschein.
Gemäß § 6 BürgerentscheidDVO
legt die Gemeinde die Orte und die Zahl der Abstimmungslokale
nach
Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten sowie der Zahl der Abstimmberechtigtenje
Stimmlokal fest.
Wird ein Abstimmungszeitraum
für die Durchführung des BÜfgerentscheids gewählt, ist "am Tage des
ist
Bürgerentscheids" durch "am Tage der Stimmabgabe" zu ersetzen. Ein solcher Abstimmungszeitraum
unbeschadet des § 3 BürgerentscheidDVO
weiterhin möglich, da dadurch nicht die bisherige bürgerfreundliche Praxis geändert werden soUte.
S. 4v. 9
§6
Absti mmungsverzeich
n is
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, daß sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung
ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind
auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und
bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.
Alternativ
(Für den Fall, daß ein Abstimmungszeitraum
gewählt wird)
(1) 1 Im Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. 21ndas Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem ersten Tag
des Bürgerentscheids (Stichtag) feststeht, daß sie während des gesamten Abstimmungszeitraums abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von
Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag
bis zum 16. Tag vor dem ersten Tag des Bürgerentscheids zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.
(2) Der Bürger kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis
er eingetragen ist.
(3) Inhaber eines Stimmscheins
oder durch Brief abstimmen.
können in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes
(4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor
dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis einge-
tragenen Daten zu prüfen. 6
§7
Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben7:
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten,
Der Vorschlag orientiert sich an den Regelungen des Kommunalwahlgesetzes. Kürzere Fristen sind möglich, ggf. mit Blick auf eilige Entscheidungen sinnvoll.
Falls weitere Regeln zur Teilnahme am Bürgerentscheid in die Satzung aufgenommen werden sollen,
so muß dies in § 7 Abs. 2 entsprechend ergänzt werden (vgl. § 3 BürgerentscheidDVO).
S. 5v. 9
2. den Stimmbezirk und den Stimmraum,
3. ein Abstimmungsheft/lnformationsblatt
gem. § 8 dieser Satzung
4. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis
getragen ist,
ein-
5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung
mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, daß auch bei Verlust dieser Benachrichtigung
an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,
6. die Belehrung, daß diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher
nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt,
7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief,s
(3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis
der Bürgermeister öffentlich bekannt
macht
1. Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage;
2. Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen
werden kann.
3. Daß innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
§8
Absti mmungsheft9/1 nformationsblatt
(1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/lnformationsblatt
der
Stadt/Gemeinde
zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis
zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muß
(2) Das Abstimmungsheftjlnformationsblatt
enthält
1. Die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine
Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief
2. Eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist diese dem Text des
Bürgerbegehrens zu entnehmen.
3. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben.
4. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben.
5. Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt
Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben.
(3)
9
Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im
Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters
über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche DarWird auf einen Antrag i.S.v. § 5 Abs. 2 verzichtet, bedarf es dann auch keiner Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins.
§§ 3 u. 4 BürgerentscheidDVO normieren eine umf<inglicheInformation der Abstimmberechtigten, die
eine DIN-A 4-Seite ggf. überschreitet. Die Formulierung bedeutet nicht die Herstellung eines gebundenen
Heftes.
S.6v.9
stellung der Inhalte (Abs. 2 Zift. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung
nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den
Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch
Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht
über die Stimmempfehlungen
der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters
und evt. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der Bürgermeister
kann für die im Abstimmungsheft/lnformationsblatt
gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LV.m.
Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder
eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu
lange Äußerungen ändern und kürzen.
(4)
(5)
Das Abstimmungsheft
veröftentl icht.
wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt/Gemeinde
Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nr. 2
bis 4. und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze
sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf ihren Wunsch
aufzunehmen.
§9
Tag des Bürgerentscheids
(1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt.
(2) Die Abstimmungszeit
dauert von 8 bis 18 Uhr.
Alternativ
(Für den Fall, daß während eines Zeitraums abgestimmt
wird)
§9
Zeitraum des Bürgerentscheids
(1) Der Bürgerentscheid findet innerhalb eines Abstimmungszeitraums
statt.
von zwei Wochen
ist an den Werktagen des Abstimmungszeitraums
in der Zeit von _ bis
_ Uhr, an den Sonn- und Feiertagen des Abstimmungszeitraums in der Zeit von _ bis _
Uhr sowie an zwei vom Bürgermeister zu bestimmenden Tagen von _ bis _ Uhr möglich.
(2) Die Stimmabgabe
§ 10
Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende
ten und auf "ja" und "nein" lauten. Zusätze sindunzulässig.
§ 11
Frage enthal-
S. 7v. 9
Öffentlichkeit
(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
in den
Stimmbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken.lO
(2) Den Anwesenden ist jede Einflußnahme auf die Abstimmungshandlung
mungsergebnis untersagt.
und das Abstim-
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar
vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort,
Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen
nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung
ist vor Ablauf der Abstimmungszeit
unzulässig.
§ 12
Stimmabgabe
(1) Der Abstimmende hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme an der Abstimmungsurne
per Brief geheim ab.
oder
(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort geiten soll.
(3) Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet der Abstimmende daraufhin
den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne.
(4) Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Abstimmender, der
des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel
zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte
können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
(5) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende dem Bürgermeister in einem verschlossenen Briefumschlag
a) seinen Stimmschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag
seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, daß der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids
bei ihm eingeht.1l
10
bis 16 Uhr
Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
muss nicht zwingend in einen der Stimmbezirke erfolgen,
sondern kann in einem zentralen AbstimmungsbÜfo durchgefiihrt werden. Denn anders als bei den Kommunalwahlen kommt es nicht auf die Ergebnisse in den jeweiligen einzelnen Stimmbezirken an.
11
Wird ein Abstimmungszeitraum
gewählt, sind die Wörter "am Tag des Bürgerentscheids" durch die Wörter "am letzten Tag des Abstimmungszeitraurns"
zu ersetzen.
S.8v.9
(6) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson (Abs. 4 Satz 2) dem
Bürgermeister an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß
dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.
§ 13
Vorstand für die Stimmabgabe
per Brief
(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand)
öffnet den
Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Fall
der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks,
der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist.
(2) Bei der Stimmabgabe
per Brief sind Stimmbriefe
zurückzuweisen, wenn
1.
2.
3.
4.
5.
der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
dem Stimmbriefumschlag
kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
dem Stimmbriefumschlag
kein Stimmumschlag beigefügt ist,
weder der Stimmbriefumschlag
noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
der Stimmbriefumschlag
mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine
enthält.
6. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an
Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe
Stimmen gelten als nicht abgegeben.
werden nicht als Abstimmende
gezählt; ihre
(3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses
im Stimmgebiet obliegt dem Abstimmungsvorstand eines vom Bürgermeister bestimmten Stimmbezirks; bei Bedarf können
im Stimmbezirk auch mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden. In Stimmbezirken, in denen mindestens 50 Stimmbriefe eingegangen sind, kann der Briefabstimmungsvorstand auch das Ergebnis der Briefabstimmung feststellen.
(4) Die Stimme eines Abstimmberechtigten,
der an der Abstimmung per Brief teilgenommen
hat, wird nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt,
aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert.12
§ 14
Stimmenzählung
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar
Abstimmungsvorstand.
im Anschluß an die Abstimmhandlung
durch den
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an
Hand des Abstimmungsverzeichnisses
und der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach
12
Wird ein Abstimmungszeitraum gewählt, sind die Wörter "vor dem oder am Tag des Bürgerentscheids"
durch die Wörter "vor oder während des Abstimmungszeitraums"
zu ersetzen.
S. 9v. 9
wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.
§ 15
Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
2.
3.
4.
nicht amtlich hergestellt ist,
keine Kennzeichnung enthält,
den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 16
Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger
beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
(3)Der Bürgermeister
macht das festgestellte
Ergebnis öffentlich bekannt.
§ 17
Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV. NRW., S. 592, ber.
S. 567), zuletzt geändert durch Verordnung vom
(GV.NRW., S. ) finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12, 13 bis 18, 19 13,20 bis 22, 33 bis 60,63,81
bis 83.
§ 18
Inkrafttreten
Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden
kanntmachung in Kraft.
13
tritt mit dem Tage nach der Be-
Wird ein Abstimmungszeitraum gewählt, sollte § 19 Abs. 3 Kommunalwahlordnung vom Verweis ausgenommen und statt dessen folgende Regelung in die Bürgerentscheid-Satzung
Stimmscheine können noch bis zum letzten Tag des Abstimmungszeitraums,
den, im übrigen gilt § 19 Abs. 4 Kommunalwahlordnung
entsprechend.
aufgenommen werden:
15.00 Uhr, beantragt wer-