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Beschlussvorlage (Satzungsentwurf)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
42 kB
Datum
24.03.2009
Erstellt
19.03.09, 06:45
Aktualisiert
19.03.09, 06:45
Beschlussvorlage (Satzungsentwurf) Beschlussvorlage (Satzungsentwurf) Beschlussvorlage (Satzungsentwurf)

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Inhalt der Datei

Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden 1.23 Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Erftstadt 2. Änderung zum 01.01.2009 Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380) hat der Rat der Stadt Erftstadt am …………….. folgende 2. Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen: § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: §4 Abstimmberechtigung (1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag der Stimmabgabe Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat . oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets hat. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: §6 Abstimmungsverzeichnis (1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem ersten Tag des Bürgerentscheids (Stichtag) feststeht, dass sie während des gesamten Abstimmungszeitraums abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis ein- zutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem ersten Tag des Bürgerentscheids zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. Neu eingefügt wird § 6 Abs. 4: (4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem ersten Tag des Bürgerentscheids während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. 1 Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden 1.23 § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: §7 Benachrichtigung der Abstimmberechtigten (1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichniss benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. Neu eingefügt wird § 7 a Abs. 5: § 7a Informationsblatt (5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Informationsblatt abweichend von Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der Bürgermeister öffentlich bekannt 1. 2. 3. die Tage des Abstimmungszeitraumes und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann, dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: § 10 Öffentlichkeit (3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. 2 Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden 1.23 § 16 Inkrafttreten Die 2. Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt am 01.01.2009 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) oder d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den Bösche Bürgermeister 3