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Beschlussvorlage (Städtebauliches Sanierungsverfahren "Liblar Altstadt“; Beschluss über die Durchführung vorbereitender Untersuchungen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
24.03.2009
Erstellt
27.02.09, 07:19
Aktualisiert
27.02.09, 07:19
Beschlussvorlage (Städtebauliches Sanierungsverfahren "Liblar Altstadt“;
Beschluss über die Durchführung vorbereitender Untersuchungen) Beschlussvorlage (Städtebauliches Sanierungsverfahren "Liblar Altstadt“;
Beschluss über die Durchführung vorbereitender Untersuchungen)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 134/2009 Az.: - 61 - Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 -, - 82 -Datum: 17.02.2009 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 10.03.2009 Rat 24.03.2009 Betrifft: Bemerkungen Städtebauliches Sanierungsverfahren "Liblar Altstadt“; Beschluss über die Durchführung vorbereitender Untersuchungen Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 17.02.2009 Beschlussentwurf: Gemäß §136 in Verbindung mit § 141 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) wird beschlossen, zur Vorbereitung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen für das aus dem Anlageplan ersichtliche Gebiet in Erftstadt-Liblar vorbereitende Untersuchungen durchzuführen Begründung: Das Sanierungsgebiet „Erftstadt-Liblar Altstadt“ umfasst im Anschluss an das Sanierungsgebiet „Liblar-Stadtgarten“ den innerstädtischen Bereich von Liblar entlang der Carl-Schurz-Straße und den Bereich des Schulzentrums zwischen der Bahnhofstraße und der Taubenstraße unmittelbar gegenüber dem Schlosspark Gracht. Es ist Ziel des Sanierungsverfahrens nach Baugesetzbuch, im Rahmen von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen die bisher beeinträchtigte Funktionsfähigkeit dieses Gesamtbereiches in Bezug auf seine wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich wiederherzustellen, sowie seine verkehrliche und infrastrukturelle Erschließung sowie seine Ausstattung mit Anlagen des Gemeinbedarfs (Schulzentrum, Stadtbücherei, Volkshochschule etc.), insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben des Gebietes, zu entwickeln. Hierbei soll auch die Gestaltung des Ortsbildes verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen werden. Für den alten Ortskern des Siedlungsschwerpunktes Liblar ist bereits Anfang der 90er Jahre eine Rahmenplanung mit einem entsprechenden umfangreichen Maßnahmenplan erstellt und vom Rat der Stadt Erftstadt als Handlungskonzept für die künftige städtebauliche Entwicklung beschlossen worden. Aufgrund der noch festzustellenden städtebaulichen Missstände entlang der Carl-SchurzStraße, insbesondere in Bezug auf seine Funktion als zentraler Versorgungsbereich, werden zur Zeit Planungsüberlegungen angestellt, welche sich insbesondere auf eine Qualititätssteigerung des Wohn- und Arbeitsumfeldes (Umgestaltung der Carl-Schurz-Straße etc.) beziehen. Darüberhinaus sind jedoch auch Maßnahmen notwendig, die eine nachhaltige Stärkung des Geschäftsbesatzes bewirken, die vorhandenen Missstände in der Baustruktur beheben und die bebauten und unbebauten Grundstücke (Baulücken) einer tragfähigen Nutzung zuführen. Ziel der Sanierung ist es zudem, den funktionalen Zusammenhang der Carl-Schurz-Straße mit seinem unmittelbaren Umfeld, u.a. auch mit dem Schulzentrum an der Bahnhofstraße, herzustellen. Das Schulzentrum wird somit unmittelbar an den Ortskern von Liblar angebunden und städtebaulich integriert. In diesem Zusammenhang soll die beabsichtigte bauliche Erneuerung und Sanierung der Schulgebäude einen nicht unerheblichen Beitrag leisten. Es ist beabsichtigt, die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften gem. §§ 152 ff BauGB auszuschließen (Vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Fall wird auch auf die Genehmigungspflicht gem. § 144 BauGB verzichtet. Nach Vorlage der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen findet die Beteiligung und Mitwirkung der öffentlichen Aufgabenträger sowie der Betroffenen statt, bevor mit einer Sanierungssatzung die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes erfolgen kann. (Bösche) Anlage -2-