Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
24.03.2009
Erstellt
27.02.09, 07:19
Aktualisiert
27.02.09, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 109/2009
Az.: 61.21-20/139 Aufh.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 09.02.2009
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
10.03.2009
Rat
24.03.2009
Betrifft:
Bemerkungen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße;
Beschluss über die Einleitung des förmlichen Aufhebungsverfahrens
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 09.02.2009
Beschlussentwurf:
I. Gemäß §§ 2, 3, 4 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006
(BGBl. I S. 3316) wird beschlossen, für den rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 139, E. – Liblar, Seestraße, einschließlich des Durchführungsvertrages, ein förmliches
Aufhebungsverfahren einzuleiten.
Der Planbereich ist aus dem Übersichtsplan, der Bestandteil des Beschlusses ist, ersichtlich.
II. Gemäß § 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I
S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316), wird
beschlossen, im Rahmen des Aufhebungsverfahrens die Offenlage des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 139, E. – Liblar, Seestraße, einschließlich des Durchführungsvertrages,
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen von den berührten Behörden
und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.
Dem Aufhebungsverfahren ist eine Begründung beigefügt.
Begründung:
Der seit 31.03.2006 rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar,
Seestraße, soll aufgehoben und gleichzeitig in einen „normalen“ Bebauungsplan (BP Nr. 161, E. –
Liblar, Seestraße) übergeleitet werden.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße besteht aus dem
Bebauungsplan und einem Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB. Er setzt mit Ausnahme eines
Grundstückes (für ein Einfamilienhaus) eine zweigeschossige Wohnbebauung für eine
Reihenhausbebauung fest. Die Erschließung erfolgt über eine Ringerschließung von der
Seestraße aus und wird durch zwei private Wohnwege ergänzt. Daneben ist ein
quartiersbezogener Spielplatz sowie eine Regenwasserversickerungsfläche festgesetzt. Der
dazugehörige Durchführungsvertrag enthält Regelungen insbesondere bezüglich der Umsetzung
der Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen und deren Kosten sowie über den
Realisierungszeitraum.
Der Grundstückseigentümer hat in der Zwischenzeit gewechselt und die im Durchführungsvertrag
enthaltene „Umsetzungsfrist“ von 3 Jahre läuft im März dieses Jahres aus, sodass die
Voraussetzung für eine entschädigungsfreie Aufhebung gem. § 12 Abs. 6 BauGB gegeben ist.
(weitere Begründung s. Beschlussvorlage V 110/2009).
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) sowie die Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 1 BauGB) wurde bereits in der Zeit vom
29.01.2009 bis 12.02.2009 durchgeführt. Stellungnahmen, die gegen eine Aufhebung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gerichtet sind, wurden nicht vorgetragen.
Nunmehr sollte die Einleitung des Aufhebungsverfahrens und die im Rahmen des
Aufhebungsverfahren durchzuführende Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2
und § 4 Abs. 2 BauGB (vierwöchige Offenlage) des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
139, E. – Liblar, Seestraße, einschließlich des Durchführungsvertrages beschlossen werden.
(Bösche)
Anlagen
o Anlageplan
o Begründung zum Aufhebungsverfahren
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