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Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße; Beschluss über die Einleitung des förmlichen Aufhebungsverfahrens)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
24.03.2009
Erstellt
27.02.09, 07:19
Aktualisiert
27.02.09, 07:19
Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße;
Beschluss über die Einleitung des förmlichen Aufhebungsverfahrens) Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße;
Beschluss über die Einleitung des förmlichen Aufhebungsverfahrens)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 109/2009 Az.: 61.21-20/139 Aufh. Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 09.02.2009 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 10.03.2009 Rat 24.03.2009 Betrifft: Bemerkungen Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße; Beschluss über die Einleitung des förmlichen Aufhebungsverfahrens Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 09.02.2009 Beschlussentwurf: I. Gemäß §§ 2, 3, 4 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) wird beschlossen, für den rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 139, E. – Liblar, Seestraße, einschließlich des Durchführungsvertrages, ein förmliches Aufhebungsverfahren einzuleiten. Der Planbereich ist aus dem Übersichtsplan, der Bestandteil des Beschlusses ist, ersichtlich. II. Gemäß § 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316), wird beschlossen, im Rahmen des Aufhebungsverfahrens die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 139, E. – Liblar, Seestraße, einschließlich des Durchführungsvertrages, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen von den berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. Dem Aufhebungsverfahren ist eine Begründung beigefügt. Begründung: Der seit 31.03.2006 rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße, soll aufgehoben und gleichzeitig in einen „normalen“ Bebauungsplan (BP Nr. 161, E. – Liblar, Seestraße) übergeleitet werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße besteht aus dem Bebauungsplan und einem Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB. Er setzt mit Ausnahme eines Grundstückes (für ein Einfamilienhaus) eine zweigeschossige Wohnbebauung für eine Reihenhausbebauung fest. Die Erschließung erfolgt über eine Ringerschließung von der Seestraße aus und wird durch zwei private Wohnwege ergänzt. Daneben ist ein quartiersbezogener Spielplatz sowie eine Regenwasserversickerungsfläche festgesetzt. Der dazugehörige Durchführungsvertrag enthält Regelungen insbesondere bezüglich der Umsetzung der Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen und deren Kosten sowie über den Realisierungszeitraum. Der Grundstückseigentümer hat in der Zwischenzeit gewechselt und die im Durchführungsvertrag enthaltene „Umsetzungsfrist“ von 3 Jahre läuft im März dieses Jahres aus, sodass die Voraussetzung für eine entschädigungsfreie Aufhebung gem. § 12 Abs. 6 BauGB gegeben ist. (weitere Begründung s. Beschlussvorlage V 110/2009). Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 1 BauGB) wurde bereits in der Zeit vom 29.01.2009 bis 12.02.2009 durchgeführt. Stellungnahmen, die gegen eine Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gerichtet sind, wurden nicht vorgetragen. Nunmehr sollte die Einleitung des Aufhebungsverfahrens und die im Rahmen des Aufhebungsverfahren durchzuführende Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB (vierwöchige Offenlage) des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 139, E. – Liblar, Seestraße, einschließlich des Durchführungsvertrages beschlossen werden. (Bösche) Anlagen o Anlageplan o Begründung zum Aufhebungsverfahren -2-