Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
95 kB
Datum
24.03.2009
Erstellt
27.02.09, 07:19
Aktualisiert
27.02.09, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Hr. 139,
E. - Liblar, Seestraße
- BegrOndung
zum Aufhebungsverfahren
Stand:(Febr. 2009)
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Der seit 31.03.2006 rechtskräftigen vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar,
Seestraße einschließlich des Durchführungsvertrages soll aufgehoben und gleichzeitig in
einen Angebotsbebauungsplan Nr. 161, E. Liblar, Seestraße übergeleitet werden.
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Der bisherige vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 139, E. Liblar, Seestraße, besteht
aus dem Bebauungsplan und einem Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB. Er setzt mit
Ausnahme eines Grundstückes (für ein Einfamilienhaus) eine zweigeschossige Wohnbebauung für eine Reihenhausbebauung fest Die Erschließung erfolgt über eine Ringerschließung
von der Seestraße aus und wird durch zwei private Wohnwege ergänzt. Daneben ist ein
quartiersbezogener Spielplatz sowie eine Regenwasserversickerungsfläche festgesetzt.
Der Durchführungsvertrag enthält Regelungen insbesondere bezüglich der Umsetzung der
Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen und deren Kosten sowie über den Realisierungszeitraum. Der Grundstückseigentümer hat in der Zwischenzeit jedoch gewechselt und
die im Durchführungsvertrag enthaltene "Umsetzungsfrisf' von 3 Jahre läuft im März dieses
Jahres aus, sodass die Voraussetzung für eine entschädigungsfreie Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 Abs. 6 SauGB gegeben ist
Die geplante Bebauung stellt eine städtebauliche sinnvolle Abrundung der Ortslage Liblar
dar und der neue Grundstückseigentümer hat großes Interesse, die bisher geplante Bebauung umzusetzen. Außerdem beabsichtigt er, unmittelbar gegenüber des im Bau befindlichen
Seniorenpflegeheimes eine Wohnanlage mit 24 Wohnungen für betreutes Seniorenwohnen
zu errichten. Das für diese Anlage vorgesehene Gründstück umfasst eine Fläche von ca.
1.400 qm und liegt zur Zeit noch außerhalb des Planbereiches, sodass eine Erweiterung des
Bebauungsplangebietes erforderlich ist.
Damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen sowohl für die Realisierung der bisher geplanten Wohnbebauung im VEP Nr. 139 als auch für die o.a. Erweiterung (betreutes Seniorenwohnen) bestehen bleiben bzw. geschaffen werden können, wird vorgeschlagen, den
bisherigen VEP aufzuheben und im Parallelverfahren durch den Bebauungsplan Nr. 161, E. Liblar, Seestraße, entsprechend zu ersetzen (siehe auch Beschlussvorlage V 10912009).
Abgesehen von kleineren inhaltlichen und formal redaktionelle Änderungen und Ergänzungen sollen die Planinhalte des bisherigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes unverändert in den neuen Bebauungsplan Nr. 161, E. - Ublar, Seestraße übernommen werden, sodass weder die Planzielsetzung noch Baurechte verändert werden. Lediglich durch die Plangebietserweiterung werden neue Baurechte geschaffen.
Diese Begründung hat mitdem Vorhabensbezogenen Bebauungsplan Nr. 139 einschließlich
Durchführungsvertrag, Begründung, Umweltbericht mit Umweltbeiträgen, Schalltechnisches
Gutachten und Altlasten- und bautechnische Untersuchungen gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGB!. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBI. I S. 3316) in der Zeit
vom
bis
öffentliche ausgelegen.
Erftstadt, den
(Wirtz)
Stadtbaudirektor