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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim, 1. Änderung Bereich: Am Schwefelberg Änderung gem. § 2 BauGB • Auslegungsbeschluss siehe UPA vom 22.10.2008, TOP 4, Niederschrift S. 8)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
20 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
30.06.09, 22:14
Aktualisiert
30.06.09, 22:14
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim, 1. Änderung
Bereich: Am Schwefelberg
Änderung gem. § 2 BauGB 
• Auslegungsbeschluss 
siehe UPA vom 22.10.2008, TOP 4, Niederschrift S. 8) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim, 1. Änderung
Bereich: Am Schwefelberg
Änderung gem. § 2 BauGB 
• Auslegungsbeschluss 
siehe UPA vom 22.10.2008, TOP 4, Niederschrift S. 8) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim, 1. Änderung
Bereich: Am Schwefelberg
Änderung gem. § 2 BauGB 
• Auslegungsbeschluss 
siehe UPA vom 22.10.2008, TOP 4, Niederschrift S. 8)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Rat IV-61 ro/wo (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 30.06.2009 X Herr Rosenkranz (Verfasser/in) 285/2009 nö. S. TOP 15.06.2009 (Datum) BETREFF: Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim, 1. Änderung Bereich: Am Schwefelberg Änderung gem. § 2 BauGB • Auslegungsbeschluss siehe UPA vom 22.10.2008, TOP 4, Niederschrift S. 8 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Investor / Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: -1- ja nein BESCHLUSSVORSCHLAG: 1. Der Rat der Stadt Pulheim ordnet die auf den Umwelt- und Planungsausschuss übertragene Entscheidungskompetenz für den Auslegungsbeschluss im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim, 1. Änderung, gemäß Ziffer 4.3 Zuständigkeitsordnung i.V.m. § 41 Abs. 2 GO NRW wieder seinem Kompetenzbereich zu. Im Übrigen verbleibt die Entscheidungskompetenz für die weiteren verfahrensleitenden Beschlüsse gemäß Ziffer 10.2 a) Zuständigkeitsordnung beim Umwelt- und Planungsausschuss. 2. Der Rat der Stadt Pulheim beauftragt die Verwaltung, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 69 Pulheim, 1. Änderung, sowie den Entwurf der Begründung gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. – Auslegungsbeschluss ERLÄUTERUNGEN: In seiner Sitzung am 22.10.2008 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Möbelhauses zu schaffen. Er beauftragte die Verwaltung, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Verwaltung tat dies in der Zeit vom 19.11.2008 bis 10.12.2008. Mit Schreiben vom 04.11.2008 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme gebeten. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde eine Eingabe gemacht. Eine Interessenvertretung Pulheimer Unternehmen kritisiert die Standortwahl. Möbelhausbesucher würden anschließend kaum noch die Pulheimer City aufsuchen und eher nach Weiden oder Hürth weiterfahren. Sie hält Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 Pulheim 2. Änderung für geeigneter. Außerdem sorgt sie sich um ein möglicher weise sehr city-feindliches Nebensortiment auf einer extrem großen Fläche (ANLAGE 1 n.ö.T.). Kriterien für die Standortwahl waren u.a eine gute Erreichbarkeit und vor allem die Flächenverfügbarkeit. Die vom Eingabesteller vorgeschlagenen Grundstücke befinden sich im privaten Eigentum und sind teilweise bebaut. Die city-Unschädlichkeit des Randsortiments wird über eine Größenbeschränkung gesichert. Dabei wird im Bebauungsänderungsplan nicht nur die Gesamtfläche des Randsortiments begrenzt, sondern auch Teilflächen für Sortimentsgruppen werden größenmäßig geregelt (siehe auch die Erläuterungen zur Beschlussvorlage Nr. 287/2009, Flächennutzungsplanteiländerung Nr. 15.8). Von Trägern öffentlicher Belange gingen 12 Stellungnahmen ein. Grundsätzliche Bedenken gegen die Planungsabsicht wurden in keinem Fall vorgetragen. Der Rhein-Erft-Kreis stellt jedoch seine Zustimmung zum Bebauungsplan unter den Vorbehalt, dass mit ihm eine Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen wird, in der die verkehrliche Erschließung mit seinem Amt für Straßenbau und Verkehr geregelt wird. Welche weiteren oder neuen Regelungen getroffen werden sollen, wird noch abzustimmen sein. In der Folge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim (Ursprungsplan) ist eine solche Verwaltungsvereinbarung bereits abgeschlossen worden. Weiterhin regt der Rhein-Erft-Kreis an, ein Verkehrsgutachten anfertigen zu lassen (ANLAGE 1 ö.T., T 11). Die Verwaltung ist der Anregung gefolgt und hat eine Verkehrsuntersuchung in Auftrag gegeben. Den Ergebnissen der Untersuchung zufolge sind die vorhandenen bzw. geplanten Verkehrsflächen -2- ausreichend leistungsfähig. Einzelheiten sind dem als Anlage 2 zur Planbegründung bezeichneten Ergebnisbericht des Verkehrsgutachters zu entnehmen. Der Bericht soll auch Bestandteil der auszulegenden Planunterlagen sein. Der Vorlage ist er aufgrund des Umfangs nicht beigefügt, jeder Fraktion wird ein Exemplar zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Zusätzlich gutachterlich untersucht wurde die Frage der städtebaulichen und einzelhandelsbezogenen Auswirkungen, die mit dem Bau bzw. dem Betrieb eines Möbelhauses mit 20.000 qm Verkaufsfläche verbunden sind. Bedenkliche Konsequenzen sind weder für die zentralen Versorgungsbereiche Pulheims noch für jene der Nachbargemeinden zu erwarten. Das Gutachten ist als Anlage 1 zur Planbegründung gekennzeichnet, es soll ebenfalls mit ausgelegt werden. Auch von diesem Gutachten erhält jede Fraktion ein Exemplar vorab. Beide Anlagen zur Planbegründung sind darüber hinaus für jedes Ratsmitglied im Ratsinformationssystem einsehbar. Zur Fortführung des Verfahrens ist der Auslegungsbeschluss zu fassen (Beteiligung gemäß § 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB). Die Auslegung soll parallel mit der der zugehörigen Flächennutzungsplanänderung 15.8 erfolgen. Dass die Verwaltung die entsprechende Beschlussvorlage dem Rat zuleitet, hat den Grund, dass wegen der für das Grundstücksgeschäft durchzuführenden europaweiten Ausschreibung der möglichst zügige Abschluss des Verfahrens anzustreben ist. Den Auslegungsbeschluss vom Umweltund Planungsausschuss erst in seiner Sitzung am 09.09.2009 fassen zu lassen, brächte eine zu große Verzögerung. Erläuterungen zu den Inhalten des Planänderungsentwurfs sind der beigefügten Begründung zu entnehmen. Sie enthält als Teil II auch den gemäß § 2a Satz 1 Nr. 2 BauGB vorgeschriebenen Umweltbericht. -3-