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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 88 Dansweiler Bereich: Liethenstraße / Bernhardstraße Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen Satzungsbeschluss siehe UPA vom 22.10.2008, TOP 13, Niederschrift S.18)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
33 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
30.06.09, 22:14
Aktualisiert
30.06.09, 22:14

Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Umwelt- und Planungsausschuss Rat IV/61 br/wo (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 17.06.2009 X 30.06.2009 X Herr Brozio (Verfasser/in) 226/2009 nö. S. TOP 27.05.2009 (Datum) BETREFF: Bebauungsplan Nr. 88 Dansweiler Bereich: Liethenstraße / Bernhardstraße Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen Satzungsbeschluss siehe UPA vom 22.10.2008, TOP 13, Niederschrift S.18 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Investor / Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss zu fassen: 1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen sowie die während der Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Äußerungen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt. -1- 2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) in Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV. NRW. S. 514) den Bebauungsplan Nr. 88 Dansweiler als Satzung. Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW in Verbindung mit § 9 (4) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) als Bestandteil des Bebauungsplanes. 3. Dem Bebauungsplan ist gemäß § 9 (8) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) die Begründung beigefügt, die Bestandteil dieses Beschlusses ist. ERLÄUTERUNGEN: Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim hat am 22.10.2008 die Beteiligung der Öffentlichkeit (Auslegung) gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB für den Bebauungsplan Nr. 88 Dansweiler beschlossen. Die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 12.11.2008 bis 12.12.2008 einschließlich. Mit Schreiben vom 05.11.2008 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zum Planentwurf und der Begründung gebeten. Während der öffentlichen Auslegung gingen seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vier Stellungnahmen (T 1 - T 4) ein, von denen T 1 und T 3 abwägungsrelevant sind. Seitens der Bürger ging eine abwägungsrelevante Stellungnahme (B 1) ein. Die eingegangenen Stellungnahmen sind in Anlage beigefügt. Vor dem Hintergrund der in der eingegangenen Stellungnahme B1 geäußerten Bedenken ist von der Verwaltung die Erstelllung eines erneuten Immissions-Prognosegutachtens beauftragt worden. Wesentliches Ergebis dieses Gutachtens vom 02.02.2009, ist, dass die geplante Wohnbebauung mitr der vorhandenen Hobbypferdehaltung verträglich ist (siehe Anlage, ImmissionsPrognosegutachten vom 02.02.2009). Das Gutachten ist dem Rechtsanwalt der Eingabesteller B 1 am 31.03.2009 zur Verfügung gestellt worden. Daraufhin erfolgte keine ergänzende Stellungnahme seitens des Rechtsanwalts bzw. der Eingabesteller B 1. Aus den Abwägungsvorschlägen resultiert keine Änderung des Planentwurfs, die eine erneute Offenlage des Bebauungsplanes erfordert. Die geringfügigen Ergänzungen der Begründung nach der Offenlage sind entsprechend markiert. Zur Fortführung des Planverfahrens schlägt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungsausschuss vor dem Rat der Stadt Pulheim zu empfehlen, entsprechend der Abwägungsvorschläge zu entscheiden und den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 88 Dansweiler zu fassen. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen -2- Eingabesteller B 1: Bürger, vertreten durch die Kanzlei Redeker Sellner Dahs & Widmaier Schreiben vom 10.12.2008 und 15.12.2008 Wesentlicher Inhalt der Anregung: Nach Auffassung der Eingabensteller werden mit dem erstmaligen Heranrücken von Wohnbebauung östlich an das Grundstück ihrer Mandanten erhebliche Immissionskonflikte geschaffen, die durch die Festsetzungen keineswegs angemessen gelöst werden können. Insoweit trägt der Bebauungsplan nicht dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB Rechnung. Insbesondere werden keine Vorkehrungen dafür geschaffen, dass im Plangebiet zukünftig gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden können. Dies gilt insbesondere für die im Westen des Plangebiets vorgesehene Wohnbebauung. Zwischen den hier festgesetzten Baugrenzen und der westlichen Grenze des Plangebietes verbleibt ein Abstand von nur 6 Metern; der Abstand zwischen den dem Grundstück unseres Mandanten nächstgelegenen Baugrenzen und dem vorhandenen Wohngebäude einschließlich der Stallungen beträgt lediglich 15 Meter. Dass die im Entwurf vorgesehenen Festsetzungen gegen das planerische Gebot des Bau- und Planungsrechts zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse verstoßen, zeigen im Einzelnen folgende Überlegungen: 1. Nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikel 3 Nr. 5 der Richtlinie 86/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließliche oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Bei der Neuplanung von Flächen oder Gebieten für die Wohnnutzung oder für sonstige schutzbedürftige Nutzungen in der Nachbarschaft bereits vorhandener Gewerbe- oder Industrienutzung (heranrückende Wohnbebauung) ist die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch die Bauleitplanung anzustreben (vorbeugender Immissionsschutz). Vor diesem Hintergrund ist eine Bauleitplanung regelmäßig verfehlt, wenn sie dem Wohnen dienende Gebiete einander so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht so weit wie möglich vermieden werden. Zwar wird auf Seite 8 der Planbegründung unter 3.9.1 die aktuelle Genehmigungssituation zutreffend wiedergegeben. Auch wenn es sich bei dem Reiterhof unserer Mandanten nicht um eine gewerbliche Nutzung handelt, findet – anders als der Plangeber hier unterstellt – der Trennungsgrundsatz dennoch Anwendung. Der Trennungsgrundsatz beansprucht nämlich nicht nur im Verhältnis von Wohngebieten zu Gewerbe- und Industriegebieten Geltung, sondern auch bei einem nebeneinander von Wohngebieten und landwirtschaftlichen Nutzflächen. BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 – 4 BN 17.06 Der aktuelle Flächennutzungsplan stellt sowohl das Plangebiet als auch das angrenzende Grundstück unseres Mandanten als Fläche für die Landwirtschaft dar. Ausweislich der beabsichtigten Teilbereichsänderung Nr. 14.8 Dansweiler des Flächennutzungsplanes soll jedenfalls für das Grundstück unserer Mandanten diese Darstellung beibehalten werden. Ungeachtet der genehmigten Nutzung handelt es sich damit bei dem Grundstück unseres Mandanten um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Insoweit verstößt der im Entwurf vorgestellte Plan gegen ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung. 2. Immissionskonflikte werden zum einen im Hinblick auf mögliche Gerüche hervorgerufen. Zur Beurteilung der Geruchsimmissionen - deren Erheblichkeit verneint wird - reicht es – -3- wie aber auf Seite 8 ff. unter Punkt 3.9.1 der Planbegründung ausgeführt wird – nicht aus, auf Gutachten zu verweisen, die anlässlich eines mehr als fünf Jahre zurückliegenden Genehmigungsverfahrens und eines ebenfalls weit zurückliegenden Bebauungsplanverfahrens erstellt worden sind. Diese Gutachten, sind nicht nur veraltet, sondern sie lassen auch deshalb keine Rückschlüsse auf die zukünftige Geruchsbelastung im Plangebiet zu, weil gerade die Flächen östlich des Grundstücks unsere Mandanten nicht in die Beurteilung mit einbezogen worden sind; und zwar insbesondere deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt die Wohnbebauung in diesem Bereich, nicht beabsichtigt war. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Abstand zur bereits bestehenden Bebauung im Norden über 60 Meter beträgt, so dass mit Blick auf die geringen Abstände zur geplanten Wohnbebauung keinerlei Rückschlüsse aus den vorliegenden Geruchsgutachten gezogen werden können. 3. Auch unter dem Gesichtspunkt der Lärmbelastung müssen erhebliche Zweifel daran angemeldet werden, dass gesunde Wohnverhältnisse im Plangebiet gewährleistet werden können. Bei der Benutzung des Parcours durch trabende Pferde wird Lärm hervorgerufen, der bereits in der Vergangenheit zu zahlreichen Beschwerden der nördlich an das Grundstück unseres Mandanten angrenzenden Anwohner hervorgerufen haben. Auch geht mit der Benutzung des Parcours eine Staubentwicklung einher, so dass auch mit Staubimmissionen zu rechnen ist, die auf das zukünftige Plangebiet einwirken. Diese Immissionen werden in der Planbegründung vollständig vernachlässigt. Zu Unrecht räumt der Plangeber dieser Immissionen nicht das notwendige abwägungserhebliche Gewicht bei. Abschließend ist nochmals festzuhalten, dass durch die geplanten 30 Wohneinheiten erstmalig ein erheblicher Immissionskonflikt geschaffen wird. Auch wenn die auf dem Grundstück unseres Mandanten ausgeübten Nutzungen baurechtlichen Bestandsschutz genießen, muss – was bereits zahlreiche Beschwerden der nördlich an das Grundstück unseres Mandanten angrenzenden Anwohner gezeigt haben - auch zukünftig mit massiven Beschwerden der zukünftigen Bewohner des Plangebietes gerechnet werden. Im Sinne einer gezielten städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im südlichen Bereich von Dansweiler und zur Vermeidung des aufgezeigten Immisssionskonfliktes erscheint es daher sachgerecht, auch das Grundstück unseres Mandanten mit in die im Entwurf vorgestellte Planung einzubeziehen. Für diesen Fall sichert unser Mandant zu, die bisherige Nutzung aufzugeben. Vor diesem Hintergrund richten wir an Sie nochmals die freundliche und nachdrückliche Bitte, das Grundstück unseres Mandanten mit in die Grenzen des Plangebietes einzubeziehen. Für den Fall, dass trotz der angemeldeten Bedenken das Bebauungsplanverfahren unverändert weiterhin zum Satzungsbeschluss fortgeführt werden sollte, weisen wir bereits an dieser Stelle daraufhin, dass unser Mandant sich gezwungen sehen muss, die Rechtmäßigkeit der geplanten Bebauung durch das Oberverwaltungsgericht NRW im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens überprüfen zu lassen. Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag: zu 1. Der vom Eingabensteller vorgetragene Trennungsgrundsatz von Wohngebieten zu Gewerbe- und Industriegebieten, wie er im Abstandserlass NRW definiert ist, trifft auf die vorhandene Situation nicht zu. Nach Auskunft der Bauaufsicht der Stadt Pulheim handelt es sich bei der zugelassenen und vorhanden Nutzung um ein Wohnhaus mit privater Pferdehaltung. Diese Nutzung mit Gewerbe- und Industriegebieten gleichzustellen, ist unzutreffend. Im Sinne einer sachgerechten Abwägung der unterschiedlichen Belange und zur Überprüfung der Verträglichkeit der unterschiedlichen Nutzungen ist für den Planungsraum ein ImmissionsPrognosegutachten (GRANER + PARTNER, Februar 2009) erstellt worden. In diesem Gutachten sind die Auswirkungen der Pferdehaltung auf die benachbarte Wohnbebauung untersucht worden. -4- zu 2. Bei einer Pferdehaltung können grundsätzlich Geruchsbelästigungen von Stallungen und Dungstätten ausgehen. Geruchsbelästigungen durch die Stallungen werden von den Gutachtern an dem Standort gänzlich ausgeschlossen. Die im Zusammenhang mit Pferdedung entstehenden Geruchsbelästigungen beschränken sich auf die direkte Umgebung einer Dunggrube. Im vorliegenden Falle liegt die Dunggrube westlich der Ein-/Ausfahrt zum Feldweg, also in ca. 25 m Abstand zum geplanten Wohnhaus, so dass diesbezüglich nennenswerte Geruchsimmissionen ausgeschlossen werden können. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Grundstücksnutzung der geplanten Wohnhäuser mit dem Gebot der Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist und die Nachbarschaft in höherem Maße Immissionseinwirkungen durch die bestandsgeschützte private Pferdehaltung zumindest tagsüber hinnehmen muss. zu 3. Als Ergebnis der durchgeführten Immissions-Prognose ist festzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Nutzung der privaten Pferdehaltung entstehenden Geräuschimmissionen deutlich unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Wohngebiet von Lr = 50 dB(A) liegen, so dass ein Immissionskonflikt zwischen der bestehenden Pferdehaltung und den zukünftigen Wohnhäusern auszuschließen ist. Die vom Eingabensteller angegebenen Beschwerden zum Pferdelärm (trabende Pferde) aus der Nachbarschaft sind nicht überprüfbar, da auf Nachfrage bei der Stadtverwaltung Pulheim keine schriftlichen oder mündlichen Beschwerden von Nachbarn vorliegen. Es wird nicht ausgeschlossen, dass der Pferdetrab subjektiv als störend wahrgenommen werden kann. Auf Grund der durchgeführten schalltechnischen Untersuchung ist jedoch der Nachweis geführt (s. o.), dass trotz der Pferdehaltung in dem benachbarten Wohngebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 nicht überschritten werden. Die Situation wird sich zudem noch dadurch verbessern, dass der Reitplatz in westlicher Richtung verlegt und entlang der Grundstücksgrenze zum Wohngebiet hin ein 8,0 m breiter Grünstreifen angelegt wird. Zur Absicherung dieser Neuordnung wurde zwischen der Stadt Pulheim und dem Eigentümer des Buchenhofes eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Das beschriebene, nach der Offenlage eingeholte Immissions-Prognosegutachten wurde dem Anwalt des Eingabestellers zur Verfügung gestellt; eine erneute Stellungnahme hierzu erfolgte jedoch nicht. Beschlussentwurf: Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Anregungen gemäß dem vorstehenden Abwägungsvorschlag nicht zu berücksichtigen. Eingabesteller T 1: EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH Schreiben vom 07.11.2009 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: -5- Zur genauen Beurteilung des Bebauungsplanes ist aus Sicht der Entsorgungsgesellschaft eine genaue Bemaßung des Wendehammers der Planstraße erforderlich. Die von der Planstraße im Entwurf abgehenden Wege oder Straßen mit 3,0 Meter Breite sowie mit 5,0 Meter Breite ohne Wendehammer können von der EGN nicht befahren werden, da ein Wenden am Ende nicht umsetzbar ist. Die Sammelgefäße dieser Wohnbebauung sind durch die Anwohner am Anfuhrtag an die angrenzende Planstraße bereitzustellen. Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag: Auf das Schreiben der EGN wurde vom mit der Planung beauftragten Stadtplanungsbüro mit Datum vom 26.11.2008 bereits wie folgt Stellung bezogen: Die im Bebauungsplan mit 3,0 m und 5,0 m festgesetzten Stichstraßen sollen nicht von Müllfahrzeugen befahren werden. Die künftigen Bewohner der an diesen Stichstraßen gelegenen Grundstücke sollen den Müll auf dem eigenen Grundstück sammeln und an den Abfuhrtagen zum Abholen an die U-förmige ‚Planstraße’ stellen. Eine Befahrung ist lediglich im Bereich der U-förmig ausgebildeten Planstraße, die in einem Wendeplatz endet, vorgesehen. Beschlussentwurf: Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, den Anregungen gemäß dem vorstehenden Abwägungsvorschlag zu folgen. Eingabesteller T 2: Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel Schreiben vom 28.11.2008 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Es bestehen keine Bedenken. Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag: Kein Beschluss erforderlich. Eingabesteller T 3: Rhein-Erft-Kreis Amt für Kreisplanung und Naturschutz Schreiben vom 02.06.2008 -6- Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: 1. Landesplanung Trotz der weiterhin bestehenden Bedenken gegen den Vorstoß in die freie Landschaft ohne Rahmenplanung wird die Entscheidung über die Baufläche an dieser Stelle für eine Angelegenheit der kommunalen Planungshoheit gehalten, der nur bedingt landesplanerische Argumente entgegengehalten werden können; insbesondere dann, wenn im gleichen Umfang auf Bauflächen westlich des Mühlenwegs verzichtet werden soll. 2. Immissionsschutz Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 88 und der Flächennutzungsplanänderung 14.8 soll ein Allgemeines Wohngebiet an ein Wohngebäude mit einer privaten Pferdehaltung heranrücken. Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden von Seiten der Immissionsschutzbehörde keine Anregungen vorgebracht, da die sachliche Zuständigkeit für private Tierhaltung den örtlichen Ordnungsbehörden unterliegt. 3. Abstimmung der Einmündung der Liethenstraße in die K 25 Aus straßenfachlicher Sicht kann nach aktueller Aktenlage der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung nicht zugestimmt werden. Hierzu wird auf die Stellungnahme vom 02.06.2008 verwiesen. Da die Erschließung ausschließlich über die K 25 erfolgen soll, ist zunächst eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Pulheim und dem Amt für Straßenbau und Verkehr des Rhein-ErftKreises abzuschließen, die die Ausgestaltung der Anbindung regelt. 4. Wasserwirtschaft Es wird auf die Stellungnahme vom 02.06.2008 verwiesen. Die geplante Entwässerung ist mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Für die geplante VersickerungsanIage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Bei der Planung der Anlage sind die Vorgaben des Runderlasses „Anforderung an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ in Verbindung mit dem Runderlass „Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a des Landeswassergesetzes“ und dem Arbeitsblatt – A138 zu beachten. Hierzu gehört aus Sicht der Unteren Wasserbehörde auch ein Absatzbecken bzw. ein Schlammfang. Aus dieser Anforderung heraus ergibt sich ein größerer Platzbedarf für die gesamte Abwasseranlage. Dieser Mehrbedarf ist in der weiteren Planung zu beachten. Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen / Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten bzw. einzuhalten. Der Bau der verkehrstechnischen Erschließungsanlagen im o. a. Plangebiet bedarf gemäß Wasserschutzgebietsverordnung für die Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen / Langel der Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde. Die Anträge sind rechtzeitig zu stellen. Die vorgesehene Maßnahme tangiert im Kreuzungsbereich Liethenstraße / Bernhardstraße den Durchlass der Brauweiler Ronne. Sollte der Durchlass verändert werden und/oder eine Kreuzung des Vorfluters mit Versorgungsleitungen erfolgt, ist hierfür eine Genehmigung nach § 99 LWG bei der Unteren Wasserbehörde rechtzeitig zu beantragen. 5. Altlasten Im Altlastenkataster liegen zum heutigen Zeitpunkt für das Plangebiet keine Eintragungen vor. -7- Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag: Zu 1: Die Ausführungen des Rhein-Erft-Kreises zum geplanten Standort werden zur Kenntnis genommen. Wie von der Eingabenstellerin bereits ausgeführt, liegt die Entscheidung der Wohnbaulandentwicklung an dem Standort in der Planungshoheit der Kommune. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes hat die Stadt Pulheim ihre Hoheitsrechte im Sinne § 1 BauGB wahrgenommen und mit den Aufstellungsverfahren zugleich bekundet, dass eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung in diesem Bereich erforderlich wird. Zu 2: Zur Überprüfung der Verträglichkeit des geplanten Allgemeinen Wohngebietes mit der im Südwesten des Plangebietes angrenzenden privaten Pferdehaltung sind in einem ImmissionsPrognosegutachten (GRANER + PARTNER, Februar 2009) die Geräusch- und Geruchsimmissionen auf Grund der Pferdehaltung untersucht worden. Als Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen ist festzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Nutzung der privaten Pferdehaltung entstehenden Geräuschimmissionen deutlich unterhalb den Orientierungswerten für ein Wohngebiet liegen und im Zusammenhang mit privater Pferdehaltung in den Geruchsimmissions-Richtlinien keine Einschränkungen bestehen, schließen die Gutachter unzumutbare Belästigungen an der geplanten Wohnbebauung aus. Zu 3: Der Anregung wird gefolgt. Die Stadt Pulheim wird – wie auch in vergleichbaren Planungen – die konkreten Einzelheiten zur Umsetzung der Einmündung in einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Rhein-Erft-Kreis festlegen. Zu 4: Die geplante Entwässerung wird mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt. Die Vorgaben des Runderlasses „Anforderung an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ in Verbindung mit dem Runderlass „Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a des Landeswassergesetzes“ und dem Arbeitsblatt – A138 werden beachtet. Ein Schlammfang kann in Form eines unterirdischen Schachtbauwerkes errichtet werden. Ein gesonderter Flächenbedarf für dieses Bauwerk besteht nicht. Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis und die Genehmigung nach § 99 LWG werden rechtzeitig beantragt. Der Hinweis auf die Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen / Langel wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis war bereits Gegenstand der Planfassung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes. Zu 5: Keine Abwägung erforderlich. Beschlussentwurf: Zu 1: Landesplanung Kein Beschluss erforderlich. Zu 2: Immissionsschutz Kein Beschluss erforderlich. -8- Zu 3: Abstimmung der Einmündung der Liethenstraße in die K 25 Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Anregungen gemäß dem vorstehenden Abwägungsvorschlag zu berücksichtigen. Zu 4: Wasserwirtschaft Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Anregungen gemäß dem vorstehenden Abwägungsvorschlag zu berücksichtigen. Zu 5: Altlasten Kein Beschluss erforderlich. -9-