Daten
Kommune
Pulheim
Größe
60 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
30.06.09, 22:14
Aktualisiert
30.06.09, 22:14
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
BEBAUUNGSPLAN NR. 88
SÜDLICHER ORTSRAND,
WESTLICH DER LIETHENSTRASSE
IN DANSWEILER
______________________________________________________________________
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, KENNZEICHNUNGEN UND HINWEISE
A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 WA - Allgemeine Wohngebiete
1.1.1 Unzulässigkeit der Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 BauNVO
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden.
1.1.2 Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO darf die zulässige Grundfläche (0,4) durch die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen i.S. des
§ 14 BauNVO bis zu 50 vom Hundert überschritten werden.
2. Stellplätze, Carports und Garagen
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass Stellplätze, Carports und Garagen
nur innerhalb der überbaubaren und auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig sind.
Vor Garagen ist zur erschließenden Verkehrsfläche im Bereich der Einfahrt als Stauraum ein Mindestabstand von 5,00 m einzuhalten.
Garagen im Untergeschoß bzw. im Keller sind unzulässig.
3. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
(gem.§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Innerhalb der festgesetzten WA Allgemeinen Wohngebiete wird die zulässige Anzahl der
Wohnungen je Gebäude auf maximal 2 beschränkt.
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2
4. Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)
4.1 Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verringerung nachteiliger Auswirkungen
a) Schutz der vorhandenen Bäume
Die bestehenden Einzelbäume an der K 25 sind für den Zeitrahmen der Straßenarbeiten
vor Beschädigungen zu schützen.
Bei den erforderlichen Arbeiten im Kronentraufbereich zur Herstellung einer Linksabbiegerspur müssen alle mechanische Beschädigungen durch Baumaschinen vermieden
werden. Verdichtungen des Wurzelraums durch Befahren, zeitweise Material- oder Bodenlagerung und Einschüttungen sowie Abgrabungen müssen unterbleiben. Werden im
Zuge der Baumaßnahmen Baumwurzeln mit einem Durchmesser über 5 cm verletzt
oder durchtrennt, sind die glatten Schnittstellen ordnungsgemäß zu versorgen.
b) Herstellung wasserdurchlässiger Flächen
Für Stellplätze, Zufahrten, Zuwegungen innerhalb der privaten Bauflächen sind ausschließlich wasserdurchlässige Materialien bzw. Rasengittersteine oder Pflasterungen
mit Rasenfugen o.a. zu verwenden.
Abgesehen von Zuwegungen und Zufahrten sind die Vorgartenflächen unversiegelt anzulegen und gärtnerisch zu gestalten. Befestigte Flächen dürfen insgesamt 50 % der
Vorgartenfläche nicht überschreiten. Garagen und Carports sind in diesen Bereichen
nicht zulässig.
Die im Bereich der Versickerungsanlage erforderlichen Andienungswege sind als Schotterrasenflächen herzustellen.
Die geplanten Fuß- und Radwege dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien hergestellt werden.
4.2 Anpflanzung von Bäumen
a) auf privaten Grundstücksflächen
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen westlich der Liethenstraße sind 4 mittelkronige Bäume (Linden- und Ahornreihe) gemäß Pflanzenliste 1 anzupflanzen und
dauerhaft zu erhalten bzw. bei Abgängigkeit gleichartig zu ersetzen.
b) auf öffentlichen Verkehrsflächen
Innerhalb der neugeplanten öffentlichen Verkehrsflächen sind 5 standortgerechte, mittelkronige Laubbäume gemäß Pflanzenliste 1 anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten
bzw. bei Abgängigkeit gleichartig zu ersetzen.
Die Baumscheiben sind als Straßenbegleitgrün mit Bodendeckern, niedrigen und sonstigen Gehölzen gemäß Pflanzenliste 4 zu bepflanzen. Die Pflanzung ist ebenfalls dauerhaft zu erhalten und vor Verdichtung sowie Schadstoffeintrag zu schützen.
4.3 Anlage von Hecken
Entlang der seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen, die an öffentliche Verkehrsflächen (Straßen und Wege, Parkplätze) angrenzen, sind bis 1,20 m hohe Schnitthecken
gemäß Pflanzenliste 3 anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.
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4.4 Anpflanzungen innerhalb der privaten Grünfläche
Die im Süden des Plangebietes festgesetzten privaten Grünflächen sind mit einer geschlossenen Pflanzung aus heimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen
gemäß Pflanzenliste 1 + 2 zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei einem Reihenabstand von 1,0 m und einem seitlichen Pflanzabstand von 1,5 m sollen 95% Sträucher
und 5% Bäume (Heister, Höhe 125-150 cm oder 150-200 cm) verwendet werden.
4.5 Begrünung von Müllboxen und Carports
Müllboxen und Carports sind gemäß den Pflanzenlisten 3 +5 mit Hecken- oder Kletterpflanzen zu begrünen.
4.6 Pflanzenliste
Pflanzenliste 1 – Einzelbäume (Mittelkronig)
Hochstamm - Stammumfang mindestens 18/20 cm, gemessen 1,0 m über Geländeoberfläche
Italienische Erle
Alnus cordata (nur Straßenbaum)
Hänge-Birke
Betula pendula
Hainbuche
Carpinus betulus
Baum-Hasel
Coryulus colurna (nur Straßenbaum)
Stadt-Birne
Pyrus calleryana `Chanticleer´(nur Straßenbaum)
Amerikanische Stadt-Linde
Tilia `Greenspire´ (nur Straßenbaum)
Eberesche
Sorbus aucuparia
Nordische Mehlbeere
Sorbus intermedia (nur Straßenbaum)
Pflanzenliste 2 – Einheimische Sträucher + Wildobst
Höhe 60-100 cm oder 100-150 cm
Feldahorn
Acer campestre
Hasel
Corylus avellana
Weißdorn
Crataegus monogyna/ laevigata
Kornelkirsche
Cornus mas
Pfaffenhütchen
Euonymus europaeus (Nähe Versickerung)
Wilder Apfel
Malus sylvestris (Wildobst)
Schlehe
Prunus spinosa
Wilder Birnbaum
Pyrus pyraster (Wildobst)
Feldrose
Rosa arvensis
Hundsrose
Rosa canina
Speierling
Sorbus domestica (Wildobst)
Gemeiner Schneeball
Viburnum opulus (Nähe Versickerung)
Pflanzenliste 3 - Heckenpflanzen
Hainbuche
Rotbuche
Stechpalme
Liguster
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
Ilex aquifolium
Ligustrum vulgare
Pflanzenliste 4 – Bodendecker und niedrige Gehölze für Straßenbegleitgrün
Storchschnabel
Geranium macrorrhizum `Spessart´
Niedriges Johanniskraut
Hypericum calycinum
Glanz-Rose
Rosa nitida
Beet-Rosen in Arten/ Sorten
Rosa spec.
Fingerkraut in Arten/ Sorten
Potentilla spec.
Kranz-Spiere
Stephanandra incisa `Crispa´
Rosa Zwergspiere
Spiraea `Little Princess´
4
Rote Sommerspiere
Kletterspindel
Spiraea `Anthony Waterer´
Euonymus fortunei var. vegetus
Pflanzenliste 5 - Kletterpflanzen
Efeu
Kletter-Hortensie
Wilder Wein
Waldrebe
Gemeine Waldrebe
Hedera helix
Hydrangea petiolaris
Parthenocissus tricuspidata `Veitchii´
Clematis montana – mit Rankhilfe
Clematis vitalba – mit Rankhilfe
5. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
5.1 Festsetzung des Lärmpegelbereichs IV gemäß DIN 4109
Die zur K 25 nächstgelegene überbaubare Grundstücksfläche (nördlich des Versickerungsbeckens) befindet sich innerhalb des Lärmpegelbereichs IV gemäß DIN 4109.
Für die in der Planzeichnung mit ΛΛΛΛΛ gekennzeichneten Fassaden sind die Außenbauteile von Wohnungen ab dem 1. Obergeschoß mit einem Schalldämmmaß
erf.R´w,res 40 dB herzustellen.
5.2 Einbau von mechanischen Lüftungseinrichtungen
Im Nahbereich zur K 25 sind - für die so {{{{{ gekennzeichneten Fassadenteile in Schlafräumen mechanische Lüftungseinrichtungen vorzusehen, die eine Lüftung ermöglichen, ohne dass die Fenster geöffnet werden müssen.
B. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
(gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 86 BauO NRW)
1. Dachneigungen
Folgende Dachneigungen sind zulässig: 38° - 50°
Diese Einschränkung gilt nicht für Garagen, Carports, Terrassenüberdachungen und
Wintergärten.
2. Dachaufbauten, Dacheinschnitte
Die Summe der Dachaufbauten, Dacheinschnitte oder Dachflächenfenster darf 50% der
zugehörigen Fassadenlänge nicht überschreiten.
Der Mindestabstand zu den Giebelwänden beträgt 1,50 m.
3. Sonderregelung für Zwerchhäuser, deren Vorderseite die Traufe unterbricht.
Die Breite der Zwerchhäuser darf maximal 1/3 der Trauflänge des Gebäudes entsprechen. Die Firsthöhe darf nicht in das obere Viertel des Hauptdaches reichen. Zusätzliche
Dachaufbauten oder –einschnitte sind im Falle der Zwerchhäuser für die in Anspruch
genommene Dachseite nicht zulässig.
4. Gestaltung der Vorgärten
Vorgartenflächen unversiegelt anzulegen und gärtnerisch zu gestalten. Befestigte Flächen dürfen insgesamt 50 % der Vorgartenfläche nicht überschreiten.
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5. Einfriedungen
Begleitend zu Heckenpflanzungen, die an öffentlich zugängliche Flächen grenzen, sind
Zäune bis 1,20 m Höhe zulässig. Von diesen Festsetzungen sind Einfriedungen für Terrassen, die unmittelbar an die Wohngebäude anschließen, bis zu einer Tiefe von 3,5 m
ausgenommen.
6. Begrünung von Müllboxen und Carports
Müllboxen und Carports sind mit Hecken- oder Kletterpflanzen gem. Pflanzenliste 3 oder
5 zu begrünen.
C. KENNZEICHNUNGEN
(gem. § 9 Abs. 5, Nr. 1 BauGB)
Die Bodenkarte NRW weist für zwei Teilflächen innerhalb des Plangebietes Böden aus,
die humoses Bodenmaterial enthalten. Diese Böden sind empfindlich gegen Bodendruck
und im Allgemeinen kaum tragfähig. Die betroffenen Flächen sind im Bebauungsplan
gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
D. HINWEISE
1. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen / Langel. Der Bau der verkehrstechnischen
Erschließungsanlagen bedarf gemäß der Wasserschutzverordnung der Genehmigung
durch die Untere Wasserbehörde.
2. Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn weist darauf hin, dass bei der
Planrealisierung die §§ 15 und 16 DSchG zu beachten sind.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der
Arbeiten ist abzuwarten.
3. Vor Durchführung der Baumaßnahmen ist der zur Wiederverwendung vorgesehene
Oberboden zu sichern. Er ist sachgemäß zu lagern und am Leben zu erhalten, ohne
dass Fäulnisprozesse einsetzen. Für alle Bodenarbeiten gilt die DIN 18 915. Verdrängter
Boden muss bei Feststellung einer Kontamination ordnungsgemäß entsorgt werden.
Das Ein- oder Aufbringen von Bauschutt oder verunreinigtem Boden ist untersagt.
Die Belange des Bodenschutzes, die sich aus dem Bundes-Bodenschutzgesetz
(BBodSchG) vom 17.3.1998, der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) vom
12.7.1999 und des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) vom 9.5.2000 ergeben,
sind zu beachten.