Daten
Kommune
Pulheim
Größe
23 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
30.06.09, 22:14
Aktualisiert
30.06.09, 22:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
Rat
IV/61 br/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
17.06.2009
X
30.06.2009
X
Herr Brozio
(Verfasser/in)
225/2009
nö. S. TOP
27.05.2009
(Datum)
BETREFF:
Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim
Teilbereichsänderung Nr. 14.8 - Ortsteil Dansweiler
Bereich: Liethenstraße / Bernhardstraße
Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen
Beschluss der Flächennutzungsplanänderung
siehe UPA 22.10.2008, TOP 12, Niederschrift S. 17
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Investor / Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss
zu fassen:
-1-
Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Änderung Nr. 14.8 - Ortsteil Dansweiler des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim, der gemäß § 5 (5) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) die Begründung mit
den Angaben nach § 2a beigefügt ist.
Die Änderungen ergeben sich aus der Planzeichnung.
ERLÄUTERUNGEN:
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim hat am 22.10.2008 die Beteiligung der
Öffentlichkeit (Auslegung) gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2)
BauGB für die Flächennutzungsplanänderung Nr. 14.8 beschlossen.
Die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 12.11.2008 bis 12.12.2008 einschließlich. Mit Schreiben
vom 05.11.2008 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zum Planentwurf und der Begründung gebeten.
Während der öffentlichen Auslegung gingen seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zwei Stellungnahmen (T 1, T 2) ein, von denen T 2 abwägungsrelevant ist.
Seitens der Bürger ging keine Stellungnahme ein.
Die eingegangenen Stellungnahmen sind in Anlage beigefügt.
Aus den Abwägungsvorschlägen resultiert keine Änderung des Planentwurfs, die eine erneute
Offenlage der Flächennutzungsplanänderung Nr. 14.8 erfordert.
Zur Fortführung des Planverfahrens empfiehlt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungsausschuss dem Rat der Stadt Pulheim zu empfehlen, entsprechend der Abwägungsvorschläge zu
entscheiden und die Flächennutzungsplanänderung Nr. 14.8 zu beschließen.
Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen
Eingabesteller T 1:
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ville-Eifel
Schreiben vom 28.11.2008
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Es bestehen keine Bedenken.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag:
Kein Beschluss erforderlich.
Eingabesteller T 2:
Rhein-Erft-Kreis
Amt für Kreisplanung und Naturschutz
Schreiben vom 02.06.2008
-2-
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
1. Landesplanung
Trotz der weiterhin bestehenden Bedenken gegen den Vorstoß in die freie Landschaft ohne Rahmenplanung wird die Entscheidung über die Baufläche an dieser Stelle für eine Angelegenheit der
kommunalen Planungshoheit gehalten, der nur bedingt landesplanerische Argumente entgegengehalten werden können; insbesondere dann, wenn im gleichen Umfang auf Bauflächen westlich
der Mühlenstraße verzichtet werden soll.
2. Immissionsschutz
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 88 und der Flächennutzungsplanänderung 14.8 soll
ein Allgemeines Wohngebiet an ein Wohngebäude mit einer privaten Pferdehaltung heranrücken.
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden von Seiten der Immissionsschutzbehörde keine
Anregungen vorgebracht, da die sachliche Zuständigkeit für private Tierhaltung den örtlichen Ordnungsbehörden unterliegt.
3. Abstimmung der Einmündung der Liethenstraße in die K 25
Aus straßenfachlicher Sicht kann nach aktueller Aktenlage der Aufstellung des Bebauungsplanes
und der Flächennutzungsplanänderung nicht zugestimmt werden. Hierzu wird auf die Stellungnahme vom 02.06.2008 verwiesen.
Da die Erschließung ausschließlich über die K 25 erfolgen soll, ist zunächst eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Pulheim und dem Amt für Straßenbau und Verkehr des Rhein-ErftKreises abzuschließen, die die Ausgestaltung der Anbindung regelt.
4. Wasserwirtschaft
Es wird auf die Stellungnahme vom 02.06.2008 verwiesen.
Die geplante Entwässerung ist mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
Für die geplante VersickerungsanIage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Bei der Planung der Anlage sind die Vorgaben des Runderlasses „Anforderung an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ in Verbindung mit dem Runderlass „Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a des Landeswassergesetzes“ und dem Arbeitsblatt – A138 zu beachten. Hierzu gehört aus Sicht der Unteren Wasserbehörde auch ein Absatzbecken bzw. ein
Schlammfang. Aus dieser Anforderung heraus ergibt sich ein größerer Platzbedarf für die gesamte
Abwasseranlage. Dieser Mehrbedarf ist in der weiteren Planung zu beachten.
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und
Worringen / Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung
sind zu beachten bzw. einzuhalten.
Der Bau der verkehrstechnischen Erschließungsanlagen im o. a. Plangebiet bedarf gemäß Wasserschutzgebietsverordnung für die Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen / Langel der
Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde. Die Anträge sind rechtzeitig zu stellen.
Die vorgesehene Maßnahme tangiert im Kreuzungsbereich Liethenstraße / Bernhardstraße den
Durchlass der Brauweiler Ronne. Sollte der Durchlass verändert werden und/oder eine Kreuzung
des Vorfluters mit Versorgungsleitungen erfolgt, ist hierfür eine Genehmigung nach § 99 LWG bei
der Unteren Wasserbehörde rechtzeitig zu beantragen.
5. Altlasten
Im Altlastenkataster liegen zum heutigen Zeitpunkt für das Plangebiet keine Eintragungen vor.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag:
Zu 1:
-3-
Die Ausführungen des Rhein-Erft-Kreises zum geplanten Standort werden zur Kenntnis genommen. Wie von der Eingabenstellerin bereits ausgeführt, liegt die Entscheidung der Wohnbaulandentwicklung an dem Standort in der Planungshoheit der Kommune.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes hat die
Stadt Pulheim ihre Hoheitsrechte im Sinne § 1 BauGB wahrgenommen und mit den Aufstellungsverfahren zugleich bekundet, dass eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung in diesem Bereich erforderlich wird.
Zu 2:
Zur Überprüfung der Verträglichkeit des geplanten Allgemeinen Wohngebietes mit der im Südwesten des Plangebietes angrenzenden privaten Pferdehaltung sind in einem ImmissionsPrognosegutachten (GRANER + PARTNER, Februar 2009) die Geräusch- und Geruchsimmissionen auf Grund der Pferdehaltung untersucht worden.
Als Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen ist festzustellen, dass die im Zusammenhang
mit der Nutzung der privaten Pferdehaltung entstehenden Geräuschimmissionen deutlich unterhalb den Orientierungswerten für ein Wohngebiet liegen und im Zusammenhang mit privater Pferdehaltung in den Geruchsimmissions-Richtlinien keine Einschränkungen bestehen, schließen die
Gutachter unzumutbare Belästigungen an der geplanten Wohnbebauung aus.
Zu 3:
Der Anregung wird gefolgt. Die Stadt Pulheim wird – wie auch in vergleichbaren Planungen – die
konkreten Einzelheiten zur Umsetzung der Einmündung in einer Verwaltungsvereinbarung mit dem
Rhein-Erft-Kreis festlegen.
Zu 4:
Die geplante Entwässerung wird mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt. Die Vorgaben des
Runderlasses „Anforderung an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ in Verbindung
mit dem Runderlass „Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a des Landeswassergesetzes“
und dem Arbeitsblatt – A138 werden beachtet.
Ein Schlammfang kann in Form eines unterirdischen Schachtbauwerkes errichtet werden. Ein gesonderter Flächenbedarf für dieses Bauwerk besteht nicht.
Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis und die Genehmigung nach § 99 LWG werden rechtzeitig beantragt.
Der Hinweis auf die Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen
/ Langel wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis war bereits Gegenstand der Planfassung der
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes.
Zu 5:
Keine Abwägung erforderlich.
Beschlussentwurf:
Zu 1: Landesplanung
Kein Beschluss erforderlich.
Zu 2: Immissionsschutz
Kein Beschluss erforderlich.
Zu 3: Abstimmung der Einmündung der Liethenstraße in die K 25
-4-
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Anregungen gemäß dem vorstehenden Abwägungsvorschlag zu berücksichtigen.
Zu 4: Wasserwirtschaft
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Anregungen gemäß dem vorstehenden Abwägungsvorschlag zu berücksichtigen.
Zu 5: Altlasten
Kein Beschluss erforderlich.
-5-