Daten
Kommune
Pulheim
Größe
26 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
23.07.09, 21:26
Aktualisiert
23.07.09, 21:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Rat
III / 26-Ba
Termin
ö. S.
30.06.2009
X
Herr Batist /
Frau Hajok
(Verfasser/in)
(Amt/Aktenzeichen)
280/2009
nö. S. TOP
13
24.06.2009
(Datum)
BETREFF:
Neubau eines Hallenbades in Stommeln
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
X
ja
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
X
ja
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher
Personalkosten) gesamt:
davon:
14.875.000 €
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
X
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
Wird vorgelegt mit der Kostenschätzung nach Erarbeitung der
Entwurfsplanung.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1. Der Rat nimmt das von der Firma GMF erstellte Pflichtenheft mit Raum- und Flächenprogramm,
zum Neubau des Hallenbades mit Sauna am Standort Stommeln einschließlich der
aktualisierten Grobkostenschätzung sowie die beigefügten Anlagen zustimmend zur Kenntnis.
2. Der Rat beschließt auf dieser Grundlage ein (europaweites) VOF-Verfahren zur Auswahl eines
geeigneten Generalplaners durchzuführen. Gleichzeitig soll auch die Auswahl eines geeigneten
Projektleiters / Projektsteuerers über ein (europaweites) VOF-Verfahren erfolgen.
-1-
3. Mit der Vorbereitung und Durchführung der VOF-Verfahren sowie mit der Erstellung der
Vertragsunterlagen für Generalplaner, Projektsteuerer / -leiter und Bauherrenberatung soll ein
geeignetes Büro beauftragt werden.
4. Der Rat beschließt zudem eine geeignete Firma mit der Bauherrenberatung zu beauftragen, die
die Stadt insbesondere auch aus dem Blickwinkel des Betreibers während des gesamten
Bauverlaufs berät.
5. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die sich nach der aktualisierten Kostenschätzung ergebenden
höheren Baukosten i.H.v. 12.500.000,- € netto bzw. 14.875.000,- € brutto (zzgl. Abrisskosten
des Hallenbades Pulheim i.H.v. 497.550 netto bzw. 592.085 brutto) aus heutiger Sicht nicht
finanzierbar sind, da die Grenze der Nettoneuverschuldung bereits nach der bestehenden
Finanzplanung erreicht ist.
In das Pflichtenheft zur VOF-Ausschreibung soll daher die Vorgabe aufgenommen werden, dass
gemeinsam mit dem Planungsentwurf Einsparvorschläge eingereicht werden müssen, durch die
der Neubau im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel (9.663.866 € netto bzw. 11.500.000
€ brutto) ermöglicht wird. Diese Einsparvorschläge können sich sowohl auf das Angebot (z.B.
Sauna, Sprungturm, etc) als auch auf die Material- und Ausstattungsqualitäten beziehen.
Unabhängig davon wird die Verwaltung beauftragt nach Deckungsmöglichkeiten zur
Finanzierung des ungedeckten Mehrbedarfs i.H.v. 2.921.080 € netto bzw. 3.476.085 € brutto zu
suchen.
6. Die Behandlung der eingegangenen Anregungen und Eingaben von Vereinen, Nutzern und
Anwohnern sowie deren Beteiligung sollen nach Beauftragung des Generalplaners im Rahmen
der Erstellung der Entwurfsplanung bzw. im Rahmen des noch einzuleitenden
Bebauungsplanverfahrens erfolgen.
7. Der Rat beauftragt den Umwelt- und Planungsausschuss die notwendigen Beschlüsse zur
Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zu fassen.
8. Die endgültige Bauentscheidung erfolgt nach Vorlage der Kostenberechnung im Rahmen der
Ausführungsplanung.
ERLÄUTERUNGEN:
Zu 1.
Die Firma GMF wurde beauftragt die standortspezifischen Rahmenbedingungen zu prüfen und ein
Rahmenkonzept, dargestellt in einem Pflichtenheft mit Raum- und Flächenprogramm zu erstellen.
Darüber hinaus war die mögliche Baugrundfläche zu ermitteln und die Zusammenhänge in einer
Konzeptstudie darzustellen.
Mit dieser Grundlagenermittlung, in die auch die Ergebnisse von Abstimmungsgesprächen
zwischen den Ämtern Sportamt, Planungsamt, Tiefbauamt, Bauordnungsamt und
Immobilienmanagement sowie einer gemeinsamen Ortsbegehung eingeflossen sind, wird das
neue Hallenbad konkret beschrieben.
Die Aufgabenstellung an GMF lautete wie folgt:
• Erstellung des Rahmenkonzeptes für das neue Hallenbad
• Prüfung der Rahmenbedingungen für die Palnung
• Annahme Betriebskonzept / - prozesse
• Annahme Planungsprogramm
• Definition Rahmenraumkonzept
• Annahme von Qualitäten
Folgende Problemstellungen wurden, soweit der Planungsstand dies ermöglicht, berücksichtigt:
-2-
•
•
•
•
•
•
Eingrenzung des möglichen Baufeldes
Berücksichtigung der Hochwassergrenzen da das Baufeld unmittelbar an eine
Rückstaufläche angrenzt
Abschätzung des Baugrundrisikos, nach erfolgten 4 Bohrungen durchgeführt durch einen
Bodengutachter
Nutzerbedarf durch Rücksprache mit den Ämtern und Auswertung der bereits vorliegenden
Anträge
Bestandsanalyse der bestehenden Gebäude vom Freibad
Abstimmung zu Qualitäten und Quantitäten – Festlegung von Qualitätsannahmen
Zur Erstellung der jetzt vorgelegten Untersuchung wurden bereits die ersten planungsrelevanten
Grundlagenermittlungen eingeleitet. Hierzu zählt die Beauftragung eines Bodengutachtens und die
Ermittlungen zu grundstücksrelevanten Fragen.
Auf dem Grundstück befindet sich ein Hochwasserrückhaltebecken, welches bei der Standortwahl
des Baufeldes berücksichtigt werden muss. Zudem muss die starke Hanglage des Geländes,
sowie die vorhandenen technischen Anlagen und Anschlüsse bei der Positionierung des Baufeldes
berücksichtigt werden.
Diese Faktoren führten zu dem vorgeschlagenen Standort auf dem Grundstück, welcher in einer
Konzeptstudie auf Seite 19 des Pflichtenhefts (Anlage 1) dargestellt ist.
Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dieser Plan noch keine endgültigen
Festlegungen hinsichtlich bestimmter Flächen, Rauminhalte oder Abmessungen trifft. Er
soll nur den Rahmen und die wesentlichen Funktionsbezüge der einzelnen Bereiche sowie
das Baufeld festlegen. Die eigentliche planerische Arbeit wird erst durch den Generalplaner
erfolgen. Erst im Rahmen dieser Planungsleistungen ist es sinnvoll und vorgesehen die
Betroffenen zu beteiligen. Hierzu wird unter den Erläuterungen zu 6. näher eingegangen.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das Pflichtenheft eindeutig einen Zugang mit
Schleuse vom Hallenbad in den Freibadbereich vorsieht. Dies ist aus der Konzeptstudie noch nicht
ersichtlich, da der genaue Standort noch nicht festgelegt ist und erst im Rahmen der
Entwurfsplanung planerisch zu erarbeiten ist.
Hinsichtlich des Baufeldes ist darauf hinzuweisen, dass wegen der notwendigen Grundfläche die
vom Erftverband festgelegte Einstaulinie tangiert und teilweise überschritten wird. In einem
Gespräch mit dem Erftverband konnte bisher mündlich geklärt werden, das bei Überbauung der
eingezeichneten Staulinie einem Kompensationsbereich zugestimmt wird. Hierzu muss das
Volumen ermittelt werden und an anderer Stelle vorgehalten werden.
Im übrigen wird auf die Ausführungen der Fa. GMF verwiesen. Die Verwaltung bittet hierbei
insbesondere auch den Hinweis auf S. 21 zu beachten, dass ein Betrieb des Freibades
während des Um- bzw. Neubaus des Hallenbades durch GMF nicht empfohlen wird.
Zu 2. und 3.
Mit Blick auf die Größe und Tragweite dieses Projekts führte die Verwaltung mehrere Gespräche
mit verschiedenen Planungs- und Beratungsbüros zum Thema Projektsteuerung,
Vergabemanagement, Rechtsberatung und Planungsdurchführung.
Zudem wurde ein Projektsteuerer, mit dem die Verwaltung in der Vergangenheit bereits erfolgreich
zusammengearbeitet hat, damit beauftragt Vorschläge für die Projektstruktur und die
Projektorganisation zu erarbeiten. Das Ergebnis ist zusammenfassend als Schaubild in Anlage 5
dargestellt.
Nach Klärung dieser Vorfragen kommt die Verwaltung zu folgenden Ergebnissen:
-3-
Aufgrund der voraussichtlichen Auftragshöhen für Generalplaner und Projektsteuerer / -leiter sind
für die Beauftragung dieser Leistungen europaweite Ausschreibungen im Rahmen eines VOF Verfahrens (Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen) erforderlich. Der Schwellenwert
hierfür beträgt 206.000 €.
Für die Durchführung dieser Verfahren wird externe Unterstützung benötigt. Hierzu wurden im
Rahmen einer freihändigen Vergabe Gespräche mit 2 Fachbüros geführt und in Abstimmung mit
dem RPA das am besten geeignete Büro ausgewählt.
Dieses Büro wird nicht nur die Vorbereitung und Durchführung der VOF-Verfahren übernehmen,
sondern auch die maßgeblichen Vertragsentwürfe für Planer, Projektsteuerer / -leiter und die
Bauherrenberatung vorbereiten und aufeinander abstimmen. Diesem Aspekt kommt besondere
Bedeutung zu, um die Verantwortlichkeiten der einzelnen Beteiligten eindeutig zuzuordnen und
klar voneinander abzugrenzen.
Zu 4.
Ziel ist es ein im Bau und Betrieb von Bädern erfahrenes Büro zu beauftragen, dass die
Stadtverwaltung als Bauherrn in allen Fragen über den gesamten Projektverlauf berät,
insbesondere hinsichtlich der Auswirkung von Planungs- und Vergabeentscheidungen auf die
später entstehenden Betriebskosten und -abläufe.
Die Verwaltung liegt hierzu bereits ein Angebot eines besonders geeigneten Unternehmens vor.
Auf dieser Grundlage ist mit Beratungskosten i.H.v. rd. 180.000 € inkl. MwSt. zu rechnen.
Ein Vergabevorschlag kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht unterbreitet werden, da das
unter 3. erläuterte Vertragswerk erst noch entwickelt und verhandelt werden muss.
Zu 5.
Unter Berücksichtigung der unter 1. beschriebenen Grundlagenermittlung und der jetzt im
Pflichtenheft konkret und detailliert beschriebenen Angebots- und Ausstattungsparameter hat die
GMF die mit der Machbarkeitsstudie im April 2008 vorgelegte Investitionskostenschätzung im
Rahmen einer Grobkostenschätzung in Anlehnung an die DIN 276 aktualisiert (s. Anl. 1, S. 20
sowie Anl. 4.1 + 4.2).
Das Ergebnis und die hierzu vorgeschlagene weitere Vorgehensweise ist im Beschlussentwurf
umfassend dargestellt.
Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass erst nach einer umfassenden
Grundlagenermittlung und den notwendigen Planungsleistungen der Leistungsphasen 1- 4
die Kosten belastbar ermittelt werden können. Erst dann wird die Qualität einer
Kostenschätzung nach DIN 276 erreicht.
Gleichwohl werden die jetzt ermittelten Kosten als Vorgabe für die Planer in die VOF-Verfahren
aufgenommen. Das Bauvorhaben wird damit preislich „etikettiert“. Dies gilt natürlich nur im
Rahmen des beschriebenen Pflichtenhefts. Veränderungen am Pflichtenheft führen automatisch
auch zu Veränderungen der Kosten.
Den Planern soll dennoch die kreative Freiheit eingeräumt werden, Veränderungsvorschläge oder
Alternativvorschläge einreichen zu können. Soweit dies zu Kostenmehrungen führt, sind jedoch
gleichzeitig auch Sparpotentiale an anderer Stelle aufzuzeigen.
Nicht enthalten sind Erstausstattungs- und sog. Pre-Opening-Kosten, auf die die GMF auf S.
21 hinweist.
-4-
Auf Nachfrage der Verwaltung hat die GMF auch zu diesen Kosten eine Einschätzung abgegeben.
Aufgrund der Erfahrung aus anderen Projekten können nach dortiger Einschätzung zusätzlich
folgende Kosten entstehen:
Für Erstausstattung:
Sauna (Uhren, Schilder, Ablagen, Waage); Erst-Hilfe-Raum (Verbrauchsmaterial, Defi); Regale,
Reinigungsmaschinen, -geräte; Beckenbodensauger, Trennleinen, Photometer; Zusätzliche
Beschilderung; Tresor; Badewasserchemie; Reinigungsmittel; Verbrauchsmaterialien;….
ca. 150.000 €
Für Pre-Opening:
Werbemassnahmen vor Eröffnung und zur Eröffnung (Internet, Logo, Flyer, Preisblätter, Giveaways, Eröffnungsveranstaltung, Anzeigen, Plakate,); Personalkosten vor der Eröffnung
(Schulung, Einarbeitung, Personalbekleidung, Stellenanzeigen,…); Energiekosten vor der
Eröffnung
ca. 150.000 €
Zusätzlich für Beratungsleistungen zum Pre-Opening
ca. 50.000 €
Insgesamt können somit weitere Kosten in einer Größenordnung von 350.000 € entstehen.
Diese sind jedoch nicht den Bau- sondern den Betriebskosten zuzurechnen und insofern
gesondert zum Haushalt anzumelden.
Zu 6.
Die bislang vorliegenden Anträge, Anregungen und Eingaben sind als Anlagen im nicht
öffentlichen Teil den Sitzungsunterlagen beigefügt.
Wie bereits in den Erläuterungen zu 1. ausgeführt, schlägt die Verwaltung vor, diese im Rahmen
der konkreten Planung bzw. im Bebauungsplanverfahren zu beteiligen, da eine Behandlung
bereits in der jetzigen Phase nicht sinnvoll ist.
Die Anlegung eines Reisemobil-Übernachtungsplatzes wird als optionale Ergänzung in das
Pflichtenheft zur VOF-Ausschreibung aufgenommen, um eine solche Einrichtung planerisch
darstellen und die hiermit verbundenen Kosten ermitteln zu lassen.
Zu 8.
Analog zur Vorgehensweise bei den Bauprojekten Mensen sollen vor einer endgültigen
Baufreigabe erst die Phasen Entwurfsplanung mit Kostenschätzung und Ausführungsplanung mit
Kostenberechnung in dem zuständigen Fachausschuss durchlaufen werden. Erst mit der
Kostenberechnung liegt eine hinreichende Kostensicherheit vor um ein Bauprojekt dieser
Größenordnung zur Ausführung freigeben zu können.
Bis zum Abschluss der Ausführungsplanung bzw. vor Beginn der Ausführungsphase besteht noch
die Möglichkeit das Projekt mit vertretbarem Kostenaufwand zu stoppen, da bis zu diesem
Zeitpunkt lediglich die Planungskosten aufgelaufen sind.
-5-