Daten
Kommune
Pulheim
Größe
18 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
03.09.09, 21:40
Aktualisiert
03.09.09, 21:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV-61 ro/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
09.09.2009
ö. S.
X
Herr Rosenkranz
(Verfasser/in)
363/2009
nö. S. TOP
26.08.2009
(Datum)
BETREFF:
Bebauungsplan Nr. 33/9 Brauweiler, 1. und 2. Änderung
Bereich: Guidelplatz
- Änderung gemäß § 13 BauGB
- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss zur Beteiligung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Investor / Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
-1-
ja
nein
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1. Der Umwelt und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, die Bebauungspläne
Nr. 33/9 Brauweiler, 1. und 2. Änderung (Bereich: Guidelplatz) gemäß § 13 BauGB vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009
(BGBl. I S. 2585) zu ändern.
Ziel der Planung ist, bauleitplanerisch verbindlich die zukünftige Nutzung der – neuen – Platzund sonstigen Erschließungsflächen zwischen Ehrenfriedstraße und Kaiser-Otto-Straße als
Fußgängerbereich festzulegen.
Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches sind aus beiliegender Planskizze ersichtlich.
-Aufstellungsbeschluss
2. Es wird festgestellt, dass die Änderung die Grundzüge der Planung der Bebauungspläne Nr.
33/9 Brauweiler, 1. und 2. Änderung nicht berührt.
3. Die vereinfachte Änderung erhält die Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 33/9 Brauweiler, 1. und
2. Änderung 1301". Die sonstigen Festsetzungen der Bebauungspläne behalten weiterhin Gültigkeit.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gemäß § 13 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) durchzuführen.
ERLÄUTERUNGEN:
Im Zuge der Verkaufsverhandlungen für die städtischen Grundstücke im Zentrum von Brauweiler
(Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 33/9 Brauweiler, 1. und 2. Änderung, Guidelplatz) wurde auch die zukünftige dauerhafte Nutzung der Platz- und sonstigen Verkehrsflächen thematisiert,
die sich von der Ehrenfriedstraße über den Guidelplatz und an dessen westlichem Ende nach Süden abknickend bis zur Kaiser-Otto-Straße erstrecken.
Es besteht Einigkeit zwischen der Stadt als Veräußerer und dem Erwerber, dass die Verkehrsflächen, die dem Erwerber der städtischen Baugrundstücke übertragen werden sollen, grundsätzlich
den Fußgängern vorbehalten bleiben. Motorisierter (Individual)Verkehr soll nur zur Anlieferung
innerhalb festgelegter Tageszeiten oder – natürlich – im Notfall zulässig sein.
In den Bebauungsplänen Nr. 33/9 Brauweiler, 1. Änderung und Nr. 33/9 Brauweiler, 2. Änderung
sind die fraglichen Grundstücksflächen jedoch als öffentliche Verkehrsflächen ohne nähere
Zweckbestimmung festgesetzt. D. h. eine die Nutzung der Flächen in dem Sinne einschränkende
Festsetzung, dass nur ein eingeschränkter Nutzerkreis (hier: Fußgänger) sich dauernd dort aufhalten und bewegen kann, enthalten die Planzeichnungen nicht.
Da auch die nach Straßen- und Wegegesetz NRW vorzunehmende Widmung von Verkehrsflächen
sich nach den Festsetzungsinhalten eines Bebauungsplanes zu richten hat, schlägt die Verwaltung
vor, die in Rede stehenden Flächen in einem Änderungsverfahren für die Bebauungspläne Nr.
33/9 Brauweiler, 1. und 2. Änderung als Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ festzusetzen. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sollen in einer ergänzenden
textlichen Festsetzung geregelt werden.
Mit der Beschränkung der Nutzungsart im oben beschriebenen Sinne werden die Grundzüge der
betroffenen Bebauungspläne nicht berührt, so dass die Planänderung im vereinfachten Verfahren
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gemäß § 13 BauGB erfolgen kann. Entsprechend enthält der Beschlussentwurf zur Aufstellung der
Änderung auch bereits den Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Dem Planänderungsentwurf ist die notwendige Begründung beigefügt.
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