Daten
Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
16.09.2009
Erstellt
11.09.09, 21:29
Aktualisiert
11.09.09, 21:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
II/32.36.72.32
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
16.09.2009
X
Frau Hausmann
(Verfasser/in)
364/2009
nö. S. TOP
26.08.2009
(Datum)
BETREFF:
Parktaschen Am Klosterhof
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Herr Hermann Schmitz
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
Antrag: Ratsmitglied Herr Hermann Schmitz beantragt die Entfernung von 4 Kurzzeitparkständen
Am Klosterhof.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Tiefbau- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung betreffend der bestehenden Ausweisungen von 4 Kurzzeitparkständen mit maximaler Parkdauer von 2 Stunden,
montags – freitags von 8.00 – 18.00 Uhr, samstags von 8.00 – 14.00 Uhr, Am Klosterhof in Höhe
des Hauses Nr. 4 b, zustimmend zur Kenntnis.
Die Kurzzeitparkstände bleiben erhalten.
-1-
ERLÄUTERUNGEN:
Nach Beurteilung durch die verkehrslenkenden Behörden wurde am 14. Juli 1999 die verkehrliche
Anordnung zur Ausweisung von 4 Kurzzeitparkständen mit maximaler Parkdauer von 2 Stunden,
montags – freitags von 8.00 – 18.00 Uhr, samstags von 8.00 – 14.00 Uhr, getroffen.
Der Bereich Klosterhof ist durch Zeichen 325/326 StVO (verkehrsberuhigter Bereich) beschildert.
Innerhalb dieses Bereiches gilt u. a., dass das Parken außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig ist, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
Hintergrund der seinerzeitigen Anordnung war, dass von Anwohnern des Klosterhofes u. a. geltend
gemacht wurde, dass es im Haus Klosterhof Nr. 6 keinen direkten Zugang vom Haus in die Tiefgarage gebe, so dass bei völlig korrektem Verhalten auch schwere Gegenstände außen ums Haus in
die weitläufige Tiefgarage getragen werden müssten.
Herr Hermann Schmitz gab im Schreiben vom 8. Juli 2009 an die Verwaltung an, dass ihm die Existenz der 4 Kurzzeitparkstände unerklärbar sei, zumal die Straße Am Klosterhof als verkehrsberuhigter Bereich beschildert ist.
Er bittet um Entfernung der Parkkartenpflicht auf den betreffenden Parkplätzen.
Konsequenz wäre jedoch, dass für diesen Fall für die Bewohner der Mehrfamilienhäuser keine Möglichkeit besteht, eine Be- und Entladenutzung in unmittelbarer Nähe sicherzustellen. Der vor Ort befindliche Wendehammer ist mit Verkehrszeichen 283 StVO (Haltverbot) und der Beschilderung Feuerwehrzufahrt ausgewiesen.
Diese Ausweisung ist in ihrer Konsequenz auch notwendig, um eine negative Vorbildwirkung durch
ordnungswidrig abgeparkte Fahrzeuge auszuschließen und somit dem Sicherungsgedanken Rechnung zu tragen.
Eine Alternativlösung, welche den Anwohnerinteressen gerecht wird, existiert demnach nicht.
-2-