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Beschlussvorlage (Parktaschen Am Klosterhof)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
16.09.2009
Erstellt
11.09.09, 21:29
Aktualisiert
11.09.09, 21:29
Beschlussvorlage (Parktaschen Am Klosterhof) Beschlussvorlage (Parktaschen Am Klosterhof)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Ausschuss für Tiefbau und Verkehr II/32.36.72.32 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 16.09.2009 X Frau Hausmann (Verfasser/in) 364/2009 nö. S. TOP 26.08.2009 (Datum) BETREFF: Parktaschen Am Klosterhof VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Herr Hermann Schmitz HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: Antrag: Ratsmitglied Herr Hermann Schmitz beantragt die Entfernung von 4 Kurzzeitparkständen Am Klosterhof. BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Tiefbau- und Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung betreffend der bestehenden Ausweisungen von 4 Kurzzeitparkständen mit maximaler Parkdauer von 2 Stunden, montags – freitags von 8.00 – 18.00 Uhr, samstags von 8.00 – 14.00 Uhr, Am Klosterhof in Höhe des Hauses Nr. 4 b, zustimmend zur Kenntnis. Die Kurzzeitparkstände bleiben erhalten. -1- ERLÄUTERUNGEN: Nach Beurteilung durch die verkehrslenkenden Behörden wurde am 14. Juli 1999 die verkehrliche Anordnung zur Ausweisung von 4 Kurzzeitparkständen mit maximaler Parkdauer von 2 Stunden, montags – freitags von 8.00 – 18.00 Uhr, samstags von 8.00 – 14.00 Uhr, getroffen. Der Bereich Klosterhof ist durch Zeichen 325/326 StVO (verkehrsberuhigter Bereich) beschildert. Innerhalb dieses Bereiches gilt u. a., dass das Parken außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig ist, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen. Hintergrund der seinerzeitigen Anordnung war, dass von Anwohnern des Klosterhofes u. a. geltend gemacht wurde, dass es im Haus Klosterhof Nr. 6 keinen direkten Zugang vom Haus in die Tiefgarage gebe, so dass bei völlig korrektem Verhalten auch schwere Gegenstände außen ums Haus in die weitläufige Tiefgarage getragen werden müssten. Herr Hermann Schmitz gab im Schreiben vom 8. Juli 2009 an die Verwaltung an, dass ihm die Existenz der 4 Kurzzeitparkstände unerklärbar sei, zumal die Straße Am Klosterhof als verkehrsberuhigter Bereich beschildert ist. Er bittet um Entfernung der Parkkartenpflicht auf den betreffenden Parkplätzen. Konsequenz wäre jedoch, dass für diesen Fall für die Bewohner der Mehrfamilienhäuser keine Möglichkeit besteht, eine Be- und Entladenutzung in unmittelbarer Nähe sicherzustellen. Der vor Ort befindliche Wendehammer ist mit Verkehrszeichen 283 StVO (Haltverbot) und der Beschilderung Feuerwehrzufahrt ausgewiesen. Diese Ausweisung ist in ihrer Konsequenz auch notwendig, um eine negative Vorbildwirkung durch ordnungswidrig abgeparkte Fahrzeuge auszuschließen und somit dem Sicherungsgedanken Rechnung zu tragen. Eine Alternativlösung, welche den Anwohnerinteressen gerecht wird, existiert demnach nicht. -2-