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Beschlussvorlage (Bestellung des Bürgermeisters als Vertreter der Stadt in der Pulheimer Energie Netzgesellschaft)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.09.09, 12:44
Aktualisiert
21.09.09, 12:44
Beschlussvorlage (Bestellung des Bürgermeisters als Vertreter der Stadt in der Pulheimer Energie Netzgesellschaft) Beschlussvorlage (Bestellung des Bürgermeisters als Vertreter der Stadt in der Pulheimer Energie Netzgesellschaft)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Rat III / 20 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 22.09.2009 X Herr Boecker (Verfasser/in) 392/2009 nö. S. TOP 15 07.09.2009 (Datum) BETREFF: Bestellung des Bürgermeisters als Vertreter der Stadt in der Pulheimer Energie Netzgesellschaft GmbH VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Stadtverwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Rat verzichtet auf eine Vorberatung im HFA und beschließt: Der Bürgermeister wird gem. § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW als Vertreter der Stadt Pulheim in der Gesellschafterversammlung der Pulheimer Energie Netzgesellschaft GmbH (PENG) bestellt. Im Verhinderungsfall wird der Bürgermeister durch den für den Tiefbaubereich zuständigen Beigeordneten vertreten. ERLÄUTERUNGEN: -1- Gemäß der gültigen Satzung der PENG wird die Stadt Pulheim in der Gesellschaftversammlung durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin vertreten (§ 7 Abs. 3). In der neuen vom Rat am 26.08.2009 beschlossenen Fassung ist diese Regelung nicht enthalten. Deshalb muss ein Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung bestellt werden. Die Bestellung des Vertreters der Stadt und eines Stellvertreters hat durch den Rat zu erfolgen.( § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW) -2-