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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
9,7 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.09.09, 12:44
Aktualisiert
21.09.09, 12:44
Beschlussvorlage (Begründung)

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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM RHEIN-ERFT-KREIS 1. ÄNDERUNGSSATZUNG der Satzung der Stadt Pulheim über örtliche Bauvorschriften vom 25.03.1986 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 Brauweiler BEGRÜNDUNG Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 Brauweiler zwischen Ohmstraße, VonWerth-Straße, Bonnstraße und Koepchenstraße besteht seit dem 25.03.1986 eine Gestaltungssatzung, die u. a. die Breite der zulässigen Dachaufbauten und Dacheinschnitte regelt. Bislang betrug die Breite der zulässigen Dachaufbauten ein Drittel der Trauflänge. Aus planerischer Sicht ist die Zulässigkeit von Gauben, die nur eine Drittel der Trauflänge breit sind, für eine zeitgemäße Nutzung des Dachraums eine deutliche Einschränkung. Aus städtebaulicher und gestalterischer Sicht ist eine Gaubenbreite von der Hälfte der Trauflänge vertretbar. Vor dem Hintergrund der in dem Gebiet bestehenden Dachgauben, die deutlich breiter als ein Drittel sind und dem aktuellen Interesse zur Errichtung weiterer Gauben ist die Änderung der bisherigen Gestaltungssatzung angebracht. Aus gestalterischer Sicht ist es sinnvoll, die Größe der zulässigen Dachaufbauten dahingehend zu begrenzen, dass sie maximal eine Breite von der Hälfte der Trauflänge aufweisen und mindestens einen halben Meter - senkrecht gemessen - unter dem First einbinden. Werden Gauben mit ihrem frontalen Abschluss auf der Gebäudeumfassungswand errichtet, ist es gestalterisch sinnvoll, dass der Dachüberstand vor diesem Dachgaubenabschluss über die gesamte Hausbreite durchgezogen wird, damit die Gebäude mit den Dachaufbauten insgesamt weniger massiv wirken und das ursprüngliche Dach deutlich erkennbar bleibt. Die wahrnehmbare Traufe soll gegenüber dem Bestand unverändert bleiben. Pulheim, den 06.08.2009 Planungsabteilung T1879.doc