Daten
Kommune
Pulheim
Größe
9,7 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.09.09, 12:44
Aktualisiert
21.09.09, 12:44
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
RHEIN-ERFT-KREIS
1. ÄNDERUNGSSATZUNG der Satzung der Stadt Pulheim über örtliche Bauvorschriften
vom 25.03.1986 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 Brauweiler
BEGRÜNDUNG
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 Brauweiler zwischen Ohmstraße, VonWerth-Straße, Bonnstraße und Koepchenstraße besteht seit dem 25.03.1986 eine Gestaltungssatzung, die u. a. die Breite der zulässigen Dachaufbauten und Dacheinschnitte regelt.
Bislang betrug die Breite der zulässigen Dachaufbauten ein Drittel der Trauflänge.
Aus planerischer Sicht ist die Zulässigkeit von Gauben, die nur eine Drittel der Trauflänge breit
sind, für eine zeitgemäße Nutzung des Dachraums eine deutliche Einschränkung. Aus städtebaulicher und gestalterischer Sicht ist eine Gaubenbreite von der Hälfte der Trauflänge vertretbar.
Vor dem Hintergrund der in dem Gebiet bestehenden Dachgauben, die deutlich breiter als ein
Drittel sind und dem aktuellen Interesse zur Errichtung weiterer Gauben ist die Änderung der
bisherigen Gestaltungssatzung angebracht.
Aus gestalterischer Sicht ist es sinnvoll, die Größe der zulässigen Dachaufbauten dahingehend
zu begrenzen, dass sie maximal eine Breite von der Hälfte der Trauflänge aufweisen und mindestens einen halben Meter - senkrecht gemessen - unter dem First einbinden.
Werden Gauben mit ihrem frontalen Abschluss auf der Gebäudeumfassungswand errichtet, ist
es gestalterisch sinnvoll, dass der Dachüberstand vor diesem Dachgaubenabschluss über die
gesamte Hausbreite durchgezogen wird, damit die Gebäude mit den Dachaufbauten insgesamt
weniger massiv wirken und das ursprüngliche Dach deutlich erkennbar bleibt. Die wahrnehmbare Traufe soll gegenüber dem Bestand unverändert bleiben.
Pulheim, den 06.08.2009
Planungsabteilung
T1879.doc