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Beschlussvorlage (Satzung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
48 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.09.09, 12:44
Aktualisiert
21.09.09, 12:44
Beschlussvorlage (Satzung)

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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM RHEIN-ERFT-KREIS 1. ÄNDERUNGSSATZUNG zur Satzung der Stadt Pulheim über örtliche Bauvorschriften vom 25.03.1986 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 Brauweiler Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV. NRW. S. 514) in Verbindung mit § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256) zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am die nachstehende 1. Änderungssatzung zur o. a. Satzung beschlossen: §1 Der § 3 der Satzung vom 25.03.1986 erhält folgende Fassung: • Dachaufbauten und Einschnitte sind als Belichtungselemente für den genutzten Dachraum in dem nachfolgend festgesetzten Rahmen zulässig. Ihre Ausführung muss die Form des Hauptdaches des jeweiligen Gebäudes deutlich erkennbar lassen. • Die Gesamtbreite der Dachgauben und Einschnitte je Dachfläche des jeweiligen Gebäudes darf ≤ 50 % der darunter liegenden Gebäudeaußenwand nicht überschreiten. • Von Gebäudeabschlusswänden und Gebäudetrennwänden müssen Dachgauben und Dacheinschnitte einen Abstand von 1,25 m einhalten. • Das Zusammenlegen von Dachgauben und Dacheinschnitten an eine Grundstücksgrenze ist unzulässig. • Die Dachflächen der Dachgauben sind so auszubilden, dass ihr oberer Abschluss ≥ 0,50 m, senkrecht gemessen, unterhalb des Firstes des Hauptdaches einbindet. • Die Dachaufbauten (Dachgauben) dürfen mit ihrem frontalen Abschluss auf der Gebäudeumfassungswand errichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass der Dachüberstand vor diesem Dachgaubenabschluss über die gesamte Hausbreite durchgezogen wird. Die optische Errichtung von Dacherkern ist unzulässig. Dachaufbauten, die über die Gebäudeumfassungswände ragen, sind unzulässig. §2 Diese 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Pulheim über örtliche Bauvorschriften vom 25.03.1986 im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 15 Brauweiler tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Pulheim, den 06.08.2009 Planungsabteilung T1880.doc