Daten
Kommune
Pulheim
Größe
48 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.09.09, 12:44
Aktualisiert
21.09.09, 12:44
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
RHEIN-ERFT-KREIS
1. ÄNDERUNGSSATZUNG zur Satzung der Stadt Pulheim über örtliche Bauvorschriften
vom 25.03.1986 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 Brauweiler
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.06.2008
(GV. NRW. S. 514) in Verbindung mit § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256) zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes
vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am
die nachstehende 1. Änderungssatzung zur o. a. Satzung beschlossen:
§1
Der § 3 der Satzung vom 25.03.1986 erhält folgende Fassung:
•
Dachaufbauten und Einschnitte sind als Belichtungselemente für den genutzten Dachraum
in dem nachfolgend festgesetzten Rahmen zulässig. Ihre Ausführung muss die Form des
Hauptdaches des jeweiligen Gebäudes deutlich erkennbar lassen.
•
Die Gesamtbreite der Dachgauben und Einschnitte je Dachfläche des jeweiligen Gebäudes
darf ≤ 50 % der darunter liegenden Gebäudeaußenwand nicht überschreiten.
•
Von Gebäudeabschlusswänden und Gebäudetrennwänden müssen Dachgauben und Dacheinschnitte einen Abstand von 1,25 m einhalten.
•
Das Zusammenlegen von Dachgauben und Dacheinschnitten an eine Grundstücksgrenze ist
unzulässig.
•
Die Dachflächen der Dachgauben sind so auszubilden, dass ihr oberer Abschluss
≥ 0,50 m, senkrecht gemessen, unterhalb des Firstes des Hauptdaches einbindet.
•
Die Dachaufbauten (Dachgauben) dürfen mit ihrem frontalen Abschluss auf der Gebäudeumfassungswand errichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass der Dachüberstand vor diesem Dachgaubenabschluss über die gesamte Hausbreite durchgezogen wird. Die optische
Errichtung von Dacherkern ist unzulässig. Dachaufbauten, die über die Gebäudeumfassungswände ragen, sind unzulässig.
§2
Diese 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Pulheim über örtliche Bauvorschriften vom
25.03.1986 im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 15 Brauweiler tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Pulheim, den 06.08.2009
Planungsabteilung
T1880.doc