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Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz i.V.m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
18 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.09.09, 12:44
Aktualisiert
21.09.09, 12:44
Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz i.V.m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim) Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz i.V.m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss Rat IV/601.03.21.64 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 08.09.2009 X 22.09.2009 X Frau Schriefer (Verfasser/in) 305/2009 nö. S. TOP 06.08.2009 (Datum) BETREFF: Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz i.V.m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Stadtverwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: x Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja ja nein x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja x nein wenn nein: Es handelt sich nur um Einnahmen, nicht um Ausgaben. Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgenden Beschlussentwurfs: Der Rat beschließt den Erlass der Einzelfallsatzung für die Wohnwege in der Fordsiedlung in Pulheim gemäß Anlage zu dieser Vorlage. ERLÄUTERUNGEN: Die Stadt Pulheim hat die nachfolgend genannten Wohnwege erneuert und durch erstmaligen Einbau einer Straßenentwässerungseinrichtung verbessert. Aus beitragsrechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um Maßnahmen, für die die Stadt berechtigt und verpflichtet ist, Straßenbaubeiträge zu erheben. Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 207, Jägerstraße 12-24 -1- Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 219, Jägerstraße 26-38 Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 2756, Iltisweg 1-11 Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 395, Iltisweg 13-27 Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 473, Iltisweg 54-64 Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 474, Iltisweg 66-80 Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 361, Iltisweg 61-73 Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim enthält u.a. Regelungen über anrechenbare Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen. Allerdings beziehen sich diese Regelungen auf Anlagen eines bestimmten Typs. Weisen Anlagen hiervon abweichende Besonderheiten auf, werden sie von dieser Typik nicht erfasst, so dass insoweit eine Regelungslücke besteht. Für solche Fälle sieht § 4 Abs. 5 der Straßenbaubeitragssatzung vor, dass die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen im Einzelfall durch Satzung festzusetzen sind (Einzelfallsatzung). Beispielhaft werden in diesem Zusammenhang Wirtschaftswege, Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen erwähnt. Bei den o.g. erneuerten und verbesserten Stichwegen handelt es sich um fußläufig genutzte Wege, die ausschließlich der Erschließung der daran angrenzenden Wohnhausgrundstücke dienen. Es handelt sich nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 6 Nr. 7 um “Sonstige Fußgängerstraßen“ („Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist“). Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf sieht vor, dass die anrechenbaren Breiten den tatsächlichen Ausbau- bzw. örtlichen Wegebreiten entsprechen. Dies rechtfertigt sich bereits aufgrund der eher geringen bzw. minimalen Stichwegbreiten von ca. 2 m, die keinen Raum lassen für dahinter zurückbleibende anrechenbare Breiten. Weiterhin sieht der Satzungsentwurf einen Anteil der Beitragspflichtigen von 70 v.H. vor. Es handelt sich nach der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim um den für typisierte Anliegerstraßen allgemein gültigen Anteilssatz. In beitragsrechtlicher Hinsicht besteht angesichts des gesteigerten Anliegervorteils kein Anlass, hinter dem Anteilssatz von 70 v.H. zurück zu bleiben. Die Satzung ist erforderlich, um die Straßenbaubeiträge erheben zu können. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 KAG mit Beendigung der Maßnahme. Die Maßnahme wurde im Mai 2009 beendet. (Die Abnahme erfolgte am 12.05.2009) Eine Anordnung der Rückwirkung ist nach der Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte erforderlich. -2-