Daten
Kommune
Pulheim
Größe
9,7 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.09.09, 12:44
Aktualisiert
21.09.09, 12:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage
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Einzelfallsatzung
vom
gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land NordrheinWestfalen in Verbindung mit 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12. 12. 2005 für bestimmte
Wohnwege der Fordsiedlung in Pulheim
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Präambel
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2008 S. 8) in Verbindung
mit § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom
12. 12. 2005 hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 22.09.2009 folgende
Einzelfallsatzung beschlossen:
Die Stichwege mit den katasteramtlichen Bezeichnungen Gemarkung Pulheim Flur 12,
Flurstück 207, Jägerstraße 12-24
Flurstück 219, Jägerstraße 26-38
Flurstück 2756, Iltisweg 1-11
Flurstück 395, Iltisweg 13-27
Flurstück 473, Iltisweg 54-64
Flurstück 474, Iltisweg 66-80
Flurstück 361, Iltisweg 61-73
wurden erneuert und durch erstmaligen Einbau einer Straßenentwässerungseinrichtung
verbessert.
Nach Maßgabe des § 8 KAG und der Vorschriften der Satzung der Stadt Pulheim sind die
Eigentümer /Erbbauberechtigten hiervon erschlossener Grundstücke zur Zahlung von
Straßenbaubeiträgen heranzuziehen
I
Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach § 4 Abs. 1 Satz 2 wird auf 70 v.H.
festgesetzt.
II
Die anrechenbaren Breiten der genannten Stichwege entsprechen der jeweils vorhandenen
Ausbaubreite.
III
Diese Einzelfallsatzung tritt rückwirkend zum 01.05.2009 in Kraft.
Die durch diese Einzelfallsatzung nicht geänderten Bestimmungen der KAG-Satzung bleiben
weiterhin in Kraft.