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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 305/2009)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
9,7 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.09.09, 12:44
Aktualisiert
21.09.09, 12:44
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 305/2009) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 305/2009)

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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage - Einzelfallsatzung vom gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land NordrheinWestfalen in Verbindung mit 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12. 12. 2005 für bestimmte Wohnwege der Fordsiedlung in Pulheim - Präambel Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2008 S. 8) in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12. 12. 2005 hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 22.09.2009 folgende Einzelfallsatzung beschlossen: Die Stichwege mit den katasteramtlichen Bezeichnungen Gemarkung Pulheim Flur 12, Flurstück 207, Jägerstraße 12-24 Flurstück 219, Jägerstraße 26-38 Flurstück 2756, Iltisweg 1-11 Flurstück 395, Iltisweg 13-27 Flurstück 473, Iltisweg 54-64 Flurstück 474, Iltisweg 66-80 Flurstück 361, Iltisweg 61-73 wurden erneuert und durch erstmaligen Einbau einer Straßenentwässerungseinrichtung verbessert. Nach Maßgabe des § 8 KAG und der Vorschriften der Satzung der Stadt Pulheim sind die Eigentümer /Erbbauberechtigten hiervon erschlossener Grundstücke zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen heranzuziehen I Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach § 4 Abs. 1 Satz 2 wird auf 70 v.H. festgesetzt. II Die anrechenbaren Breiten der genannten Stichwege entsprechen der jeweils vorhandenen Ausbaubreite. III Diese Einzelfallsatzung tritt rückwirkend zum 01.05.2009 in Kraft. Die durch diese Einzelfallsatzung nicht geänderten Bestimmungen der KAG-Satzung bleiben weiterhin in Kraft.