Daten
Kommune
Pulheim
Größe
19 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
25.09.09, 21:27
Aktualisiert
25.09.09, 21:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
III / 20 - gs
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
08.09.2009
X
22.09.2009
X
David Gerhards
(Verfasser/in)
346/2009
nö. S. TOP
21.08.2009
(Datum)
BETREFF:
1. Änderung der Benutzungsgebührensatzung
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt die in Anlage 1 beigefügte 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Pulheim (Benutzungsgebührensatzung) vom 19.12.2008.
ERLÄUTERUNGEN:
Die Stadt hat die gesplittete Abwassergebühr rückwirkend zum 01.01.2008 erfolgreich und in einem sehr zügigen Verfahren mittels modernster technischer Methoden eingeführt. Dieses Verfahren dient zudem der Gebührengerechtigkeit und der nachfolgenden sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel. Die Erfahrungen anderer Kommunen haben gezeigt, dass ein reines Auskunfts-1-
verfahren mittels Befragung der Eigentümer ohne vorbereitete Lagepläne zu einem insgesamt wesentlich schlechteren Datenbestand führt, der zudem sehr aufwendig nachgearbeitet werden
muss.
Aufgrund der mittels Überfliegung des Stadtgebietes Pulheim erzielten flächendeckenden Luftbilder haben sich in den vergangenen Monaten Beschwerdeführer an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW gewandt. Im Laufe des folgenden Schriftverkehrs mit dem
Städte- und Gemeindbund NRW, dem von der Stadt beauftragten Gutachter und der Datenschutzbeauftragten kristallisierte sich heraus, dass ein heilbarer Formfehler in der Benutzungsgebührensatzung vorliegt. Diese Satzung sollte demnach noch deutlicher die Rechtsgrundlage zur Erhebung der kanalwirksamen Flächen aus Luftbildern und daraus abgeleiteten Lageplänen enthalten.
Um formell den Datenschutzbestimmungen eindeutig zu genügen wird daher vorgeschlagen, die
Benutzungsgebührensatzung gemäß Anlage 1 rückwirkend zum 01.01.2008 zu ergänzen. Das
maßgebliche Schreiben der Datenschutzbeauftragten vom 15.06.09 ist in Anlage 2 beigefügt.
-2-
Anlage 1 zur Vorlage 346 / 2009
1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Pulheim (Benutzungsgebührensatzung) vom ……..
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW 2008, Seite 514), sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV
NRW 2007, S. 708), hat der Rat der Stadt Pulheim am ……. folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Änderungen
§ 1 - Benutzungsgebühren
- wird wie folgt ergänzt:
(3)
Die Stadt kann die zur Erhebung der Abwassergebühren gemäß §§ 3 und 4 erforderlichen
personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und speichern. Im Einzelnen werden die
Adress- und Geburtsdaten der Eigentümer eines Grundstücks oder der dinglich Berechtigten
sowie alle erforderlichen Wasserverbrauchs- und Geodaten erhoben, verarbeitet und gespeichert.
Die erforderlichen Daten zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr können erhoben
werden durch
1. Befliegung des Stadtgebiets zur Herstellung von Luftbildern des gesamten Stadtgebietes
und anschließende Erstellung von Geodaten und Lageplänen der befestigten Grundstücksflächen,
2. Anlegung und Pflege einer Datenbank, die grundstücksbezogene Daten der kanalwirksamen Flächen, der entsprechenden Luftbildausschnitte und der Auskünfte der Eigentümer sowie des Schriftverkehrs mit den Eigentümern enthält,
3. automatisierten Datenabruf des Liegenschaftskatasters und des Liegenschaftsbuches
hinsichtlich der Daten zur Grundstücksbemessung sowie
4. automatisierten Abruf der Eigentümeradressen zur Zuordnung der kanalwirksamen Flächen zu den Abgabenbescheiden.
Soweit für die Gebührenermittlung bzw. Datenbankfortschreibung erforderlich, kann die Stadt
auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtete Dritte beauftragen und einen
Datenabgleich mit Ver- und Entsorgungsträgern durchführen.
§2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.
-3-