Daten
Kommune
Pulheim
Größe
723 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
25.09.09, 21:27
Aktualisiert
25.09.09, 21:27
Stichworte
Inhalt der Datei
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Anlage 1 zur Vorlage 346 / 2009
1. Anderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffenflichen Abwasseranlage der Stadt Pulheim (Benutzungsgebührensatzung) vom ......,.
Aufgrund der $$ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, s.666), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW 2008, Seite 514), sowie der gg 5t f. Oes Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmacfrüng vom 25. Juni
1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel i des Gesetzes vom 11.lz.zooz
1Cv
NRW 2007 , S. 708), hat der Rat der Stadt Pulheim am ... ... . folgende Satzung beschlossen:
g 1 - Anderungen
g 1 - Benutzungsgebühren
- wird wie folgt ergänzt:
(3) Die Stadt kann die zur Erhebung der Abwassergebühren gemäß gg 3 und 4 erforderlichen
personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und speichern. lm Einzelnen werden die
Adress- und Geburtsdaten der Eigentümer eines Grundstücks oder der dinglich Berechtigten
sowie alle erforderlichen Wasserverbrauchs- und Geodaten erhoben, verarbeitet und gespeichert.
Die erforderlichen Daten zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr können erhoben
werden durch
1.
2.
3.
4.
Befliegung des Stadtgebiets zur Herstellung von Luftbildern des gesamten Stadtgebietes
und anschließende Erstellung von Geodaten und Lageplänen der befestigten Grundstücksflächen,
Anlegung und Pflege einer Datenbank, die grundstücksbezogene Daten der kanalwirksamen Flächen, der entsprechenden Luftbildausschnitte und der Auskünfte der Eigentümer sowie des Schriftverkehrs mit den Eigentümern enthält,
automatisierten Datenabruf des Liegenschaftskatasters und des Liegenschaftsbuches
hinsichtlich der Daten zur Grundstücksbemessung sowie
automatisierten Abruf der Eigentümeradressen zur Zuordnung der kanalwirksamen Flächen zu den Abgabenbescheiden.
Soweit für die Gebührenermittlung bzw. Datenbankfortschreibung erforderlich, kann die
Stadt auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtete Dritte beauftragen und
einen Datenabgleich mit Ver- und Entsorgungsträgern durchführen.
s2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.
-3-