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Beschlussvorlage (Gremienbesetzung - a. Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stelvertreter/innen b. Wahl der Mitglieder des Frauenbeirates sowie des Feuerwehrbeirates sowie deren Stellvertreter/innen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
21 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
26.10.09, 11:28
Aktualisiert
26.10.09, 11:28
Beschlussvorlage (Gremienbesetzung - a. Wahl der  Ausschussmitglieder und deren Stelvertreter/innen b. Wahl der Mitglieder des Frauenbeirates sowie des Feuerwehrbeirates sowie deren Stellvertreter/innen) Beschlussvorlage (Gremienbesetzung - a. Wahl der  Ausschussmitglieder und deren Stelvertreter/innen b. Wahl der Mitglieder des Frauenbeirates sowie des Feuerwehrbeirates sowie deren Stellvertreter/innen) Beschlussvorlage (Gremienbesetzung - a. Wahl der  Ausschussmitglieder und deren Stelvertreter/innen b. Wahl der Mitglieder des Frauenbeirates sowie des Feuerwehrbeirates sowie deren Stellvertreter/innen)

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Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Rat I/10.24.00 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 27.10.2009 X Herr Krüger (Verfasser/in) 455/2009 nö. S. TOP 12.10.2009 (Datum) BETREFF: Gremienbesetzung a. Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter/innen b. Wahl der Mitglieder des Frauenbeirates sowie des Feuerwehrbeirates sowie deren Stellvertreter/innen VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: X ja ja Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: nein X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: ohne -1- X ja nein ERLÄUTERUNGEN: zu a) Die Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter/innen ist in § 50 (3) GO NRW geregelt. Danach gibt es zwei Verfahrensweisen: 1. Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend (§ 50 (3) Satz 1 GO NRW). 2. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt (§ 50 (3) S. 2 GO NRW. Nach der Änderung der Gemeindeordnung ist bei der Sitzverteilung nicht mehr das Höchstzahlverfahren nach d`Hondt, sondern das Verfahren nach Hare-Niemeyer anzuwenden(§ 50 (3) Sätze 2 bis 4 GO NRW). Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.. Folgende Tabelle zeigt die mögliche Sitzverteilung (nur stimmberechtigte Mitglieder) bei unterschiedlicher Ausschussgröße, unter der Voraussetzung, dass jede Fraktion eine eigene Liste erstellt und entsprechend der Fraktionszugehörigkeit und –größe abgestimmt wird: Größe 9 10 14 15 21 33 CDU 4 5 6 7 9 15 SPD 3* 3 4 4 5 9 F.D.P. 1 1 2 2 3 4 GRÜNE 1 1 2 2 3 4 BV 1* 0 0 0 1 1 * Losentscheid erforderlich Zu beachten ist insbesondere: Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen (§ 58 (3) S. 3 GO). Gem. 58 (1) S. 7 – 10 GO sind Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, berechtigt, eine Ratsmitglied oder eine sachkundige Bürgerin bzw. einen sachkundigen Bürger als beratendes Mitglied zu benennen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für den WahlA aufgrund der abschließenden Besetzungsregelung im Kommunalwahl-gesetz (Rehn/Cronauge, Kommentar zur GO NRW, § 58, I.7, 25. Erg. März 2001). Die Regelung ist auch nicht direkt für den JHA anwendbar. Aber wegen § 4 (3) h der Jugendamtsatzung i. V. m. § 5 (3) AG KJHG können die Fraktionen, die nicht im Ausschuss vertreten sind, Vertreter in den JHA entsenden. -2- Gemäß § 12 Schulverwaltungsgesetz ist je ein/e von der kath. und ev. Kirche benannter Geistlicher oder anderer Vertreter/in als ständiges Mitglied mit beratender Stimme in den Schulausschuss zu berufen. Außerdem können Vertreter/innen der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden. Wird der Schulauschuss mit anderen Ausschüssen zusammengelegt, so beschränkt sich die Mitwirkung der benannten Personen auf Gegenstände des Schulausschusses. Die Mitteilungen der kath. und ev. Kirche liegen vor (s. Anlagen). Für die Besetzung des Ausschusses für Tiefbau und Verkehr, des Ausschusses für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit sowie des Umwelt- und Planungsausschusses liegen Anträge des ADFC, des Stadtsportverbandes und des NABU vor (s. Anlagen 2 - 4 zu Vorlage 454/2009) Des Weiteren sind die Sonderregelungen bzgl. des Jugendhilfeausschusses zu beachten: Nach § 4 der Satzung für das Jugendamt hat der Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte Mitglieder, die sich in zwei Gruppen aufteilen. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 KJHG (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9 und die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 KJHG, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt 6. Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin / ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Dabei können Mitglieder und persönliche Stellvertreter/in unterschiedlichen Verbänden angehören. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) und der Gemeindeordnung (GO) und der Geschäftsordnung des Rates. Bei den 6 stimmberechtigten Mitgliedern, die von den im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen werden, sind die Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen (§ 71 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz KJHG). Die im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Stellvertreter/innen vorzuschlagen (jeweils 12 Personen). Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben (§ 4 Abs. 4 AG KJHG). Eine Verpflichtung, nach Möglichkeit einen gemeinsamen Vorschlag zur Besetzung (stimmberechtigte Mitglieder und deren persönliche Stellvertreter/innen) des Jugendhilfeausschusses anzustreben, besteht nicht. Die Verbände / Vereine konnten sich jedoch untereinander in Verbindung setzen, um gemeinsame Vorschläge abzugeben. Die Verbände / Vereine wurden angeschrieben, ihre Vorschläge einzureichen. Ein mit den Verbänden abgestimmte Vorschlagsliste wird nachgereicht. zu b) Neben den Ausschüssen sind folgende Gremien zu besetzen: - Frauenbeirat - Feuerwehrbeirat Für den Frauenbeirat und den Feuerwehrbeirat werden seitens der im Rat vertretenen Fraktionen jeweils ein Mitglied sowie eine stv. Mitglied benannt. -3-