Daten
Kommune
Pulheim
Größe
21 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
26.10.09, 11:28
Aktualisiert
26.10.09, 11:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Rat
I/10.24.00
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
27.10.2009
X
Herr Krüger
(Verfasser/in)
455/2009
nö. S. TOP
12.10.2009
(Datum)
BETREFF:
Gremienbesetzung
a. Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter/innen
b. Wahl der Mitglieder des Frauenbeirates sowie des Feuerwehrbeirates sowie deren
Stellvertreter/innen
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
X
ja
ja
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
nein
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
ohne
-1-
X
ja
nein
ERLÄUTERUNGEN:
zu a)
Die Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter/innen ist in § 50 (3) GO NRW geregelt.
Danach gibt es zwei Verfahrensweisen:
1. Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt,
ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend (§ 50 (3) Satz 1 GO NRW).
2. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt (§ 50 (3) S. 2 GO NRW. Nach der Änderung
der Gemeindeordnung ist bei der Sitzverteilung nicht mehr das Höchstzahlverfahren nach
d`Hondt, sondern das Verfahren nach Hare-Niemeyer anzuwenden(§ 50 (3) Sätze 2 bis 4 GO
NRW). Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur
Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden
zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei
gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los..
Folgende Tabelle zeigt die mögliche Sitzverteilung (nur stimmberechtigte Mitglieder) bei
unterschiedlicher Ausschussgröße, unter der Voraussetzung, dass jede Fraktion eine eigene
Liste erstellt und entsprechend der Fraktionszugehörigkeit und –größe abgestimmt wird:
Größe
9
10
14
15
21
33
CDU
4
5
6
7
9
15
SPD
3*
3
4
4
5
9
F.D.P.
1
1
2
2
3
4
GRÜNE
1
1
2
2
3
4
BV
1*
0
0
0
1
1
* Losentscheid erforderlich
Zu beachten ist insbesondere:
Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen
Ausschüssen nicht erreichen (§ 58 (3) S. 3 GO).
Gem. 58 (1) S. 7 – 10 GO sind Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind,
berechtigt, eine Ratsmitglied oder eine sachkundige Bürgerin bzw. einen sachkundigen Bürger
als beratendes Mitglied zu benennen.
Diese Regelung gilt allerdings nicht für den WahlA aufgrund der abschließenden
Besetzungsregelung im Kommunalwahl-gesetz (Rehn/Cronauge, Kommentar zur GO NRW, § 58,
I.7, 25. Erg. März 2001).
Die Regelung ist auch nicht direkt für den JHA anwendbar. Aber wegen § 4 (3) h der
Jugendamtsatzung i. V. m. § 5 (3) AG KJHG können die Fraktionen, die nicht im Ausschuss
vertreten sind, Vertreter in den JHA entsenden.
-2-
Gemäß § 12 Schulverwaltungsgesetz ist je ein/e von der kath. und ev. Kirche benannter Geistlicher
oder anderer Vertreter/in als ständiges Mitglied mit beratender Stimme in den Schulausschuss zu
berufen. Außerdem können Vertreter/innen der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden.
Wird der Schulauschuss mit anderen Ausschüssen zusammengelegt, so beschränkt sich die
Mitwirkung der benannten Personen auf Gegenstände des Schulausschusses.
Die Mitteilungen der kath. und ev. Kirche liegen vor (s. Anlagen).
Für die Besetzung des Ausschusses für Tiefbau und Verkehr, des Ausschusses für Bildung, Kultur,
Sport und Freizeit sowie des Umwelt- und Planungsausschusses liegen Anträge des ADFC, des
Stadtsportverbandes und des NABU vor (s. Anlagen 2 - 4 zu Vorlage 454/2009)
Des Weiteren sind die Sonderregelungen bzgl. des Jugendhilfeausschusses zu beachten:
Nach § 4 der Satzung für das Jugendamt hat der Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte Mitglieder, die sich in zwei Gruppen aufteilen.
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 KJHG (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind)
beträgt 9 und die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 KJHG, die von den im Bereich des
Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt 6.
Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin / ein persönlicher Stellvertreter zu wählen.
Dabei können Mitglieder und persönliche Stellvertreter/in unterschiedlichen Verbänden angehören.
Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) und der Gemeindeordnung (GO) und der Geschäftsordnung des Rates.
Bei den 6 stimmberechtigten Mitgliedern, die von den im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen werden, sind die Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen (§ 71 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz KJHG). Die im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien
Jugendhilfe haben mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder
und deren Stellvertreter/innen vorzuschlagen (jeweils 12 Personen). Ziel ist es, ein paritätisches
Geschlechterverhältnis anzustreben (§ 4 Abs. 4 AG KJHG). Eine Verpflichtung, nach Möglichkeit
einen gemeinsamen Vorschlag zur Besetzung (stimmberechtigte Mitglieder und deren persönliche
Stellvertreter/innen) des Jugendhilfeausschusses anzustreben, besteht nicht. Die Verbände / Vereine konnten sich jedoch untereinander in Verbindung setzen, um gemeinsame Vorschläge abzugeben.
Die Verbände / Vereine wurden angeschrieben, ihre Vorschläge einzureichen.
Ein mit den Verbänden abgestimmte Vorschlagsliste wird nachgereicht.
zu b)
Neben den Ausschüssen sind folgende Gremien zu besetzen:
- Frauenbeirat
- Feuerwehrbeirat
Für den Frauenbeirat und den Feuerwehrbeirat werden seitens der im Rat vertretenen Fraktionen
jeweils ein Mitglied sowie eine stv. Mitglied benannt.
-3-