Daten
Kommune
Pulheim
Größe
23 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
26.10.09, 11:28
Aktualisiert
26.10.09, 11:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Rat
I/10.24.00
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
27.10.2009
X
Herr Krüger
(Verfasser/in)
454/2009
nö. S. TOP
12.10.2009
(Datum)
BETREFF:
Bildung der Ausschüsse
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Antrag der SPD-Fraktion; Verwaltung;
Anträge des NABU, des ADFC und des Stadtsportverbandes
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
X
ja
ja
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
nein
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
-1-
X
ja
nein
Antrag der SPD-Fraktion:
Der Rat beschließt die Bildung eines Sozialausschusses.
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Der Rat beschließt, folgende Ausschüsse mit entsprechender Zusammensetzung zu bilden:
- Haupt- und Finanzausschuss
Î 14 Ratsmitglieder (stimmberechtigt)
sowie 1 beratendes Ratsmitglied
gem. § 58 (1) S. 7 – 10 GO NRW
- Rechnungsprüfungsausschuss Î 15 Ratsmitglieder
- Wahlausschuss Î 10 Ratsmitglieder (§ 2 Kommunalwahlgesetz)
- WahlprüfungsausschussÎ 15 Ratsmitglieder
- Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau (21 stimmberechtigte Mitglieder):
Î 14 Ratsmitglieder
Î 7 sachkundige Bürger/innen
- Umwelt- und Planungsausschuss (33 stimmberechtigte Mitglieder)
Î 19 Ratsmitglieder
Î 14 sachkundige Bürger/innen
Î 1 sachkundige Einwohner/innen (beratende Mitgl.)
- Ausschuss für Tiefbau und Verkehr (33 stimmberechtigte Mitglieder)
Î 17 Ratsmitglieder
Î 16 sachkundige Bürger/innen
Î 1 sachkundige Einwohnerin bzw. sachkund. Einwohner (beratendes Mitgl.)
- Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit (33 stimmberechtigte Mitglieder)
Î 17 Ratsmitglieder
Î 16 sachkundige Bürger/innen
Î 2 sachkundige Einwohner/innen (beratende Mitgl.)
Î sowie beratende Mitglieder gem. § 85 Schulgesetz NRW
- Jugendhilfeausschuss
Î15 stimmberechtigte Mitglieder, davon 9 Mitglieder des Rates oder durch ihn gewählte Personen, die in der Jugendhilfe erfahren sind (§ 4 AG KJHG i. V. m. § 71
KJHG, § 4 Satzung für das Jugendamt)
Des Weiteren gehören dem JHA beratende Mitglieder gem. § 71 KJHG,
§ 5 AG KJHG i. V. m. Jugendamtssatzung an.
Für alle Ausschüsse werden stellvertretende Mitglieder bestellt.
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ERLÄUTERUNGEN:
Der Rat bestimmt gem. § 57 GO NRW welche Ausschüsse neben den Pflichtausschüssen gebildet
werden.
Des Weiteren regelt der Rat nach § 58 (1) GO NRW die Zusammensetzung der Ausschüsse.
Neben den Vorschriften in der Gemeindeordnung sind in einigen Fällen auch spezialgesetzliche
Regelungen zu beachten (§ 12 Schulverwaltungsgesetz, § 71 KJHG i. V. m. § 4 AG KJHG, § 2
Kommunalwahlgesetz).
Mit Schreiben v. 09.10.2009 (s. Anl. 1) beantragt die SPD-Fraktion, die Bildung eines Sozialauschusses zu beschließen. Bei positiver Beschlussfassung müssten auch Ausschussgröße und
Zusammensetzung festgelegt werden. Außerdem müssten die später zu fassenden Beschlüsse
zur Ausschussbesetzung und zur Benennung der Ausschussvorsitzenden entsprechend ergänzt
werden.
Zu beachten ist des Weiteren:
Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen
Ausschüssen nicht erreichen (§ 58 (3) S. 3 GO). Dies gilt aufgrund seiner Sonderstellung nicht
für den Jugendhilfeausschuss (Rehn/Cronauge, Kommentar zu § 57 GO NRW, III.4, 31. Erg.,
Okt. 2008).
Gem. 58 (1) S. 7 – 10 GO NRW sind Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind,
berechtigt, ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger als beratendes Mitglied zu
benennen.
Diese Regelung gilt allerdings nicht für den Wahlausschuss aufgrund der abschließenden
Besetzungsregelung im Kommunalwahlgesetz (Rehn/Cronauge, Kommentar zur GO NRW,
§ 58, I.7, 30. Erg. März 2008).
Die Regelung ist auch nicht direkt für den JHA anwendbar. Aber wegen § 4 (3) h der
Jugendamtsatzung i. V. m. § 5 (3) AG KJHG können die Fraktionen, die nicht im Rat vertreten sind,
Vertreter in den JHA entsenden.
Da die Fraktion des Bürgervereins nicht mit einem stimmberechtigten Mitglied im Haupt- und
Finanzauschuss vertreten sein wird, wird sie ein beratendes Mitglied gem. § 58 (1) GO NRW
benennen.
Gemäß § 85 Schulgesetz NRW ist je ein/e von der kath. und ev. Kirche benannte/r Vertreter/in als
ständiges Mitglied mit beratender Stimme in den Schulausschuss zu berufen. Außerdem können
Vertreter/innen der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden.
Wird der Schulauschuss mit anderen Ausschüssen zusammengelegt, so beschränkt sich die
Mitwirkung der benannten Personen auf Gegenstände des Schulausschusses.
Für die Besetzung des Umwelt- und Planungsausschusses, des Ausschusses für Tiefbau und
Verkehr sowie des Ausschusses für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit liegen Anträge des NABU,
des ADFC bzw. des Stadtsportverbandes vor, sachkundige Einwohner/innen in diese Ausschüsse
entsenden zu dürfen (s. Anlagen 2 - 4).
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