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Beschlussvorlage (Bildung der Ausschüsse)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
23 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
26.10.09, 11:28
Aktualisiert
26.10.09, 11:28
Beschlussvorlage (Bildung der Ausschüsse) Beschlussvorlage (Bildung der Ausschüsse) Beschlussvorlage (Bildung der Ausschüsse)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Rat I/10.24.00 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 27.10.2009 X Herr Krüger (Verfasser/in) 454/2009 nö. S. TOP 12.10.2009 (Datum) BETREFF: Bildung der Ausschüsse VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Antrag der SPD-Fraktion; Verwaltung; Anträge des NABU, des ADFC und des Stadtsportverbandes HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: X ja ja Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: nein X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: -1- X ja nein Antrag der SPD-Fraktion: Der Rat beschließt die Bildung eines Sozialausschusses. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Rat beschließt, folgende Ausschüsse mit entsprechender Zusammensetzung zu bilden: - Haupt- und Finanzausschuss Î 14 Ratsmitglieder (stimmberechtigt) sowie 1 beratendes Ratsmitglied gem. § 58 (1) S. 7 – 10 GO NRW - Rechnungsprüfungsausschuss Î 15 Ratsmitglieder - Wahlausschuss Î 10 Ratsmitglieder (§ 2 Kommunalwahlgesetz) - WahlprüfungsausschussÎ 15 Ratsmitglieder - Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau (21 stimmberechtigte Mitglieder): Î 14 Ratsmitglieder Î 7 sachkundige Bürger/innen - Umwelt- und Planungsausschuss (33 stimmberechtigte Mitglieder) Î 19 Ratsmitglieder Î 14 sachkundige Bürger/innen Î 1 sachkundige Einwohner/innen (beratende Mitgl.) - Ausschuss für Tiefbau und Verkehr (33 stimmberechtigte Mitglieder) Î 17 Ratsmitglieder Î 16 sachkundige Bürger/innen Î 1 sachkundige Einwohnerin bzw. sachkund. Einwohner (beratendes Mitgl.) - Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit (33 stimmberechtigte Mitglieder) Î 17 Ratsmitglieder Î 16 sachkundige Bürger/innen Î 2 sachkundige Einwohner/innen (beratende Mitgl.) Î sowie beratende Mitglieder gem. § 85 Schulgesetz NRW - Jugendhilfeausschuss Î15 stimmberechtigte Mitglieder, davon 9 Mitglieder des Rates oder durch ihn gewählte Personen, die in der Jugendhilfe erfahren sind (§ 4 AG KJHG i. V. m. § 71 KJHG, § 4 Satzung für das Jugendamt) Des Weiteren gehören dem JHA beratende Mitglieder gem. § 71 KJHG, § 5 AG KJHG i. V. m. Jugendamtssatzung an. Für alle Ausschüsse werden stellvertretende Mitglieder bestellt. -2- ERLÄUTERUNGEN: Der Rat bestimmt gem. § 57 GO NRW welche Ausschüsse neben den Pflichtausschüssen gebildet werden. Des Weiteren regelt der Rat nach § 58 (1) GO NRW die Zusammensetzung der Ausschüsse. Neben den Vorschriften in der Gemeindeordnung sind in einigen Fällen auch spezialgesetzliche Regelungen zu beachten (§ 12 Schulverwaltungsgesetz, § 71 KJHG i. V. m. § 4 AG KJHG, § 2 Kommunalwahlgesetz). Mit Schreiben v. 09.10.2009 (s. Anl. 1) beantragt die SPD-Fraktion, die Bildung eines Sozialauschusses zu beschließen. Bei positiver Beschlussfassung müssten auch Ausschussgröße und Zusammensetzung festgelegt werden. Außerdem müssten die später zu fassenden Beschlüsse zur Ausschussbesetzung und zur Benennung der Ausschussvorsitzenden entsprechend ergänzt werden. Zu beachten ist des Weiteren: Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen (§ 58 (3) S. 3 GO). Dies gilt aufgrund seiner Sonderstellung nicht für den Jugendhilfeausschuss (Rehn/Cronauge, Kommentar zu § 57 GO NRW, III.4, 31. Erg., Okt. 2008). Gem. 58 (1) S. 7 – 10 GO NRW sind Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, berechtigt, ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger als beratendes Mitglied zu benennen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für den Wahlausschuss aufgrund der abschließenden Besetzungsregelung im Kommunalwahlgesetz (Rehn/Cronauge, Kommentar zur GO NRW, § 58, I.7, 30. Erg. März 2008). Die Regelung ist auch nicht direkt für den JHA anwendbar. Aber wegen § 4 (3) h der Jugendamtsatzung i. V. m. § 5 (3) AG KJHG können die Fraktionen, die nicht im Rat vertreten sind, Vertreter in den JHA entsenden. Da die Fraktion des Bürgervereins nicht mit einem stimmberechtigten Mitglied im Haupt- und Finanzauschuss vertreten sein wird, wird sie ein beratendes Mitglied gem. § 58 (1) GO NRW benennen. Gemäß § 85 Schulgesetz NRW ist je ein/e von der kath. und ev. Kirche benannte/r Vertreter/in als ständiges Mitglied mit beratender Stimme in den Schulausschuss zu berufen. Außerdem können Vertreter/innen der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden. Wird der Schulauschuss mit anderen Ausschüssen zusammengelegt, so beschränkt sich die Mitwirkung der benannten Personen auf Gegenstände des Schulausschusses. Für die Besetzung des Umwelt- und Planungsausschusses, des Ausschusses für Tiefbau und Verkehr sowie des Ausschusses für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit liegen Anträge des NABU, des ADFC bzw. des Stadtsportverbandes vor, sachkundige Einwohner/innen in diese Ausschüsse entsenden zu dürfen (s. Anlagen 2 - 4). -3-