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Beschlussvorlage (Benennung der Ausschussvorsitzenden sowie deren Stellvertreter/innen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
19 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
26.10.09, 11:28
Aktualisiert
26.10.09, 11:28
Beschlussvorlage (Benennung der Ausschussvorsitzenden sowie deren Stellvertreter/innen) Beschlussvorlage (Benennung der Ausschussvorsitzenden sowie deren Stellvertreter/innen)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Rat I/10.24.00 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 27.10.2009 X Herr Krüger (Verfasser/in) 456/2009 nö. S. TOP 12.10.2009 (Datum) BETREFF: Benennung der Ausschussvorsitzenden sowie deren Stellvertreter/innen VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: ohne -1- ja nein ERLÄUTERUNGEN: Die Verteilung der Ausschussvorsitze ist in § 58 (5) GO NRW geregelt. Es sind zwei Verfahrensweisen möglich: 1. Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder (§ 58 (5) Satz 1 GO NRW). (Einigungsverfahren). 2. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden (§ 58 (5) Satz 2-4 GO NRW). (Zugriffsverfahren). Gem. § 58 (5) S. 6 GO NRW gelten Einigungs- bzw. Zugreifverfahren auch für die Bestimmung der stellvertretenden Ausschussvorsitze. Aufgrund von Sonderregelung sind die gerade beschriebenen Verfahren auf den HFA, den JHA und den Wahlausschuss nicht anwendbar: Gem. § 57 (3) GO NRW ist der Bürgermeister Vorsitzender des HFA. Der HFA wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter. Gem. § 2 (3) Kommunalwahlgesetz besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und den Beisitzern. Gem. § 4 (5) AG KJHG wird die/der Vorsitzende des JHA und die Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Ausschussmitgliedern, die dem Rat angehören können, gewählt. In der Kommentierung Rehn/Cronauge (GO NRW, § 58, V 2, 21. Erg., Jan. 1998) wird aufgeführt, dass sich die Fraktionen auf Vorsitz bzw. stv. Vorsitz des JHA im Einigungsverfahren einigen können, aber trotzdem eine Wahl durch den Ausschuss erfolgen muss! Die Zugriffsberechtigung der Fraktionen ist in folgender Tabelle aufgeführt: Berechnung der Höchstzahlen nach d´Hondt für das Zugreifverfahren für die Ausschussvorsitze Ratsmitglieder Fraktion Teiler 1 2 3 4 5 6 54 CDU Zugriff- SPD Zugriff- FDP Zugriff- GRÜNE Zugriff- BVP Zugriff- Mandate Nr. Mandate Nr. Mandate Nr. Mandate Nr. Mandate Nr. 24 24,00 12,00 8,00 6,00 4,80 4,00 1 3 4 14 14,00 7,00 4,67 3,50 2,80 2,33 2 5* 7 7,00 3,50 2,33 1,75 1,40 1,17 * Ermittlung des Zugriffsrechts durch Losentscheid -2- 5* 7 7,00 3,50 2,33 1,75 1,40 1,17 5* 2 2,00 1,00 0,67 0,50 0,40 0,33