Daten
Kommune
Pulheim
Größe
19 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
26.10.09, 11:28
Aktualisiert
26.10.09, 11:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Rat
I/10.24.00
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
27.10.2009
X
Herr Krüger
(Verfasser/in)
456/2009
nö. S. TOP
12.10.2009
(Datum)
BETREFF:
Benennung der Ausschussvorsitzenden sowie deren Stellvertreter/innen
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
ohne
-1-
ja
nein
ERLÄUTERUNGEN:
Die Verteilung der Ausschussvorsitze ist in § 58 (5) GO NRW geregelt.
Es sind zwei Verfahrensweisen möglich:
1. Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser
Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder (§ 58 (5) Satz 1 GO NRW).
(Einigungsverfahren).
2. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der
Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen
durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen.
Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat.
Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge
der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden (§ 58 (5) Satz 2-4 GO NRW).
(Zugriffsverfahren).
Gem. § 58 (5) S. 6 GO NRW gelten Einigungs- bzw. Zugreifverfahren auch für die Bestimmung der
stellvertretenden Ausschussvorsitze.
Aufgrund von Sonderregelung sind die gerade beschriebenen Verfahren auf den HFA, den JHA
und den Wahlausschuss nicht anwendbar:
Gem. § 57 (3) GO NRW ist der Bürgermeister Vorsitzender des HFA. Der HFA wählt aus seiner
Mitte einen oder mehrere Stellvertreter.
Gem. § 2 (3) Kommunalwahlgesetz besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und den Beisitzern.
Gem. § 4 (5) AG KJHG wird die/der Vorsitzende des JHA und die Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Ausschussmitgliedern, die dem Rat angehören
können, gewählt.
In der Kommentierung Rehn/Cronauge (GO NRW, § 58, V 2, 21. Erg., Jan. 1998) wird aufgeführt,
dass sich die Fraktionen auf Vorsitz bzw. stv. Vorsitz des JHA im Einigungsverfahren einigen können, aber trotzdem eine Wahl durch den Ausschuss erfolgen muss!
Die Zugriffsberechtigung der Fraktionen ist in folgender Tabelle aufgeführt:
Berechnung der Höchstzahlen nach d´Hondt für das Zugreifverfahren für die
Ausschussvorsitze
Ratsmitglieder
Fraktion
Teiler
1
2
3
4
5
6
54
CDU
Zugriff-
SPD
Zugriff-
FDP
Zugriff-
GRÜNE
Zugriff-
BVP
Zugriff-
Mandate
Nr.
Mandate
Nr.
Mandate
Nr.
Mandate
Nr.
Mandate
Nr.
24
24,00
12,00
8,00
6,00
4,80
4,00
1
3
4
14
14,00
7,00
4,67
3,50
2,80
2,33
2
5*
7
7,00
3,50
2,33
1,75
1,40
1,17
* Ermittlung des Zugriffsrechts durch Losentscheid
-2-
5*
7
7,00
3,50
2,33
1,75
1,40
1,17
5*
2
2,00
1,00
0,67
0,50
0,40
0,33